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		|  Erforderlich zur Rechtfertigung eines Eingriffs in dieses Grundrecht 
		ist der Verdacht, dass eine Straftat begangen wurde. Das Gewicht des 
		Eingriffs verlangt dabei Verdachtsgründe, die über vage Anhaltspunkte 
		und bloße Vermutungen hinausreichen. Ein Verstoß gegen diese 
		Anforderungen liegt vor, wenn sich sachlich plausible Gründe für eine 
		Durchsuchung nicht mehr finden lassen (...). Eine Durchsuchung darf 
		nicht der Ermittlung von Tatsachen dienen, die zur Begründung eines 
		Verdachts erforderlich sind; denn sie setzt einen Verdacht bereits 
		voraus (...). <Rn 15> 
 
  Die fünf Vorverurteilungen des Beschwerdeführers wegen Verstößen 
		gegen das Betäubungsmittelgesetz aus den Jahren 1987 bis 2006 waren ohne 
		das Vorliegen weiterer tatsächlicher Anhaltspunkte keinesfalls 
		ausreichend, um einen Tatverdacht auf eine aktuelle Straftat anzunehmen. 
		Schließlich begründet auch die Gesamtschau der aufgeführten Indizien 
		keinen auf tatsächlichen Gründen beruhenden Tatverdacht. <Rn 16>  (1) |  
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  Ein  Verdacht setzt immer tatsächliche Anhaltspunkte voraus, die wegen ihrer 
		eigenen Aussage und in der Gesamtschau bewertet werden müssen (  Geltung von Beweisen und Erfahrungen). 
		 Bloßes 
		Gerede, nicht überprüfte Gerüchte und Vermutungen reichen nicht, zitiere 
		ich das BVerfG immer wieder gerne  (2). 
		Beachtlich ist, dass sich das Gericht immer wieder mit demselben leeren 
		Gewäsch auseinandersetzen muss, jetzt wieder im Zusammenhang mit 
		einer Durchsuchungsanordnung gemäß  § 102 StPO  (1). 
		Dabei kann man die Aussagen des Gerichts fast schon seit Jahrzehnten 
		mitmeißeln: 
		 Fakten, Fakten, Fakten! 
		 Keine systematische Suche nach Zufallsfunden! 
		 Der 
		Erfolg rechtfertigt keineswegs die Mittel! 
		 Allein die Tatsache, dass jemand wegen einer einschlägigen Straftat 
		verurteilt wurde, macht ihn nicht zum "üblichen Verdächtigen"  (3). 
		 Auch das 
		BVerfG hebt die Bedeutung der Gesamtschau hervor. Bei ihr geht es darum, 
		das Zusammenspiel einzelner Anhaltspunkte, die für sich allein 
		betrachtet einen unsicheren Aussagewert haben, mit Erfahrungswissen zu 
		bewerten und in ihrem Zusammenwirken zu betrachten. Daraus lässt sich 
		jedenfalls ein Verdacht und womöglich sogar eine Überzeugung ableiten. 
		Die steht dann dem Richter im Zusammenhang mit seinem Urteil zu. 
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  Unbedacht 
		erscheint mir die Äußerung des BVerfG, eine Durchsuchung setze immer 
		schon den Verdacht voraus, dass eine Straftat begangen wurde. Unbetrachtet lässt es dabei die Vorermittlungen 
		 (4), 
		die geboten sind, um zu klären, ob  Merkwürdigkeiten, wie ich sie nenne, die Annahme einer Straftat 
		rechtfertigen oder eine natürliche oder unverschuldete Ursache haben. 
		Die Systematik der StPO und der Wortlaut der einschlägigen Vorschriften 
		lässt den ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers erkennen, dass er diese 
		Eingriffsmaßnahme gegen den Verdächtigen auch im Rahmen der 
		Vorermittlungen möglich machen will. Die Grenzen ergeben sich aus der 
		Verhältnismäßigkeit, der Tiefe des Eingriffs und der Schwere der in 
		Betracht kommenden Straftat. 
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