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Januar 2011
02.01.2011 Meldungen
     
zurück zum Verweis zur nächsten Überschrift Befundaufnahme am Tatort

 

11-01-08 
Der Polizei-Newsletter berichtet über eine nicht-repräsentative Erhebung, wonach nur bei 0,2 % der Einbruchsdiebstählen die gesicherten Spuren zur Aufklärung der Taten beigetragen haben (1). Die Autoren vermuten eine zunehmende Sensibilisierung der Täter, die vermehrt Vorsorge betreiben würden.

Sollte deshalb auf die Ermittlungsmaßnahme verzichtet werden?

Die saubere und professionelle Tatortarbeit ist die Grundlage für die kriminalpolizeiliche Arbeit. Man kann sich fragen, ob der eine oder andere ausufernde Befundbericht nötig ist, ob jede Zigarettenkippe wegen ihrer DNA-Spuren untersucht werden muss oder welche Befragung vor Ort wirklich nötig ist. Dass man hinterher schlauer ist, ist eine Binsenweisheit. Gerade am Anfang von Ermittlungen stellt sich die Frage, was nötig oder unverzichtbar ist und was zurückgestellt werden kann. Im Zweifel gilt, dass alle Spuren gesichert werden müssen, die vergänglich sind ( § 163 Abs. 1 S. 1 StPO).

Finger- und DNA-Spuren sind in aller Regel die zuverlässigsten Beweismittel, die zur Verfügung stehen. Die genaue Dokumentation ihres Auffindens entscheidet über ihren Aussagewert. Das wird leider gelegentlich vernachlässigt.
 

 
Damit ist die Frage nach der Geltung gestellt. Sie fragt danach, was ein Anhaltspunkt für sich selber aussagt, was unter Zuhilfenahme von Erfahrungen und was in der Gesamtschau mit anderen Spuren und Beweisen. Die Kippe, die am Tatort gefunden wird, sagt nur aus, dass der Mensch mit den anhaftenden DNA-Merkmalen sie berührt hat. Ob er sie an dem Ort selber weggeschmissen hat, ist schon eine andere Frage. Wann das geschah und ob das im Zusammenhang mit der Tat erfolgte, eine noch andere Frage. Mit weiteren Indizien ("fleißige Putzfrau") lassen sich die Schlussfolgerungen eingrenzen und präzisieren. Fehlen sie, dann bleibt nur eine Vermutung, auf der weder Anklage noch Urteil gestützt werden können.

Somit ist die Bestandsaufnahme am Tatort, die saubere Dokumentation der Spuren, ihrer Lage und ihres Zustandes besonders wichtig. Polizeiliche Lust- und Gedankenlosigkeit wirken fatal. So durfte ich unlängst eine ausufernde Beschreibung eines Dixie-Klos lesen samt Verschmutzungen und Klosprüchen, das weitab vom Tatort stand.
 

zurück zum Verweis Tod durch Sterben am Alter privater Datendiebstahl

 
Das U.S. Departement of Justice hat neue Statistiken zur Todesstrafe in den USA veröffentlicht. Daraus geht hervor, dass Ende 2009 3.173 Insassen in US-amerikanischen Gefängnissen einsaßen, die zum Tode verurteilt sind. 2009 wurde die Todesstrafe 52-mal vollstreckt. Verhängt wurde sie 2009 112-mal. Hierbei handelt es sich um den niedrigsten Wert seit 1977. Im Durchschnitt wartet ein zum Tode verurteilter Sträfling derzeit über 14 Jahre auf die Vollstreckung des Urteils. (3)
 

11-01-09 
Die Newsletter-Autoren berichten neutral und vor allem wertungsneutral über die Todesstrafen-Statistik in den USA (2).

So sinnlos die Überschrift klingen mag: Die Verurteilungspraxis ist das Eine, schlimm genug und falsch. Die Vollzugspraxis setzt dem noch einen drauf, indem sie den jetzt 3.173 Todeskandidaten eher die Möglichkeit gibt, am Alter zu sterben als durch Hinrichtung. Jetzt wird jeder 61-ste hingerichtet. 2017 wird es jeder 70-ste, 2026 jeder 80-ste, 2034 jeder 90-ste und 2043 jeder 100-ste Todeskandidat sein, der tatsächlich den Rachegelüsten des Volkes geopfert wird. Die Schlagzahl geht weiter zurück. Schon jetzt muss jeder Todeskandidat in den USA im statistischen Durchschnitt 61 Jahre auf seine Hinrichtung warten. 2017 werden es 70 Jahre, 2026 80 Jahre, 2034 90 Jahre und 2043 schließlich 100 Jahre Wartezeit sein.

Leben unter Todesdrohung, in Todestrakten und unter absoluter Isolation und sozialer Abschottung. Ein biologisches Leben lang. Das ist die Krone der Unmenschlichkeit auf der Unmenschlichkeit sowieso, die die Todesstrafe ist.
 

11-01-10 
Die Vorschriften der Strafprozessordnung zur Beweiserhebung und -verwertung richten sich nach Systematik, Wortlaut und Zweck ausschließlich an die staatlichen Strafverfolgungsorgane. Beweismittel, die von Privaten erlangt wurden, sind - selbst wenn dies in strafbewehrter Weise erfolgte - grundsätzlich verwertbar. (3)

Mit diesen Worten rechtfertigt das BVerfG die Verwertung von Datensammlungen über Steuerhinterzieher im Ausland ("Liechtensteiner Steuer-CD").
 

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(1) Spurensicherung der Polizei bei Einbruchdiebstählen meist sinnlos? Polizei-Newsletter 01.01.2011

(2) Weniger Todesurteile in den USA, Polizei-Newsletter 01.01.2011

(3) BVerfG, Beschluss vom 09.11.2010 - 2 BvR 2101/09
 

 

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© Dieter Kochheim, 11.03.2018