Allerdings
wurde die Einschätzung der FIU bestätigt, dass elektronische
Zahlungssysteme aufgrund ihrer technischen Multifunktionsfähigkeit
und vereinzelten Möglichkeiten zur anonymen
Nutzung einen breiten Gestaltungsspielraum für
Geldwäsche eröffnen, da aufgrund von Verschlüsselungstechniken
und internetbasierten Übertragungswegen eine
Rückverfolgung der Transaktionen wegen fehlender Spuren
zu den handelnden Personen schwer oder überhaupt nicht
möglich ist.
(2),
S.26. |
Anwerbung von FA für organisierten Internetbetrug
Personen werden im Internet geworben, ihr Privat-Konto zur Überweisung des Kaufpreises von Internetartikeln,
die entweder auf kommerziellen Webseiten
oder Versteigerungsplattformen zu „günstigen Konditionen“
gegen Vorkasse angeboten werden, auf Provisionsbasis
zur Verfügung zu stellen. Die Waren werden
nicht geliefert, die vom Käufer auf die Konten der
angeworbenen FA überwiesenen Vorkassengelder
aber von dort über einen elektronischen Zahlungsdienstleister
an Hinterleute weiter transferiert, um die
Zahlungsvorgänge zu verschleiern. Die FIU stellte
2009 54 VA fest, denen dieser Modus zugrunde lag. Ebenda, S. 29. |
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Kürzlich haben das Bundeskriminalamt - BKA - und die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht - BaFin - den Jahresbericht 2009 zur
Finanzkriminalität in Deutschland vorgestellt
(1).
Die nach dem Geldwäschegesetz Verpflichteten (
§ 2 GwG) haben 2009 insgesamt 9.046 Verdachtsanzeigen erstattet. Das
sind etwa 20 % mehr als im Vorjahr, hält sich aber in dem Bereich, der
auch in den Jahren davor erreicht wurde.
Das Zahlenwerk in der Broschüre ist etwas ermüdend
(2).
Die Financial Intelligence Unit - FIU - beschreibt schließlich den
beginnenden Trend zur Geldwäsche mittels elektronischer Zahlungssysteme
(S. 26)
und auf Seite 29 wird es interessant, weil sie über den zunehmenden
Einsatz von Finanzagenten berichtet, die sie als Financial Agents - FA
bezeichnet. Neu ist der Trend, dass die FA den Bargeldtransfer meiden
und gesonderte Konten nur für ihre besondere Finanzdienstleistung
einrichten (
unten links). Die Zahlungen gehen nicht mehr so häufig in das
osteuropäische Ausland, sondern (zunächst) nach Spanien, Griechenland
oder die Türkei. Bestätigt werden auch die Zunahme betrügerischer Webshops (
links), von Kaufagenten (
unten Mitte) und schließlich der Einsatz elektronischer Gutscheine (
unten rechts).
Die
Methoden sind bereits bekannt und die Fallzahlen scheinen überschaubar
zu sein:
Phishing |
501 |
betrügerische Webshops |
54 |
Kaufagenten |
39 |
elektronische Gutscheine |
26 |
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Der
Aussagewert der Zahlen ist eher qualitativ und die Dunkelziffer dürfte
erheblich sein. Das Geldwäschegesetz verlangt zwar in jedem
Verdachtsfall und ungeachtet von Wertgrenzen nach einer
Verdachtsanzeige, besondere Sorgfaltspflichten fordert es aber in aller
Regel erst ab der Wertgrenze von 15.000 € und mehr (
§ 3 Abs. 2 GwG). Die üblichen Einzelbeträge, die in der Underground
Economy verschoben werden, liegen wohl meistens unterhalb dieser
Wertgrenze. Hier macht's die Masse.
Wichtig an den Feststellungen der FIU ist hingegen, dass
sie die vereinzelten Äußerungen zur Underground Economy bestätigt und
sie verstärkt betrachtet.
