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		|  Nach  § 81a Abs. 2 StPO steht die Anordnung der Blutentnahme 
		grundsätzlich dem Richter zu (...). Der Richtervorbehalt zielt auf eine 
		vorbeugende Kontrolle der konkreten strafprozessualen Maßnahme durch 
		eine unabhängige und neutrale Instanz (...). Die Ermittlungsbehörden 
		müssen zunächst regelmäßig versuchen, eine Anordnung des zuständigen 
		Richters zu erlangen, bevor sie selbst eine Blutentnahme anordnen. Nur 
		bei Gefährdung des Untersuchungserfolgs durch die mit der Einholung 
		einer richterlichen Entscheidung einhergehenden Verzögerung besteht auch 
		eine Anordnungskompetenz der Staatsanwaltschaft und - nachrangig - ihrer 
		Ermittlungspersonen (...).  (2) 
		<Rn 26> |  
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  Schon 2008 
		hat das BVerfG darauf hingewiesen, dass die Anordnung zur Entnahme der 
		Blutprobe (  § 81a StPO) dem Richtervorbehalt unterliegt  (1), 
		und vorschnelle Anordnungen der Polizei wegen  Gefahr im Verzug als unzulässig angesehen. Seither mehreren sich die 
		Stimmen, die einen nächtlichen Richter-Eildienst fordern und das 
		ungeachtet aller damit verbundenen Kosten. Seine frühere Entscheidung hat das BVerfG jetzt wieder bestätigt 
		[siehe
		 links  (2)]. 
		Dabei ging es um eine Anordnung an einem Werktag in der Zeit gegen 18:00 
		Uhr, wobei das Bericht als selbstverständlich voraussetzt,  dass an einem Werktag zur Tagzeit noch ein Ermittlungsrichter, 
		zumindest aber noch ein richterlicher Eil- oder Notdienst ... zu 
		erreichen gewesen sein wäre <Rn 30>. Aus der Rechtswidrigkeit der Anordnung folgert das Gericht - wie 
		gehabt - keine Rechtswidrigkeit bei der Verwertung der erlangten 
		Erkenntnisse <Rn 33>.
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  Die etwas 
		später von der Polizei in eigener Kompetenz angeordnete 
		Wohnungsdurchsuchung kritisiert das BVerfG hingegen nicht. Die Beamten 
		mussten auf die Situation reagieren, die sie vorfanden, mussten 
		Nachtrunk der Beschuldigten befürchten und durften zu recht annehmen, 
		dass jede Verzögerung den Ermittlungserfolg be- oder verhindern würde. 
		Ihre Wahrnehmungen wurden zeitnah in einem zusammenfassenden Bericht 
		dokumentiert und somit einer nachträglichen richterlichen Überprüfung 
		zugänglich gemacht. Dabei ist es nicht erforderlich, dass jeder 
		beteiligte Beamte selber über seine Beobachtungen berichtet. Die 
		Zusammenfassung durch einen Beamten reiche aus:  Aus dieser Dokumentation geht zwar nicht hervor, ob die 
		Kontaktaufnahme zu einem Ermittlungsrichter oder einem Staatsanwalt 
		überhaupt versucht wurde. Eine detaillierte Dokumentation zu dieser 
		Frage war auch entbehrlich, weil die Dringlichkeit der Maßnahme 
		offenkundig war (...): Es handelte sich um einen einfachen Sachverhalt, 
		bei dem sich die tatsächlichen Anhaltspunkte für den Tatverdacht, der 
		Ablauf der Maßnahmen und die Umstände, die den Eilfall begründeten, aus 
		der Dokumentation ergeben. An der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme 
		bestehen keine Zweifel. <Rn 35> 
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