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Juli 2010
01.07.2010 10-07-01 Bandenstrafrecht
     
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Eine Aktions- und Ausführungsgefahr beim Bandendiebstahl kann ... ebenso durch jedes arbeitsteilige Zusammenwirken wenigstens zweier Bandenmitglieder bei der Planung und Vorbereitung der Tat oder bei tatbegleitenden Maßnahmen gesteigert werden. Dies kann der Fall sein, wenn ein Bandenmitglied die Tat aufgrund seiner Ortskenntnisse oder besonderer Organisationsmöglichkeiten plant, ein anderes die erforderlichen Vorbereitungen trifft, indem es die notwendigen Werkzeuge oder Transportmittel besorgt, während wieder ein anderes Bandenmitglied - möglicherweise wegen seiner besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten - die Sache wegnehmen soll und ein weiteres Bandenmitglied für den Abtransport und die Sicherung der Beute Sorge trägt. Eine derartige Arbeitsteilung, die vor allem für organisierte und spezialisierte Diebesbanden typisch ist, ist zumindest genauso gefährlich wie die Arbeitsteilung am Ort der Wegnahme selbst“ (1).
 

 
Neuere Täterstrukturen nutzen besonders die Telekommunikation dazu, um sich zu vernetzen, Kontakte zu halten und Aktivitäten abzustimmen. Sie bilden keine Kommandostruktur für Befehlsketten, sondern einen geschlossenen kommunizierenden Schwarm, aus dem heraus sie Partner für gelegentlich legale, meistens jedoch illegale und gewinnversprechende Aktionen suchen. Alle Beteiligten sind tatgeneigt und müssen nicht dazu überredet werden, sich an krummen Abzocken und profitablen Absatzgeschäften zu beteiligen. Die Deliktstypen sind dabei beliebig und reichen vom Diebstahl, der Unterschlagung und dem Betrug über Kinderpornographie, Urheberrechtsdelikten, Zigarettenschmuggel, illegalen Medikamenten und Betäubungsmitteln bis hin zur Hehlerei, der Absatzhilfe und der Geldwäsche.

Kommunizierenden Schwärme sind keine klassischen Banden unter Anführung eines Räuberhauptmanns, sondern tatgeneigte Neigungsgruppen mit einer kulturellen, sprachlichen oder fachlichen Identität. Auch sie kennen Führungspersonen und charismatische Förderer. Insgesamt bilden sie Subkulturen und abgeschottete Normensysteme, wobei sie sich durch ihre Gruppenidentität und Bereitschaft auszeichnen, äußere Norm- und Rechtsordnungen zu ignorieren. Mit anderen Worten: Die Schwarmbeteiligten betrachten sich und ihre Identitätsgruppe als unabhängig von der Außenwelt und sind in Bezug auf kriminelle Aktivitäten grundsätzlich tatgeneigt.

In den Fällen, in denen das Gesetz Straftaten zu Bandendelikten qualifiziert, handeln nach meiner Überzeugung die "kommunizierenden Schwärmer" als Bandentäter.
  

 
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt die Diebesbande im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB den Zusammenschluss von mindestens drei Personen voraus, die sich zur fortgesetzten Begehung einer noch unbestimmten Zahl von Diebstählen verbunden haben (2) . Erforderlich ist ferner eine – ausdrücklich oder stillschweigend getroffene – Bandenabrede, bei der das einzelne Mitglied den Willen hat, sich mit mindestens zwei anderen Personen zur Begehung von Straftaten in der Zukunft für eine gewisse Dauer zusammenzutun, um mehrere selbständige, im einzelnen noch ungewisse Straftaten des im Gesetz genannten Delikttyps zu begehen (3) .

Als Bandenmitglied ist anzusehen, wer in die Organisation der Bande eingebunden ist, die dort geltenden Regeln akzeptiert, zum Fortbestand der Bande beiträgt und sich an den Straftaten als Täter oder Teilnehmer beteiligt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich alle Bandenmitglieder persönlich miteinander verabreden oder einander kennen (4).

Allein die nicht im Einzelnen belegte „Kooperation“ zweier Gruppen lässt der BGH hingegen nicht genügen und fragt nach den Einzelheiten der gegenseitigen Unterstützung bei im Übrigen selbständigen Gruppen (5). Andererseits hat das Gericht die vorbereitende Beschaffung eines Firmenmantels, unter dessen Struktur die Komplizen selbständig betrügerische Geschäfte begehen (6), und spontan wirkende Zusammenschlüsse als qualifizierte Bandentaten angesehen, wenn sie gleichartige Straftaten einer umgrenzbaren Tätergruppe sind (7).
 

