Eine „Aktions-
und Ausführungsgefahr beim Bandendiebstahl kann ...
ebenso durch jedes arbeitsteilige Zusammenwirken wenigstens zweier
Bandenmitglieder bei der Planung und Vorbereitung der Tat oder bei
tatbegleitenden Maßnahmen gesteigert werden. Dies kann der Fall sein,
wenn ein Bandenmitglied die Tat aufgrund seiner Ortskenntnisse oder
besonderer Organisationsmöglichkeiten plant, ein anderes die
erforderlichen Vorbereitungen trifft, indem es die notwendigen Werkzeuge
oder Transportmittel besorgt, während wieder ein anderes Bandenmitglied
- möglicherweise wegen seiner besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten -
die Sache wegnehmen soll und ein weiteres Bandenmitglied für den
Abtransport und die Sicherung der Beute Sorge trägt. Eine derartige
Arbeitsteilung, die vor allem für organisierte und spezialisierte
Diebesbanden typisch ist, ist zumindest genauso gefährlich wie die
Arbeitsteilung am Ort der Wegnahme selbst“
(1). |
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Neuere
Täterstrukturen nutzen besonders die Telekommunikation dazu, um sich zu
vernetzen, Kontakte zu halten und Aktivitäten abzustimmen. Sie bilden
keine Kommandostruktur für Befehlsketten, sondern einen geschlossenen
kommunizierenden Schwarm, aus dem heraus sie Partner für gelegentlich
legale, meistens jedoch illegale und gewinnversprechende Aktionen
suchen. Alle Beteiligten sind tatgeneigt und müssen nicht dazu überredet
werden, sich an krummen Abzocken und profitablen Absatzgeschäften zu
beteiligen. Die Deliktstypen sind dabei beliebig und reichen vom
Diebstahl, der Unterschlagung und dem Betrug über Kinderpornographie,
Urheberrechtsdelikten, Zigarettenschmuggel, illegalen Medikamenten und
Betäubungsmitteln bis hin zur Hehlerei, der Absatzhilfe und der Geldwäsche.
Kommunizierenden Schwärme sind keine klassischen Banden unter
Anführung eines Räuberhauptmanns, sondern tatgeneigte Neigungsgruppen
mit einer kulturellen, sprachlichen oder fachlichen Identität. Auch sie
kennen Führungspersonen und charismatische Förderer. Insgesamt bilden
sie Subkulturen und abgeschottete Normensysteme, wobei sie sich durch
ihre Gruppenidentität und Bereitschaft auszeichnen, äußere Norm- und
Rechtsordnungen zu ignorieren. Mit anderen Worten: Die
Schwarmbeteiligten betrachten sich und ihre Identitätsgruppe als
unabhängig von der Außenwelt und sind in Bezug auf kriminelle
Aktivitäten grundsätzlich tatgeneigt.
In den Fällen, in denen das Gesetz Straftaten zu Bandendelikten
qualifiziert, handeln nach meiner Überzeugung die "kommunizierenden
Schwärmer" als Bandentäter.
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Nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt die Diebesbande im Sinne des
§ 244
Abs. 1 Nr. 2 StGB den Zusammenschluss von mindestens drei Personen
voraus, die sich zur fortgesetzten Begehung einer noch unbestimmten Zahl
von Diebstählen verbunden haben
(2)
. Erforderlich ist ferner eine – ausdrücklich oder stillschweigend getroffene
– Bandenabrede, bei der das einzelne Mitglied den Willen hat, sich mit
mindestens zwei anderen Personen zur Begehung von Straftaten in der
Zukunft für eine gewisse Dauer zusammenzutun, um mehrere selbständige,
im einzelnen noch ungewisse Straftaten des im Gesetz genannten
Delikttyps zu begehen
(3)
.
Als Bandenmitglied ist anzusehen, wer in die Organisation der Bande
eingebunden ist, die dort geltenden Regeln akzeptiert, zum Fortbestand
der Bande beiträgt und sich an den Straftaten als Täter oder Teilnehmer
beteiligt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich alle
Bandenmitglieder persönlich miteinander verabreden oder einander kennen
(4).
Allein die nicht im Einzelnen belegte „Kooperation“ zweier Gruppen lässt
der BGH hingegen nicht genügen und fragt nach den Einzelheiten der
gegenseitigen Unterstützung bei im Übrigen selbständigen Gruppen
(5).
