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 | 11-01-08 
  Der  Polizei-Newsletter berichtet über eine nicht-repräsentative 
		Erhebung, wonach nur bei 0,2 % der Einbruchsdiebstählen die gesicherten 
		Spuren zur Aufklärung der Taten beigetragen haben  (1). 
		Die Autoren vermuten eine zunehmende Sensibilisierung der Täter, die 
		vermehrt Vorsorge betreiben würden. 
		 Sollte 
		deshalb auf die Ermittlungsmaßnahme verzichtet werden? 
		 Die saubere 
		und professionelle Tatortarbeit ist die Grundlage für die 
		kriminalpolizeiliche Arbeit. Man kann sich fragen, ob der eine oder 
		andere ausufernde Befundbericht nötig ist, ob jede Zigarettenkippe wegen 
		ihrer DNA-Spuren untersucht werden muss oder welche Befragung vor Ort 
		wirklich nötig ist. Dass man hinterher schlauer ist, ist eine 
		Binsenweisheit. Gerade am Anfang von Ermittlungen stellt sich die Frage, 
		was nötig oder unverzichtbar ist und was zurückgestellt werden kann. Im 
		Zweifel gilt, dass alle Spuren gesichert werden müssen, die vergänglich 
		sind (  § 163 Abs. 1 S. 1 StPO). 
		 Finger- und 
		DNA-Spuren sind in aller Regel die zuverlässigsten Beweismittel, die zur 
		Verfügung stehen. Die genaue Dokumentation ihres Auffindens entscheidet 
		über ihren Aussagewert. Das wird leider gelegentlich vernachlässigt. 
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  Damit ist 
		die Frage nach der  Geltung gestellt. Sie fragt danach, was ein Anhaltspunkt für sich 
		selber aussagt, was unter Zuhilfenahme von Erfahrungen und was in der 
		Gesamtschau mit anderen Spuren und Beweisen. Die Kippe, die am Tatort 
		gefunden wird, sagt nur aus, dass der Mensch mit den anhaftenden 
		DNA-Merkmalen sie berührt hat. Ob er sie an dem Ort selber 
		weggeschmissen hat, ist schon eine andere Frage. Wann das geschah und ob 
		das im Zusammenhang mit der Tat erfolgte, eine noch andere Frage. Mit 
		weiteren Indizien ("fleißige Putzfrau") lassen sich die 
		Schlussfolgerungen eingrenzen und präzisieren. Fehlen sie, dann bleibt 
		nur eine Vermutung, auf der weder Anklage noch Urteil gestützt werden 
		können. 
		 Somit ist 
		die Bestandsaufnahme am Tatort, die saubere Dokumentation der Spuren, 
		ihrer Lage und ihres Zustandes besonders wichtig. Polizeiliche Lust- und 
		Gedankenlosigkeit wirken fatal. So durfte ich unlängst eine ausufernde 
		Beschreibung eines Dixie-Klos lesen samt Verschmutzungen und 
		Klosprüchen, das weitab vom Tatort stand. 
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		|  Das U.S. Departement of Justice hat neue Statistiken 
		zur Todesstrafe in den
		USA veröffentlicht. Daraus geht hervor, dass Ende 2009 3.173 Insassen in
		US-amerikanischen Gefängnissen einsaßen, die zum Tode verurteilt sind. 
		2009
		wurde die Todesstrafe 52-mal vollstreckt. Verhängt wurde sie 2009 
		112-mal.
		Hierbei handelt es sich um den niedrigsten Wert seit 1977. Im 
		Durchschnitt
		wartet ein zum Tode verurteilter Sträfling derzeit über 14 Jahre auf die
		Vollstreckung des Urteils.  (3) |  
 | 11-01-09 
  Die 
		Newsletter-Autoren berichten neutral und vor allem wertungsneutral über 
		die Todesstrafen-Statistik in den USA  (2). So sinnlos die Überschrift klingen mag: Die Verurteilungspraxis ist 
		das Eine, schlimm genug und falsch. Die Vollzugspraxis setzt dem noch 
		einen drauf, indem sie den jetzt 3.173 Todeskandidaten eher die 
		Möglichkeit gibt, am Alter zu sterben als durch Hinrichtung. Jetzt wird 
		jeder 61-ste hingerichtet. 2017 wird es jeder 70-ste, 2026 jeder 80-ste, 
		2034 jeder 90-ste und 2043 jeder 100-ste Todeskandidat sein, der 
		tatsächlich den Rachegelüsten des Volkes geopfert wird. Die Schlagzahl 
		geht weiter zurück. Schon jetzt muss jeder Todeskandidat in den USA im 
		statistischen Durchschnitt 61 Jahre auf seine Hinrichtung warten. 2017 
		werden es 70 Jahre, 2026 80 Jahre, 2034 90 Jahre und 2043 schließlich 
		100 Jahre Wartezeit sein. Leben unter Todesdrohung, in Todestrakten und unter absoluter 
		Isolation und sozialer Abschottung. Ein biologisches Leben lang. Das ist die Krone der Unmenschlichkeit auf der Unmenschlichkeit 
		sowieso, die die Todesstrafe ist.
 
 | 11-01-10 
    Die Vorschriften der Strafprozessordnung zur Beweiserhebung und 
		-verwertung richten sich nach Systematik, Wortlaut und Zweck 
		ausschließlich an die staatlichen Strafverfolgungsorgane. Beweismittel, 
		die von Privaten erlangt wurden, sind - selbst wenn dies in 
		strafbewehrter Weise erfolgte - grundsätzlich verwertbar.  (3) Mit diesen Worten rechtfertigt das BVerfG die Verwertung von 
		Datensammlungen über Steuerhinterzieher im Ausland ("Liechtensteiner 
		Steuer-CD").
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