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Geltung von Beweisen und Erfahrungen |
und kriminalistische Erfahrungen beim Skimming |
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Die Themen Beweise und Verdacht werden im Cyberfahnder immer wieder aufgegriffen, weil sie von zentraler Bedeutung für die Ermittlungsarbeit und das Strafverfahren sind. In diesem Beitrag geht es um den Aussagewert von Beweisen, den ich als Geltung bezeichne, und den Erfahrungen, mit denen sie gewürdigt werden. Aus den zunächst entwickelten Grundsätzen zur Beweiswürdigung werden schließlich Erfahrungssätze im Zusammenhang mit dem Skimming entwickelt. Die Grundlagen für die Beurteilung des Verdachts sind Tatsachen. Sie bedürfen einer fachkundigen Bewertung, in die einerseits die Glaubwürdigkeit der Quelle ebenso einfließt wie die Glaubhaftigkeit der Tatsache selber und andererseits das Allgemein- und Fachwissen des Beurteilers. Kriminalistische Erfahrungen sind solche, die die Fachleute in der Strafverfolgung anhand vergleichbarer Situationen, des Täterverhaltens, der Interaktion von Personen und des Fachwissens aus Einzelfällen gewonnen haben. Je nach ihrem Erfahrungshorizont kann es aus tiefem technischen, naturwissenschaftlichen, medizinischen und psychologischen Wissen bestehen, das aus einer Mischung aus Alltagserfahrungen, professioneller Sensibilität und fachmännischer Beratung entstanden ist.
Kriminalistisches Wissen ersetzt kein handwerkliches oder akademisches
Spezialwissen, wohl aber das Grundlagenwissen, das in sich
wiederholenden Fällen immer wieder zugrunde liegt. |
Dazu gehören die normalen Naturgesetze ebenso wie die Wahrnehmungen im Alltagsleben, die eine überwiegende Wahrscheinlichkeit wegen ihrer Ursachen aufdrängen. Das können die individuellen Wirkungen bei Trunkenheit, Solidarisierungseffekte bei Menschengruppen, chemische und physikalische Prozesse im Zusammenhang mit Umweltdelikten oder Brandsachen ebenso sein wie die schlichte Alltagserfahrung, ob der Fahrer nach einer Karambolage, bei der der Kotflügel seines Autos völlig versemmelt wurde, den Unfall bemerkt haben muss oder nicht. Kriminalistische Erfahrungen und gerichtliches Wissen ersetzen die sachverständige Klärung von Standardfragen, die immer wieder auftauchen, längst geklärt sind und einen gewissen Grad an Langweiligkeit haben. Sie müssen nicht immer wieder neu entdeckt, sondern nur dann thematisiert werden, wenn es neue, eben noch nicht geklärte Aspekte und Besonderheiten gibt. Sie stellen jedoch an die kriminalistisch gebildeten Fachleute die
Anforderung, ihre Messlatte kritisch zu hinterfragen und zu überprüfen.
Kriminalistische Erfahrungen dürfen nicht zu platten und unumstößlichen
Vorurteilen werden. |
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Geltung | ||||||||||||||||||||||||
aus Verdacht |
So sagen Funkzellendaten zunächst nichts anderes aus, als dass sich die SIM-Karte mit der betreffenden Anschlusskennung zu einem bestimmten Zeitpunkt irgendwo in dieser Funkzelle befunden hat. Sie sagen nichts darüber aus, wer das Mobiltelefon getragen hat, und lassen offen, ob es die Anschlusskennung noch ein weiteres Mal gibt. Die Frage nach der mehrfachen Anschlusskennung lässt sich verhältnismäßig einfach klären. Die IMSI ist einmalig und wenn sie mehrfach vorkommen sollte (es gibt selten mehrere Karten, die gleichzeitig angesprochen werden), dann lassen sich die weiteren Umstände recht einfach klären. Komplizierter ist die Frage danach, wer das betreffende Handy getragen hat. Hat derselbe Mensch das Telefon erfahrungsgemäß immer selber genutzt, dann ist es sehr unwahrscheinlich, dass es im entscheidenden Fall ein Anderer war. Dasselbe gilt, wenn im Zusammenhang mit gleichartigen Straftaten immer wieder dieselbe Anschluss- oder Zielnummer auftaucht. Das rechtfertigt die Annahme, dass dieselben Personen auftreten, die jedoch ständig kritisch überprüft werden muss. Die grundsätzlich offene Frage danach, wer mit Funkzellendaten in
Verbindung gebracht werden kann, lässt sich also nur bei der Betrachtung der
Rahmenbedingungen klären - oder auch nicht. |
Damit gibt es eine Geltung, die der Tatsache selbst innewohnt, und eine höhere Geltung, die sie im Zusammenspiel mit anderen Tatsachen erlangt, die sie bestätigen. Umgekehrt können diese anderen Tatsachen ihre Geltung auch wieder entkräften. Der Sinn dieser Betrachtung ist ein ganz einfacher: Die Suche nach der "Wahrheit" ist ein Prozess, der zunächst nach Fakten fragt, die wegen ihrer Aussage im Einzelnen und dann in der Gesamtschau bewertet werden müssen. Die Erkennung einer "absoluten Wahrheit" ist nur bei ganz einfachen Sachverhalten möglich. Der Vorgang, "Apfel fällt vom Baum", ist die Wirkung eines Naturgesetzes. Der nähere Grund dafür - Reife, Wurmstichigkeit oder äußere Beeinflussung - ist eine Frage, die anhand weiterer Tatsachen geklärt werden muss. Wenn die Zeit der Apfelernte ist und auch andere Äpfel vom Baum fallen, zudem der betrachtete Apfel keine äußeren Verletzungen und im Innern keine Würmer hat, dann dürfte seine Reife als Grund für seine Lösung vom Baum feststehen.
