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		|  Den Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin wird eine 
		Missbrauchsgebühr in Höhe von 500 € auferlegt, weil die Erhebung der 
		Verfassungsbeschwerde missbräuchlich im Sinne von  § 34 Abs. 2 BVerfGG war und dieser Missbrauch den 
		Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin zuzurechnen ist. Die völlig 
		ausufernde Verfassungsbeschwerde genügt in weiten Teilen offensichtlich 
		nicht den Anforderungen an eine substantiierte Begründung. Den enormen 
		Umfang der Beschwerdeschrift - einschließlich ergänzender Schriftsätze 
		von mehr als 330 Seiten - haben die Bevollmächtigten der 
		Beschwerdeführerin unter anderem durch umfangreiche, sachlich durch 
		nichts gerechtfertigte Wiederholungen mutwillig herbeigeführt. Das 
		Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, dass es durch eine 
		derart sinnentleerte Inanspruchnahme seiner Arbeitskapazität bei der 
		Erfüllung seiner Aufgaben behindert wird und dadurch anderen 
		Rechtsuchenden den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert 
		gewähren kann ...  (1) |  
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  In 
		US-Filmen wird der freche Verteidiger kurzer Hand und auf der Stelle für 
		ein paar Tage in den Bau gesteckt. In der Schweiz bekommt der Anwalt, 
		der Fristen versäumt oder Auflagen nicht nachkommt, ein Ordnungsgeld 
		wegen "Trödelei". Solche Maßnahmen stehen deutschen Gerichten nicht zu. Mit einer 
		Ausnahme: Das BVerfG kann Missbrauchsgebühren festsetzen. Und wenn es 
		richtig böse ist, dann macht es das auch.
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    Ein 
		Computerkrimineller aus dem Rheinland soll in die PCs von mindestens 150 
		Mädchen eingedrungen sein und die Kinder über Webcams ausspioniert 
		haben, berichtet das Westfalen-Blatt laut    (2). 
		Die E-Mail-Adressen der Mädchen soll er bei einem Gymnasiasten 
		ausgespäht und den Kindern dann einen infizierten Bildschirmschoner 
		geschickt haben. Damit soll eine Malware infiziert worden sein, die 
		(fast) unbemerkt die Webcams an den PCs der Opfer aktivierten. Aufgefallen ist aufmerksamen Mädchen, dass die Kontrollleuchten an 
		den Webcams angingen, ohne dass sie selber die Kameras anschalteten. 
		Dumme Malware: Auch das lässt sich unterdrücken. 
		 2007 habe 
		ich auf diese Möglichkeit hingewiesen  (3) 
		und habe sie als "klassisches Abhören" bezeichnet. Auch als ich wenig 
		später im Zusammenhang mit der Diskussion über die  Onlinedurchsuchung das Thema anschnitt  (4), 
		hat mich keiner damit ernst genommen. 
		Somit gilt mein alter Satz:
		 Es macht 
		nicht immer Spaß, recht zu behalten.  (5) 
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