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August 2010 |
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Mittäterhaftung bestätigt | Dreierbesetzung |
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Viel wichtiger sind die Nebenaspekte, die der BGH dabei anspricht und die Probleme, vor denen die Rechtspraxis noch vor einem Jahr stand, mit einem leichten Handwisch beseitigt: Die Autorisierung erfolgt durch die Eingabe der PIN. Dabei wird die Zugangsberechtigung mit dem Triple-DES-Algorithmus, einem 128-Bit-Schlüssel, aus der auf dem Magnetstreifen gespeicherten Kontonummer, der Kartenfolgenummer und der jeweiligen Bankleitzahl des Karten ausgebenden Instituts - nunmehr ausschließlich online (...) - errechnet und mit der vom Benutzer des Geldautomaten eingegebenen PIN verglichen (Rn 7). In einer arbeitsteiligen Mittäterstruktur müssen sich die Tatgenossen, die sich auf das Ausspähen beschränken und die ausgespähten Daten an ihre Mittäter im Ausland übermitteln, den Taterfolg zurechnen lassen ( § 25 Abs. 2 StGB). Sie sind nach Maßgabe des Strafrahmens aus § 152b Abs. 2 StGB zu bestrafen (Rn 10).
Das
Cashing ist der Gebrauch falscher Zahlungskarten in Tateinheit mit
Computerbetrug gemäß
§§ 152b,
263a StGB. Genau das vertrete ich seit langem. |
Nebenbei [Obiter dictum (3)] hat der BGH jetzt eine Entscheidungshilfe auf den Markt geworfen (4): Der Senat hielte es demgegenüber grundsätzlich für angezeigt, den der Beurteilung des Tatrichters unterstehenden Rechtsbegriff des Umfangs der Sache auch dahingehend weiter zu konturieren, dass jedenfalls bei einer im Zeitpunkt der Eröffnung des Hauptverfahrens absehbaren Verhandlungsdauer von wenigstens zehn Hauptverhandlungstagen von der Mitwirkung eines dritten Berufsrichters grundsätzlich nicht abgesehen werden darf. Die Formulierung ist etwas geschraubt und damit dem Fall im Übrigen sehr angemessen. Eine solche Räuberklamotte gewürzt mit wenig Sex und viel Crime,
menschlichen Abgründen und Machtmissbrauch habe ich noch nicht in einer
Sachverhaltsschilderung des BGH erlebt. Leuten mit einer Affinität zur
intellektuell geadelten Regenbogenpresse dringend zur Lektüre empfohlen! |
Anmerkungen | ||
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(3) offene Beschlagnahme von E-Mails, 27.03.2010 |
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Cyberfahnder | ||
© Dieter Kochheim, 11.03.2018 |