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August 2010
09.08.2010 10-08-08 Skimming
09.08.2010 10-08-09 gesetzlicher Richter
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In der juristischen Öffentlichkeit wird der Beschluss des vierten Senats des BGH vom 6. Juli 2010 (1) als die Quelle in Erinnerung bleiben, die zitiert werden muss, wenn es darum geht, dass beim normalen Skimming keine Daten im Sinne von § 202a Abs. 1 StGB aufgespäht werden. Dabei werden keine Zugangssicherungen überwunden, sondern der Magnetstreifen der Zahlungskarten schlicht unter Einsatz marktgängiger Hard- und Software ausgelesen (Rn 7).

Viel wichtiger sind die Nebenaspekte, die der BGH dabei anspricht und die Probleme, vor denen die Rechtspraxis noch vor einem Jahr stand, mit einem leichten Handwisch beseitigt:

Die Autorisierung erfolgt durch die Eingabe der PIN. Dabei wird die Zugangsberechtigung mit dem Triple-DES-Algorithmus, einem 128-Bit-Schlüssel, aus der auf dem Magnetstreifen gespeicherten Kontonummer, der Kartenfolgenummer und der jeweiligen Bankleitzahl des Karten ausgebenden Instituts - nunmehr ausschließlich online (...) - errechnet und mit der vom Benutzer des Geldautomaten eingegebenen PIN verglichen (Rn 7).

In einer arbeitsteiligen Mittäterstruktur müssen sich die Tatgenossen, die sich auf das Ausspähen beschränken und die ausgespähten Daten an ihre Mittäter im Ausland übermitteln, den Taterfolg zurechnen lassen ( § 25 Abs. 2 StGB). Sie sind nach Maßgabe des Strafrahmens aus § 152b Abs. 2 StGB zu bestrafen (Rn 10).

Das Cashing ist der Gebrauch falscher Zahlungskarten in Tateinheit mit Computerbetrug gemäß §§ 152b, 263a StGB. Genau das vertrete ich seit langem.
 

 
Seit einem Jahr köchelt die Diskussion um die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Strafkammer des Landgericht noch in Zweier- oder schon in Dreierbesetzung verhandeln muss (2).

Nebenbei [Obiter dictum (3)] hat der BGH jetzt eine Entscheidungshilfe auf den Markt geworfen (4): Der Senat hielte es demgegenüber grundsätzlich für angezeigt, den der Beurteilung des Tatrichters unterstehenden Rechtsbegriff des Umfangs der Sache auch dahingehend weiter zu konturieren, dass jedenfalls bei einer im Zeitpunkt der Eröffnung des Hauptverfahrens absehbaren Verhandlungsdauer von wenigstens zehn Hauptverhandlungstagen von der Mitwirkung eines dritten Berufsrichters grundsätzlich nicht abgesehen werden darf.

Die Formulierung ist etwas geschraubt und damit dem Fall im Übrigen sehr angemessen.

Eine solche Räuberklamotte gewürzt mit wenig Sex und viel Crime, menschlichen Abgründen und Machtmissbrauch habe ich noch nicht in einer Sachverhaltsschilderung des BGH erlebt. Leuten mit einer Affinität zur intellektuell geadelten Regenbogenpresse dringend zur Lektüre empfohlen!
 

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(1) BGH, Beschluss vom 06.07.2010 - 4 StR 555/09;
weitere Einzelheiten:
Bilderbuch zum Skimming-Strafrecht
Arbeitspapier Skimming #2.1
  

 
(2) zweifelhafte Besetzung, 09.08.2009

(3) offene Beschlagnahme von E-Mails, 27.03.2010

(4) BGH, Beschluss vom 07.07.2010 - 5 StR 555/09, Rn 19.
 

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© Dieter Kochheim, 11.03.2018