Alle weniger einfachen
Sachverhalte verlangen danach, dass alternative Ursachen nach
Wahrscheinlichkeitsgesichtspunkten ausgeschlossen werden. Der deus ex
machina der griechischen Tragödie, esoterische Fernwirkungen oder
geisterhafte Protagonisten haben dabei keinen Platz. |
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Geltung und Wechselwirkungen | ||||||||||||||||||||||||
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Der Beweisführung mit dem genetischen Fingerabdruck liegt eine statistische Methode zugrunde mit der Aussage, dass die gleichen biochemischen Eigenschaften einer Probe mit einer bestimmten Wahrscheinlichkeit bei verschiedenen Menschen desselben Geschlechts auftreten. Im Frühstadium der forensischen Verwertung der DNA-Analyse bewegte sich die statistische Genauigkeit in einem Bereich von 1 : 10.000. Das bedeutete, dass in einem großstädtischen Umfeld Hundert oder mehr Personen desselben Geschlechts über dieselben DNA-Merkmale verfügen konnten. Erst nachdem die biochemischen und statistischen Methoden verfeinert und verbessert wurden und die Wahrscheinlichkeitsaussagen im Bereich von 1 : 1 Mio. (und größer) liegen, erkennt der BGH die DNA-Spur als Vollbeweis an (4) - nicht ohne zu mahnen, dass das Gericht den Zusammenhang zwischen der Spur und der Tat genau betrachten muss. Das Beispiel zeigt, wie sich die Geltung von Beweisen durch die Verbesserung der Kriminaltechnik verbessern kann.
1995 hat
das BVerfG im Anschluss an seine ständige Rechtsprechung über den
Zeugen vom Hörensagen ausgeführt, dass seine Bekundungen besonders
sorgfältig zu prüfen und dann nicht zur Verurteilung geeignet sind, wenn
sie nicht durch weitere Beweise und Spuren bestätigt werden
(5). |
Der BGH hat deshalb zurecht zur Vorsicht gemahnt, wenn es um "gehörtes Hörensagen" geht. Die dadurch gewonnenen Kenntnisse sind der Beweisführung nicht völlig entzogen, müssen jedoch besonders kritisch gewürdigt und beim leisen Zweifel verworfen werden (6).
Bei den
Opfern von
Posttraumatischen Belastungsstörungen können sich ihre
Erinnerungsbilder verzerren, so dass sie nicht in der Lage sind, die
räumliche und zeitliche Abfolge ihrer Erinnerungen zu differenzieren.