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Die neue, vom Großen Senat eingeleitete Rechtsprechung grenzt sich von der älteren ab, die nur dann eine Bande angenommen hat, wenn die Täter am Tatort bei der Vollendung oder Beendigung der Straftat zusammenwirken. Seither lässt der BGH auch das arbeitsteilige Zusammenwirken im Rahmen eines Gesamtplans ausreichen (siehe Kasten oben links). 

Neuere Erscheinungsformen arbeitsteiliger Tätergruppen pflegen intensive Kommunikationsbeziehungen innerhalb einer abgrenzbaren Gruppe, deren Beteiligte nach Maßgabe eines Grundkonsenses handeln: Keiner muss zur Begehung von Straftaten überredet werden, sie sind durchweg tatgeneigt und zur kriminellen Zusammenarbeit in wechselnden Konstellationen bereit. Dabei binden sie sich in aller Regel nicht über den einzelnen Vorgang hinaus, bleiben aber kontinuierlich in Kontakt zueinander und finden sich immer wieder zur gemeinsamen Begehung verschiedener Taten zusammen. Sie verbindet miteinander, dass sie einen Beuteanteil aus dem einzelnen „Geschäft“ erzielen oder durch ihre Beteiligung bereits bestehende Schulden getilgt haben wollen. Der Grundkonsens ist leitend für die Tatausführung im Einzelnen.

Jedenfalls dann, wenn die Schwarmtäter mindestens zweimal gemeinsame Taten ausführen, muss davon ausgegangen werden, dass sie von dem beschriebenen Grundkonsens motiviert sind und bandenmäßig handeln. Das ist der Fall, wenn

die Tätergruppe eingrenzbar ist und intensive Kommunikationsbeziehungen pflegt,

die Beteiligten tatgeneigt sind, so dass sie im Einzelfall nicht zur Beteiligung an Straftaten überredet werden müssen,

mindestens drei Täter wiederholt und in wechselnder Zusammensetzung bei der Tatplanung oder -ausführung zusammen arbeiten und

die Zusammenarbeit Delikte der gleichen Art betreffen.
 

 
Das Merkmal, dass es sich um gleichartige Delikte handeln muss, ist meines Erachtens aus einer kriminalistischen Sicht zu betrachten. Mir schwebt eine Gruppe vor Augen, die Autoschiebereien betreibt, bei denen es um den Gewinn aus dem Absatz von Kraftfahrzeugen geht. Die Beschaffungsdelikte sind entweder als Diebstahl, als Unterschlagung oder als Betrug zu qualifizieren. Die Täter initiieren teilweise die Beschaffungsdelikte, beteiligten sich teilweise an dem Grunddelikt, häufig verschaffen sie sich die Fahrzeuge aber nur oder helfen beim Absatz.

Wenn sie Anstifter zum Beschaffungsdelikt sind oder an ihm als Gehilfe teilnehmen, dann können sie sich gesondert auch als Hehler oder Absatzhelfer strafbar machen. Sind sie Mittäter beim Beschaffungsdelikt, dann können sie nicht auch Hehler oder Absatzhelfer sein. In allen Fällen wird mit gefälschten Personal- und Fahrzeugpapieren gehandelt, so dass das einigende Band aus Urkundenfälschungen besteht. Mit Ausnahme der Unterschlagung kennen alle Deliktstypen die Qualifikation als Bande.

Dasselbe gilt für die Mitglieder in kriminell ausgerichteten Hackerboards. Auch hier wird man dumme Mitläufer und Neugierige finden, vor allem aber bedenkenlose Schwärmer im Gefühl eigener Omnipotenz und Unangreifbarkeit.

Die Bandenmäßigkeit ist ein Qualifikationsmerkmal für im Übrigen vollendete Taten. Dort, wo der Gesetzgeber eine besondere Gefahr bei Banden sieht, werden wir verstärkt auch auf kommunizierende Schwärme achten müssen.
 

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(1) BGH, Beschluss vom 22.03.2001 – GGSt 1/00, S. 18.

(2) BGH, Beschluss vom 22.03.2001 – GGSt 1/00

(3) BGH, Urteil vom 16.06.2005 – 3 StR 492/04, S. 5.

(4) BGH, Beschluss vom 16.03.2010 – 4 StR 497/09, Rn 3;
BGH, Urteil vom 16.06.2005 – 3 StR 492/04.

(5) BGH, Beschluss vom 16.03.2010 – 4 StR 497/09, Rn 4.

(6) BGH, Beschluss vom 29.04.2008 – 4 StR 125/08

(7) BGH, Urteil vom 21.12.2007 – 2 StR 372/07
 

 

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© Dieter Kochheim, 11.03.2018