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Juli 2010 |
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Anstiftung zu einem Verbrechen |
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§ 30 Abs. 1 StGB richtet sich gegen den Anstifter ( § 26 StGB) zu einem Verbrechen (3). Das Ziel des Gesetzgebers ist es dabei, besonders gefährliche Straftaten zu verhindern. Deshalb kommt es darauf an, welche Tat vom angestifteten Täter erwartet wird. Ob es sich dabei um ein Verbrechen handelt, ist nur aus seiner Tätersicht zu betrachten (siehe links oben). Die Strafbarkeit des Anstifters folgt schließlich aus der Tat des Angestifteten (siehe links unten).
Die
Rechtsprechung stellt damit das klar, was sich bereits aus
§ 28 StGB ergibt: Jeder Täter ist einzeln zu betrachten, wenn es um
die besonderen persönlichen Merkmale geht, die die Strafe schärfen,
mildern oder ausschließen. |
Die besonders schweren Fälle verändern den Strafrahmen und erhöhen in aller Regel die Höhe der Mindest- und der Höchststrafe. Davon abgehoben ist der schwere Bandendiebstahl, der als Qualifikationsdelikt zum selbständigen Verbrechen wird. Die Strafbarkeit des Anstifters richtet sich bereits nach
§ 28 Abs. 1 StGB nach der Tat und den besonderen persönlichen
Merkmalen des Täters. Fehlen diese Merkmale beim Anstifter, dann ist das
wegen seiner Strafbarkeit unbeachtlich, nur der Strafrahmen ist nicht
aus dem Qualifikationsdelikt, sondern aus dem Grunddelikt zu
erschließen. |
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Anmerkungen | |||||||||||||
(2) Siehe zur "psychischen Beihilfe": BGH, Beschluss vom 27.01.2004 - 3 StR 454/03, S. 2 f.: Weder ist ein bestimmtes positives Tun ersichtlich, durch das die Tat erleichtert wurde, noch ein Bestärken des Tatentschlusses der Haupttäter.
(3)
Das Gesetz geht besonders weit, indem es auch den Anstifter zur
Anstiftung zu einem Verbrechen derselben strafrechtlichen Haftung
unterwirft ( § 30
Abs. 2 StGB). |
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Cyberfahnder | |||||||||||||
© Dieter Kochheim, 11.03.2018 |