Dafür tragen sie keine Schuld, sondern ihre Krankheit ist dafür
verantwortlich. Die Würdigung ihrer Aussagen kann nur mit Bedacht und
unter Abgleich mit anderen Spuren und Fakten mit der für eine
Verurteilung gebotenen Sicherheit erfolgen (7). Hinzu kommt, dass PTB-Opfer
nicht allein deshalb die besseren Menschen sind: Sie können auch lügen. |
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Kategorisierung des Geltungsgrades | ||||||||||||||||||||||||
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Die hier vorgestellte Skalierung soll Anhaltspunkte für die Qualität von Beweismitteln und Erfahrungen liefern. Ihre Eignung muss sie erst noch beweisen. Ich gehe von einer fünfstufigen Skala aus, deren höchste Stufe mit der Ziffer 5 einer naturgesetzlichen Gewissheit gleicht. Die Geltung mit der Stufe 4 ist ebenfalls eine gesicherte Erkenntnis, für die jedoch entweder Ausnahmen bekannt oder jedenfalls denkbar sind. Sie muss im Hinblick auf ihre Ausnahmen geprüft werden, wobei ein Maßstab zu verlangen ist, der sich nicht mit allen Verästelungen befassen muss. Ein Beispiel dafür ist die Beweisführung mit DNA-Merkmalen nach Maßgabe der jüngsten Rechtsprechung (8)
Die Stufe 3 kennzeichnet eine überwiegende Wahrscheinlichkeit. Sie
verlangt nach einer genauen Betrachtung der Umstände im Einzelfall und
nach einer Auseinandersetzung mit der Bedeutung dieser Umstände. |
Untermauerte Erfahrungswerte sehe ich in der Stufe 2 angesiedelt. Sie verlangen immer nach einer Bestätigung im Einzelfall, also nach begleitenden Beweisen, die sich gegenseitig bestätigen und keine Widersprüche zueinander aufweisen. Der Wert solcher Erfahrungswerte ist vergleichbar dem, der für die Aussagen eines Zeugen vom Hörensagen gilt. Einfache Erfahrungswerte, die ich in der Stufe 1 ansiedele, können nur eine bestätigende Bedeutung haben oder als Hilfsargument verwendet werden. Sie haben eine nur schwache Bedeutung. |
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Erfahrungswerte wegen des Skimmings | ||||||||||||||||||||||||
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Die Aussage links oben [1] ist der Zwischenbilanz vorangestellt und hat einen programmatischen Charakter. Sie lässt sich jedoch nicht auf jeden am Skimming beteiligten Täter übertragen, weil es auch solche geben mag, deren Ziel es ist, die ausgespähten Daten als solche zu verkaufen. Ihnen ist dabei jedoch klar, dass der Käufer nur dann bereit ist, Geld für die Daten auszugeben, wenn er mit ihnen seinerseits Profit machen kann. Die ausgespähten Daten haben keinen Sammlerwert. Werthaltig sind sie nur, wenn sie am Ende missbraucht werden. Das ist auch dem Täter klar, der sich auf das Ausspähen und den Verkauf der ausgespähten Daten beschränken will.
Die Aussage ist somit eine der Stufe 4, soweit es um das generelle Ziel
des Ausspähens geht. Wegen der eigenen Motivation des Täters gebührt ihr
die Stufe 3. Es ist möglich, dass weder er noch seine Mittäter
beabsichtigen, die ausgespähten Daten selber zu missbrauchen. Ich
verfüge jedoch über keine Erfahrungswerte, dass Skimmingdaten
tatsächlich ausschließlich zu dem Zweck ausgespäht wurden, um sie "nur" zu
verkaufen. Das ist beim Phishing anders. |
Mit der Einschränkung, dass sich die Aussagen eigentlich nur auf Debitkarten beziehen, ergibt sich ein anderes Bild:
[2.1], [2.2.1] und [2.2.2] sind Binsenweisheiten der Kategorie 4. Sie
stehen unter dem Vorbehalt, dass die Autorisierung ISO-konform
durchgeführt wurde. Eine Abweichung von der ISO-Norm ließe jedoch
erwarten, dass die Auszahlung gescheitert wäre. Keine am bargeldlosen
Zahlungsverkehr beteiligte Bank will einfach nur Geld verteilen und das
schon gar nicht aus eigenem Vermögen. Sie will auch nicht blindlings
haften, so dass schon gravierende Hinweise bestehen müssen, um die
ISO-konforme Abwicklung zu bezweifeln. |
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[2.4] ist die Konsequenz aus den vorangegangenen Aussagen und gilt
ebenfalls nach Maßgabe der Stufe 4. |
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erste kriminalistische Erfahrungen | ||||||||||||||||||||||||
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[3] Die Kamerabilder von Cashingaktionen und die Daten, die darüber bekannt sind, belegen, dass das Cashing in aller Regel von mehreren Tätern gleichzeitig durchgeführt wird. Es gibt jedoch Einzelfälle, in denen offenbar Einzeltäter tätig wurden. Für die Installation der Skimminggeräte gibt es keine Erfahrung, die das Handeln von Einzeltätern belegt. Es ist mit großer Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie gruppenweise und arbeitsteilig vorgehen. [3.1] steht unter dem gemachten Vorbehalt. Wenn die Täter in eine kriminelle Organisation eingebunden sind, dann haben sie tatsächlich eine besonders vertrauensvolle Rolle. Nicht nur die Geräte sind wertvoll [3.2], sondern von der Qualität der ausgespähten Daten hängt auch der Erfolg aller weiteren Arbeitsschritte ab. Die Aussagen zu [3] sind der Stufe 3 zuzuordnen.
