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Juli 2010
10.07.2010 10-07-16 Strafrecht
     
zurück zum Verweis zur nächsten Überschrift Anstiftung zu einem Verbrechen

 
Für die rechtliche Einordnung der beabsichtigten Tat als Vergehen oder Verbrechen kommt es aber nicht nur für die vollendete, sondern auch für die im Sinne des § 30 StGB in Aussicht genommene Anstiftung nicht auf die Person des Anstifters, sondern auf diejenige des Anzustiftenden an. (1)
Fehlt dem Anstifter selbst das strafschärfende besondere persönliche Merkmal, das nach seiner Kenntnis bei der von ihm anzustiftenden Person vorliegen würde, so führt dies nicht zum Entfallen der rechtlichen Bewertung der Tat als Verbrechen. Rechtsfolge ist vielmehr die Bestrafung dessen, der sich zur Anstiftung bereit erklärt hat, aus dem Strafrahmen des Grund- an Stelle desjenigen des Qualifikationstatbestandes. (1)
 

 
Das Beteiligungsmodell beim arbeitsteiligen Skimming betrachtet nur die Täter und die Gehilfen, die sich beim Skimming und beim Cashing zusammen tun. Dabei ist jeder einzelne wegen seiner Willensrichtung und seiner Tatbeiträge zu betrachten. Nur wenn er selber sich als Täter zu einem Verbrechen bereit findet, kann der Beteiligte an einer Verabredung zu einem Verbrechen gemäß § 30 Abs. 2 StGB teilnehmen. Mündet sein Tatplan nicht in einem Verbrechen ( § 12 Abs. 1 StGB) oder beschränkt er sich darauf, ohne Tatherrschaft zur Tatausführung Hilfe zu leisten (2), entfällt die Strafbarkeit im Vorbereitungsstadium.

§ 30 Abs. 1 StGB richtet sich gegen den Anstifter ( § 26 StGB) zu einem Verbrechen (3). Das Ziel des Gesetzgebers ist es dabei, besonders gefährliche Straftaten zu verhindern. Deshalb kommt es darauf an, welche Tat vom angestifteten Täter erwartet wird. Ob es sich dabei um ein Verbrechen handelt, ist nur aus seiner Tätersicht zu betrachten (siehe links oben). Die Strafbarkeit des Anstifters folgt schließlich aus der Tat des Angestifteten (siehe links unten).

 Die Rechtsprechung stellt damit das klar, was sich bereits aus § 28 StGB ergibt: Jeder Täter ist einzeln zu betrachten, wenn es um die besonderen persönlichen Merkmale geht, die die Strafe schärfen, mildern oder ausschließen.
 

 
Ein Beispiel dafür gibt uns der Diebstahl:

Grunddelikt § 242 Abs. 1 StGB Vergehen
besonders schwerer Fall § 243 Abs. 1 StGB Vergehen ( § 12 Abs. 3 StGB)
qualifizierter Fall § 242a StGB Verbrechen

Die besonders schweren Fälle verändern den Strafrahmen und erhöhen in aller Regel die Höhe der Mindest- und der Höchststrafe. Davon abgehoben ist der schwere Bandendiebstahl, der als Qualifikationsdelikt zum selbständigen Verbrechen wird.

Die Strafbarkeit des Anstifters richtet sich bereits nach § 28 Abs. 1 StGB nach der Tat und den besonderen persönlichen Merkmalen des Täters. Fehlen diese Merkmale beim Anstifter, dann ist das wegen seiner Strafbarkeit unbeachtlich, nur der Strafrahmen ist nicht aus dem Qualifikationsdelikt, sondern aus dem Grunddelikt zu erschließen.
 

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(1) BGH, Urteil vom 04.02.2009 - 2 StR 165/08

(2) Siehe zur "psychischen Beihilfe":  BGH, Beschluss vom 27.01.2004 - 3 StR 454/03, S. 2 f.:  Weder ist ein bestimmtes positives Tun ersichtlich, durch das die Tat erleichtert wurde, noch ein Bestärken des Tatentschlusses der Haupttäter.

(3) Das Gesetz geht besonders weit, indem es auch den Anstifter zur Anstiftung zu einem Verbrechen derselben strafrechtlichen Haftung unterwirft ( § 30 Abs. 2 StGB).
  

 

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© Dieter Kochheim, 11.03.2018