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Juli 2010 |
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Verdacht und tatsächliche Anhaltspunkte |
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Bloßes Gerede, nicht überprüfte Gerüchte und Vermutungen reichen nicht, zitiere ich das BVerfG immer wieder gerne (2). Beachtlich ist, dass sich das Gericht immer wieder mit demselben leeren Gewäsch auseinandersetzen muss, jetzt wieder im Zusammenhang mit einer Durchsuchungsanordnung gemäß § 102 StPO (1). Dabei kann man die Aussagen des Gerichts fast schon seit Jahrzehnten mitmeißeln: Fakten, Fakten, Fakten! Keine systematische Suche nach Zufallsfunden! Der Erfolg rechtfertigt keineswegs die Mittel! Allein die Tatsache, dass jemand wegen einer einschlägigen Straftat verurteilt wurde, macht ihn nicht zum "üblichen Verdächtigen" (3).
Auch das
BVerfG hebt die Bedeutung der Gesamtschau hervor. Bei ihr geht es darum,
das Zusammenspiel einzelner Anhaltspunkte, die für sich allein
betrachtet einen unsicheren Aussagewert haben, mit Erfahrungswissen zu
bewerten und in ihrem Zusammenwirken zu betrachten. Daraus lässt sich
jedenfalls ein Verdacht und womöglich sogar eine Überzeugung ableiten.
Die steht dann dem Richter im Zusammenhang mit seinem Urteil zu. |
Unbetrachtet lässt es dabei die Vorermittlungen
(4),
die geboten sind, um zu klären, ob
Merkwürdigkeiten, wie ich sie nenne, die Annahme einer Straftat
rechtfertigen oder eine natürliche oder unverschuldete Ursache haben.
Die Systematik der StPO und der Wortlaut der einschlägigen Vorschriften
lässt den ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers erkennen, dass er diese
Eingriffsmaßnahme gegen den Verdächtigen auch im Rahmen der
Vorermittlungen möglich machen will. Die Grenzen ergeben sich aus der
Verhältnismäßigkeit, der Tiefe des Eingriffs und der Schwere der in
Betracht kommenden Straftat. |
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Anmerkungen | |||
(2)
BVerfG, Beschluss vom 30.04.2007 - 2 BvR 2151/06;
(3)
"Verhaften Sie die üblichen Verdächtigen!" |
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Cyberfahnder | |||
© Dieter Kochheim, 11.03.2018 |