Andererseits hat das Gericht die vorbereitende Beschaffung eines
Firmenmantels, unter dessen Struktur die Komplizen selbständig
betrügerische Geschäfte begehen
(6), und spontan wirkende Zusammenschlüsse
als qualifizierte Bandentaten angesehen, wenn sie gleichartige
Straftaten einer umgrenzbaren Tätergruppe sind
(7).
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Die neue, vom Großen Senat eingeleitete Rechtsprechung grenzt sich von
der älteren ab, die nur dann eine Bande angenommen hat, wenn die Täter
am Tatort bei der Vollendung oder Beendigung der Straftat
zusammenwirken. Seither lässt der BGH auch das arbeitsteilige
Zusammenwirken im Rahmen eines Gesamtplans ausreichen (siehe Kasten
oben links).
Neuere Erscheinungsformen arbeitsteiliger Tätergruppen pflegen intensive
Kommunikationsbeziehungen innerhalb einer abgrenzbaren Gruppe, deren
Beteiligte nach Maßgabe eines Grundkonsenses handeln: Keiner muss zur
Begehung von Straftaten überredet werden, sie sind durchweg tatgeneigt
und zur kriminellen Zusammenarbeit in wechselnden Konstellationen
bereit. Dabei binden sie sich in aller Regel nicht über den einzelnen
Vorgang hinaus, bleiben aber kontinuierlich in Kontakt zueinander und
finden sich immer wieder zur gemeinsamen Begehung verschiedener Taten
zusammen. Sie verbindet miteinander, dass sie einen Beuteanteil aus dem
einzelnen „Geschäft“ erzielen oder durch ihre Beteiligung bereits
bestehende Schulden getilgt haben wollen. Der Grundkonsens ist leitend
für die Tatausführung im Einzelnen.
Jedenfalls dann, wenn die Schwarmtäter mindestens zweimal gemeinsame
Taten ausführen, muss davon ausgegangen werden, dass sie von dem
beschriebenen Grundkonsens motiviert sind und bandenmäßig handeln. Das
ist der Fall, wenn
die Tätergruppe eingrenzbar ist und intensive
Kommunikationsbeziehungen pflegt,
die Beteiligten tatgeneigt sind, so dass sie im Einzelfall nicht zur
Beteiligung an Straftaten überredet werden müssen,
mindestens drei Täter wiederholt und in wechselnder Zusammensetzung bei
der Tatplanung oder -ausführung zusammen arbeiten und
die Zusammenarbeit Delikte der gleichen Art betreffen.
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Das Merkmal, dass es sich um gleichartige Delikte handeln muss, ist
meines Erachtens aus einer kriminalistischen Sicht zu betrachten. Mir
schwebt eine Gruppe vor Augen, die Autoschiebereien
betreibt, bei denen es um den Gewinn aus dem Absatz von Kraftfahrzeugen
geht. Die Beschaffungsdelikte sind entweder als Diebstahl, als
Unterschlagung oder als Betrug zu qualifizieren. Die Täter initiieren
teilweise die Beschaffungsdelikte, beteiligten sich teilweise an dem
Grunddelikt, häufig verschaffen sie sich die Fahrzeuge aber nur oder
helfen beim Absatz.
Wenn sie Anstifter zum Beschaffungsdelikt sind oder an ihm als
Gehilfe teilnehmen, dann können sie sich gesondert auch als Hehler oder
Absatzhelfer strafbar machen. Sind sie Mittäter beim Beschaffungsdelikt,
dann können sie nicht auch Hehler oder Absatzhelfer sein. In allen
Fällen wird mit gefälschten Personal- und Fahrzeugpapieren gehandelt, so
dass das einigende Band aus Urkundenfälschungen besteht. Mit Ausnahme
der Unterschlagung kennen alle Deliktstypen die Qualifikation als Bande.
Dasselbe
gilt für die Mitglieder in kriminell ausgerichteten Hackerboards. Auch
hier wird man dumme Mitläufer und Neugierige finden, vor allem aber
bedenkenlose Schwärmer im Gefühl eigener Omnipotenz und
Unangreifbarkeit.
Die
Bandenmäßigkeit ist ein Qualifikationsmerkmal für im Übrigen vollendete
Taten. Dort, wo der Gesetzgeber eine besondere Gefahr bei Banden sieht,
werden wir verstärkt auch auf kommunizierende Schwärme achten müssen.
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