Die Polizeiliche Kriminalstatistik 2009 wurde bereits im Mai 2010
vorgestellt
(3)
und lässt die wirkliche Dimension erahnen: Unter dem "Tatmittel
Internet" wurden 2009 bundesweit 206.909 Straftaten erfasst (+23,6
Prozent, 2008: 167.451 Fälle), darunter
überwiegend Betrugsdelikte (82,0 Prozent bei 169.743
Fällen, 2008: 76,7 Prozent bei 128.426 Fällen),
insbesondere Warenbetrug (37,6 Prozent, 2008: 43,4 Prozent), registriert
worden. Der Anteil
des Computerbetrugs ist 2009 im Vergleich zu 2008 mit 6,3 Prozent
angestiegen. Der Anteil
bei der Verbreitung pornographischer Schriften über das Internet ist
sehr stark von
6,2 Prozent auf 2,9 Prozent zurückgegangen (Seite 7).
Ein Blick auf die Straftaten mit rechtswidrig eingesetzten
Zahlungskarten (Seite 4):
Missbrauch |
2009 |
2008 |
Lastschriftverfahren |
18.759 |
21.820 |
Kreditkarten |
8.971 |
7.940 |
Skimming |
17.072 |
10.124 |
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Weniger
Barabhebungen durch FA von deren Girokonten
Im Rahmen der Trendbeobachtung wurde ein veränderter
Handlungsmodus von FA festgestellt. Die FA
heben die „gephishten“ Gelder nur noch in den
wenigsten Fällen in bar von ihrem Girokonto ab und
transferieren sie über Finanzdienstleistungsinstitute
weiter. Vielmehr eröffnen die angeworbenen FA in vielen
Fällen auf Anweisung ihrer Auftraggeber ein neues
Konto, um einer Kündigung des eigenen Girokontos
und der schwierigen Suche nach einer neuen Hausbank
im Falle des Aufdeckens ihrer illegalen Tätigkeit
durch die Strafverfolgungsbehörden vorzubeugen. Die „gephishten“ Gelder
werden auf das neu angelegte
Konto überwiesen und von dort aus vom FA weiter
transferiert. Von der FIU wurden 501 solcher Fälle
registriert (2008: 120), wobei neu ist, dass Finanzagenten
Gelder auch nach Spanien, Griechenland und
die Türkei überweisen. Bislang erfolgten Transfers
hauptsächlich in osteuropäische Staaten. Ebenda, S. 29. |
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Anwerbung von sog. „Kaufagenten“
Personen werden über Internet geworben, ihr Konto
für Überweisungen von Geldern zur Verfügung zu stellen,
mit denen sie hochwertige Waren (z. B. TV, Computer,
Handys) kaufen und an bestimmte Adressen, die
ihnen mitgeteilt werden, gegen Provision weiter verschicken
sollen. Bei den überwiesenen Beträgen handelt
es sich um „gephishte“ Gelder. Die FIU stellte in
diesem Zusammenhang 39 VA fest. Ebenda, S. 29. |
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Nutzung von elektronischen Gutscheinen
(„Vouchers“)
Personen werden über Internet als „Repräsentant und
Manager für Zahlungsbearbeitung und Warenverkehr“
geworben. Interessenten werden Arbeitsverträge
zugesandt. Nach erfolgter Unterschrift geht auf dem
Konto des „Arbeitnehmers“ Geld von angeblichen
Kunden seines „Arbeitgebers“ ein. Davon soll der
„Arbeitnehmer“ „Vouchers“ kaufen. Diese Gutscheine
sind PIN-Codes, die als Zahlungsmittel im Internet
genutzt werden können. Die PINs soll der „Arbeitnehmer“
dann an die E-Mail-Adresse seines Arbeitgebers
weiterleiten, der die elektronischen Gutscheine wieder
in Bargeld umtauscht. Tatsächlich stammten die Geldeingänge
aus „abgephishten“ Konten. Im Berichtszeitraum
wurden 26 solcher Geschäfte festgestellt. Ebenda, S. 29. |
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