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Juli 2010 |
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heimlicher Mitschnitt | Ausspähen von Magnetstreifen |
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Interessant ist die Entscheidung wegen der Ausführungen, warum die
Maßnahme unter vielerlei strafverfahrensrechtlichen und grundgesetzlichen Gesichtspunkten gerade nicht
unzulässig ist: Die kriminalistische List ist zulässig, der Besucherraum
einer JVA ist keine Wohnung und bei verdeckten Ermittlungen darf auf
förmliche Belehrungen verzichtet werden. Erst das Drängen unter dem
Eindruck der Unfreiheit im Strafvollzug begründet den Zwang und die
Unzulässigkeit. |
Dem hat sich der erste Strafsenat des BGH angeschlossen, allerdings mit einer Einschränkung (3): Allerdings ist der Senat der Ansicht, dass die Voraussetzungen des § 202a StGB ... dann nicht gegeben sind, wenn die zum Auslesen benutzte Software auch im regulären Handel erhältlich ist. Wenn handelsübliche Geräte oder Programme zum Einsatz kommen, soll
die Strafbarkeit nicht greifen. Wenn jedoch besondere Geräte oder
Programme eingesetzt werden, ohne die die Magnetstreifen oder Teile
ihrer Informationen nicht lesbar sind, und solche nur im überprüften
Fachhandel oder auf dem Schwarzmarkt zu bekommen sind, soll das
Ausspähen wieder strafbar sein. Das ist eigentlich eine
Selbstverständlichkeit: Wenn Dual Use-Produkte bei kriminellen Zwecken
versagen, dann muss ein Schutzmechanismus vorhanden sein. Genau den
hatte der anfragende Senat vermisst und den Gesetzeswortlaut ernst
genommen. |
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Anmerkungen | |||
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Cyberfahnder | |||
© Dieter Kochheim, 11.03.2018 |