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Januar 2011 |
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wirre Argumentation |
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11-01-29 Mühlbauer wirbelt nun alles durcheinander und begreift die Bedeutung der Bestandsdaten nicht. Die Vorratsdatenspeicherung ist die Verpflichtung von Zugangsprovidern zur Speicherung von Verkehrsdaten auf eine bestimmte Dauer. Insoweit hat das Bundesverfassungsgericht auch bei einer Speicherdauer von 6 Monaten keine durchgreifenden Bedenken geäußert (3). Bei der Auskunft über Bestandsdaten (siehe auch §§ 14, 15 TMG) im Zusammenhang mit dynamisch vergebenen IP-Adressen muss der Provider auf die Verkehrsdaten zurückgreifen, um seinen Kunden zu identifizieren. Insoweit erfolgt keine Auskunft über Verkehrsdaten, sondern über die Person eines Kunden. Auch wegen dieser Verwertung wegen aller Kriminalitätsformen hat das BVerfG keine grundsätzlichen Bedenken geäußert (4). Insoweit geht es nicht darum, "Internetkriminalität" zu definieren,
wie Mühlbauer meint, sondern um die schlichte Frage, in welchem Rahmen
und mit welchen zeitlichen Schranken der Staat inhaltlich die Verfolgung
von Rechten (
Art 3 GG) und die Rechtsweggarantie (
Art 19 Abs 4 GG) gewährleistet. |
Wenn Auskünfte über Bestandsdaten dadurch ausgeschlossen werden, dass die dazu benötigten Verkehrsdaten nicht zur Verfügung stehen, dann wird jedenfalls in allen Fällen die Rechtsschutzgarantie verweigert, bei denen dynamische IP-Adressen eine Rolle spielen. Das betrifft die Strafverfolgung ebenso wie die Abmahner und, das ist mir besonders wichtig, jeden Bürger, der in seinen Rechten verletzt wird. Erst bei der auf § 100g StPO gründenden Herausgabe von Verkehrsdatenbeständen zieht das BVerfG die Grenze und beschränkt sie auf die schwere Kriminalität, die vor allem in dem Straftatenkatalog des § 100a Abs 2 StPO definiert ist. Betroffen davon sind etwa Funkzellendaten, um Täter zu identifizieren, oder die Geodaten eines vorgegebenen Zeitraums, um Bewegungsprofile zu erstellen oder den Aufenthaltsort eines Anschlussinhabers zu ermitteln. Insoweit bleibe ich dabei, dass mit der Beschränkung auf die schwere
Kriminalität die Strafverfolgung ihre Aufgabe sinnvoll wahrnehmen
könnte. |
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Die erste Aufmerksamkeitsspitze verursachte das Spiegel-Interview (14.01.2011), die zweite die beiden Beiträge von Mühlbauer bei und von Kleinz bei Zeit online (beide vom 20.01.2011). | |||
dann brauchen wir kein speicherung des datens.. ende der diskussion.... (5) | |||
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Ganz andere Fragen stellen sich wegen der Richtigkeit von Bestandsdatenauskünften und des Datenschutzes für Vorratsdaten insgesamt. Insoweit hat das BVerfG durchgreifende Bedenken gegen die alte Fassung des § 113a TKG gehabt (7), die ich teile.
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Kleinz beleuchtet einen besonderen Aspekt, die Einführung des Internetprotokolls in der Version 6 (9). Es erweitert den möglichen Adressraum nicht nur äußerst, sondern könnte die Vergabe dynamischer IP-Adressen vollständig ablösen. Seine These stimmt, dass es mit IPv6 keine Vorratsdatenspeicherung
bräuchte, um vollständige Auskünfte über Bestandsdaten zu erteilen. Nur
ist die Ablösung des IPv4 auf absehbare Zeit nicht zu erwarten. Daneben
blieben alle Probleme, die mit der Verfolgung der besonders schweren
Kriminalität und den Ferkeleien von
Schurkenprovidern verbunden sind (
Whois Protection). Alle weiteren Einzelheiten ergeben sich, wie
gesagt, aus
meiner
Stellungnahme vom 17.01.2011. |
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Anmerkungen | |||
(4) ebenda (3)
(5) Rechtschreibung
und Grammatik sind eher Glücksache: Kommentar
zu dem Beitrag von Kleinz bei Zeit online;
(8). |
(7) Siehe Leitsatz 1 bei Vorratsdaten.
(8)
Torsten Kleinz, Das Internet-Protokoll 6 verändert die
Spielregeln, Zeit online 20.01.2011; |
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Cyberfahnder | |||
© Dieter Kochheim, 11.03.2018 |