Dasselbe gilt für [4]. Die verwendeten Geräte sind für bestimmte
Baureihen von Geldautomaten optimiert. Das gilt besonders für die
Kartenlesegeräte und Tastaturaufsätze. Beim Einsatz von Kameras muss die
örtliche Umgebung passen. |
[5] ist durch Kamerabilder und Observationen belegt - Stufe 3. [6.1] ist ebenfalls durch Kamerabilder und Observationen belegt - Stufe 3. [6.2]: Fachleute für die einzelnen eingesetzten Geräte gibt es ausweislich von Kamerabildern und Aussagen. Insoweit greift die Stufe 3. Die Erfahrungen reichen aber nicht dazu aus, die Aussage zu treffen, dass Skimmer immer mit demselben Gerät hantieren. Insoweit greift die Stufe 2. Dasselbe gilt für [6.3]. Die Aussage ist eine logische Konsequenz aus [5], aber nur unzureichend durch Erfahrungen belegt. Auch insoweit greift die Stufe 2. |
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erstes Fazit | ||||||||||||||||||||||||
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Für [8] gibt es Erfahrungswerte, aber nur wenige. Für diese Aussage gilt noch die Stufe 2.
Für
[9] gibt es überraschender Weise viele Beobachtungen. Für die Aussage
gilt die Stufe 3. |
Der Vorteil der Bewertung ist der, dass alle Aussagen mit der Geltungsstufe 4 als kriminalistische Erfahrungen genutzt werden können, ohne sie kritisch hinterfragen oder mit weiteren Tatsachen anreichern zu müssen. Das gilt für die Aussagen mit der Geltungsstufe 3 mit der Einschränkung, dass sie als kriminalistische Erfahrungen für die Begründung des Anfangsverdachts taugen, im weiteren Verlauf der Ermittlungen jedoch unterfüttert werden müssen. Die Aussagen mit der Geltungsstufe 2 sind als kriminalistische
Arbeitshypothesen geeignet, müssen jedoch mit weiteren Tatsachen
angereichert werden, um sie als Argumente für Eingriffsmaßnahmen zu
nutzen. Sie eignen sich vor Allem für die Bewertung von Beweisen
(Journale und andere Aufzeichnungen). |
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Bewertung von Beweisen und Erfahrungssätzen | ||||||||||||||||||||||||
Die Geltungsskala ist bewusst so grob gestrickt, dass sie zu den von der Rechtsprechung in Einzelfällen entwickelten Grundsätzen zur Beweiswürdigung passt. Sie dient zur kritischen Reflexion in der Ermittlungspraxis, wenn man sie auf allgemeine Aussagewerte beschränkt: Erfahrungswerte mit naturgesetzlicher Ausschließlichkeit bedürfen keiner kritischen Hinterfragung. Sie sind Ausnahmen und dürfen keinen denklogischen Zweifeln unterliegen. Je höher die Geltung ist, desto weniger muss die Erfahrungstatsache mit weiteren Tatsachen untermauert werden.
Je
geringer die Geltung ist, desto mehr verlangt die Erfahrungstatsache der
Untermauerung. Fehlt es daran, dann ist sie nur als Arbeitshypothese,
nicht aber zur Begründung von Eingriffsmaßnahmen geeignet. |
Die Frage nach der Geltung von Tatsachen und Erfahrungssätzen kann
bei der selbstkritischen und bei der Bewertung der Aussagen Anderer
helfen. Die Skalierung kann hingegen die klassische Beweiswürdigung
nicht ersetzen und ist nicht dazu geeignet, die gebotene
Begründungstiefe genau zu bestimmen. Sie liefert dazu zwar
Anhaltspunkte, ohne jedoch die Prüfung und Entscheidung im Einzelfall zu
ersetzen.
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Anmerkungen | ||||||||||||||||||||||||
(2) BGH, Urteil vom 15. 11. 2001 - 1 StR 185/01, Rn. 78 (3) BGH, Urteil vom 14.09.2004 - 1 StR 180/04 (4) BGH, Beschluss vom 21.01.2009 - 1 StR 722/08 (5) BVerfG, Beschluss vom 19.07.1995 - 2 BvR 1142/93, abgedruckt bei Jens Ph. Wilhelm, Entscheidungssammlung zum Strafverfahrensrecht, Stand Dezember 2003, S. 18, 19 (6) BGH, Urteil vom 07.02.2008 - 4 StR 502/07 (7) Zu den Anforderungen an ein "aussagepsychologisches Gutachten": BGH, Urteil vom 30.07.1999 - 1 StR 618/98
(9)
(3). Siehe auch
Merkblatt Beweisrecht II (im Zivilrecht), veröffentlicht bei der Uni
Potsdam. |
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Cyberfahnder | ||||||||||||||||||||||||
© Dieter Kochheim, 11.03.2018 |