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Juli 2011 |
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Verdeckte Ermittlungen im Internet |
Dieter
Kochheim, Verdeckte Ermittlungen im Internet, #0.9,
24.07.2011
Ich nehme damit die Argumente und Schlüsse wieder auf, die auch den
Gegenstand der Präsentation über die
verdeckten Ermittlungen im Internet
gebildet haben und untermauere ihre Argumentation. |
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Ermittlungsmaßnahmen | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
In demselben Urteil befasst sich das BVerfG aber auch mit der Frage, welche Handlungen den Strafverfolgungsbehörden im Internet gestattet sind, ohne dass sie messbar in die Grundrechte der Kommunikationpartner eingreifen. Das gilt auf jeden Fall für die Beschaffung frei zugänglicher Informationen im Internet, die Nutzung von Informationssammlungen und -diensten, soziale Netzwerke und Foren und das ausdrücklich auch in der Weise, dass die Tatsache verschwiegen wird, ein Strafverfolger zu sein (Fake Accounts). Bis zu diesen Schwellen sind die Ermittlungsmaßnahmen auf jedem Fall von der Ermittlungsgeneralkausel des § 161 Abs. 1 StPO umfasst. Dazu benennt das Gericht ausdrücklich zwei Grenzen: Die Dokumentation der gesammelten Informationen, ihr Quervergleich mit anderen Informationen und ihre Auswertung verlangen dann nach einer besonderen Eingriffsermächtigung, wenn sie eine besondere Gefahrenlage für die Persönlichkeit des Betroffenen bedeuten würden.
Die zweite Grenze ergibt sich aus der Tiefe der Kommunikation, die mit
Verdächtigen und Beschuldigten unter Verschweigen der Tatsache geführt
wird, dass ihr Kommunikationspartner ein Strafverfolger ist und er
dabei ein schutzwürdiges Vertrauen Auf diesem Hintergrund gibt der Aufsatz einen Überblick über die wichtigsten Ermittlungsmaßnahmen, die im Zusammenhang mit den Ermittlungen im Internet von Bedeutung sind. Sie reichen von den Auskünften von Providern und Diensten (zum Beispiel wegen Bestandsdaten) über die Beschlagnahme von E-Mails, technische Überwachungsmaßnahmen (Verkehrsdaten, Überwachung der Telekommunikation, Onlinedurchsuchung) bis hin zu der längerfristigen Beobachtung und Kommunikation mit Beschuldigten in Netzwerken, Foren und geschlossenen Hackerboards. Die Betrachtung der einzelnen Maßnahmen zeigt, dass vor allem die personalen Ermittlungen bereits wegen Straftaten erlaubt sind, die "erheblich" sind. Die technischen sind regelmäßig erst zulässig, wenn es tatsächlich um "schwere" Kriminalität geht.
Die
Grundlagen dazu werden im einzelnen entwickelt und die einzelnen
Maßnahmen wegen ihrer Voraussetzungen vorgestellt. Das Ergebnis spiegelt
sich in der folgenden |
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Ermittlungsmaßnahmen im Überblick | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Inhaltsverzeichnis | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Cyberfahnder | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
© Dieter Kochheim, 11.03.2018 |