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Juni 2011 |
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7 Tage-Regelung |
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Damit ist allenfalls den rührigen Abmahnern geholfen, die die
FileSharing-Dienste beobachten, nicht aber dem Normalbürger, der erst
deutlich später bemerkt, dass er das Opfer einer Straftat oder einer anderen
Verletzung im Internet geworden
ist
(2).
Sollbruchstellen Stellt man außerdem in Rechnung, dass eine Spreicherfrist von nur 7 Tagen ungeeignet ist, schwerwiegende Straftaten aus der nahen Vergangenheit aufzuklären, so findet die in der Speicherpflicht bestehende Grundrechtseinschränkung keine Entsprechung in der verfassungsrechtlich gebotenen Rechtsstaatsgewährung. Das dürfte das BVerfG bei einer neuen Überprüfung nicht mitmachen.
Schüsse nach hinten In Bezug auf die Auskunftspflichten für die Zukunft ist eine absolute Beschränkung auf 2 Monate vorgesehen. Das ist strenger als beim großen Lauschangriff Daneben wartet der Entwurf mit kleinen Gehässigkeiten auf. Während das BVerfG keinen grundrechtsrelevanten Eingriff in einer Bestandsdatenauskunft sieht, verlangt der Entwurf in § 100k StPO jetzt einen Jahresbericht wegen der Bestandsauskünfte im Zusammenhang mit Internetadressen. Die damit verbundenen Kosten im Vollzugsaufwand werden verschwiegen. Dagegen werden die Kostenansprüche zugunsten der auskunftspflichtigen Provider recht zuvorkommend gestaltet. Von ihrer Seite aus sind keine Klagen zu befürchten.
Fazit |
Anmerkungen | |
(2) Siehe Bestandsdatenauskünfte und Rechtsschutzverweigerung, 06.03.2011 (3) BVerfG, Urteil vom 02.03.2010 - 1 BvR 256, 263, 586/08, Leitsatz 5. (4) Wirre Vorstellungen, 06.03.2011
(6)
Provider geben monatlich Nutzerdaten zu 300.000 Verbindungen heraus, Heise online 31.05.2011 |
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Cyberfahnder | |
© Dieter Kochheim, 11.03.2018 |