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ULD: Katastrophe für den Datenschutz im Internet |
Geldwäscheprävention
fordert die vollständige Überwachung des E-Geld-Verkehrs |
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Dem Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz
Schleswig-Holstein ist jedenfalls aufgefallen, dass der Entwurf den
anonymen Zahlungsverkehr mit elektronischem Geld an den Kragen will
Auf diesem Hintergrund liegt es nahe, auch dem digitalen Zahlungsverkehr Grenzen zu setzen und wegen der Geldwäsche zu regulieren. Das geschieht schon jetzt bei Zahlungsbeträgen von 15.000 Euro und mehr im Hinblick auf die inländischen E-Geld-Agenten. Der Gesetzentwurf soll die Wertgrenze wegfallen lassen, so dass jede digitale Wertverrechnung zur Transparenz verpflichten würde.
Gegen Auslandsverfügungen, legendierte
Finanzagenten und ukrainische Wechselstuben gibt auch die Transparenz
wenig Handhabe. |
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Geldwäsche und E-Geld-Agenten | ||
Die praktischen Voraussetzungen für die
Steuerung und Umsetzung der Informationspflichten erfolgt im
Wesentlichen in dem Geldwäschegesetz, das wegen seiner
Unverständlichkeit und Unübersichtlichkeit im Einzelnen weitere
Höhenflüge erkennen lässt. Allein schon der Katalog der Verpflichteten
strotzt mit Verweisen auf andere Gesetze, EU-Richtlinien und
Einschränkungen (
Zu den Verpflichteten bei der Abwicklung von
E-Geld in der geltenden Fassung
des GwG
gehören nach
Nach dem Entwurf soll der Kreis der Verpflichteten erweitert werden auf <S. 3>: 2c. Unternehmen und Personen, die E-Geld im Sinne des § 1a Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes eines Kreditinstituts im Sinne des § 1a Absatz 1 Nummer 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes vertreiben oder rücktauschen. Damit wird man sicherlich leben können. |
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neue und alte Wertgrenzen | ||
Neu
soll ein
"Geldtransfer" <ist> jede Transaktion, die im Namen eines Auftraggebers über einen Zahlungsverkehrsdienstleister auf elektronischem Wege mit dem Ziel abgewickelt wird, einem Begünstigten bei einem Zahlungsverkehrsdienstleister einen Geldbetrag zur Verfügung zu stellen, unabhängig davon, ob Auftraggeber und Begünstigter dieselbe Person sind. Damit fällt die Wertgrenze für E-Geld grundsätzlich auf 1.000 Euro.
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Fazit | ||
Schon im geltenden Recht gibt es eine zwingende Identitätsprüfung bei Geldverfügungen von 15.000 Euro und mehr. Diese Schwelle ist bereits auf 0 Euro gesetzt, wenn dem Verpflichteten Tatsachen bekannt sind, die auf eine Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung hindeuten. Die Neuregelungen verschärfen in der Tat die Prüfungspflichten im Zusammenhang mit dem E-Geld. Das würde die schon jetzt verpflichteten E-Geld-Agenten generell bei einer Schwelle von 1.000 Euro treffen und die dann neu verpflichteten E-Geld-Unternehmen in jedem Fall.
Die schwellenlose Diskriminierung der E-Geld-Verfügungen bleibt tatsächlich fraglich, weil damit das gesamte Micropayment und der Transfer von Bagatellbeträgen einer aufwändigen und wenig sinnvollen Indentifizierungspflicht unterworfen werden. Eine echte Gefahr aus kriminellen Machenschaften dürften nach meinem Eindruck erst bei Verfügungen von 50 Euro und mehr zu erwarten sein. Das ist schon recht niedrig gegriffen und trägt dem Umstand Rechnung, dass eine Vielzahl von digitalen Verfügungen sehr schnell und kurzfristig ausgeführt werden können. Die schwellenlose Überprüfung verdächtiger Zahlungen und die Setzung von Schwellen für allgemeine Prüfungspflichten sind schon jetzt fest im Geldwäscherecht verankert und haben sich auch bewährt. Eine Null-Schwelle für E-Geld-Verfügungen macht daneben wenig Sinn, auch wenn sie nur die E-Geld-Unternehmen treffen würde.
Keine feste Aussage trifft der Gesetzentwurf wegen der Mechanismen, die
einen Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung begründen.
Die automatisierte Abwicklung des E-Geld-Verkehrs schreit geradezu
danach. Das Skimming und Phishing haben die Rechenzentren der
Geldinstitute dazu gezwungen, genau solche Mechanismen zu entwickeln.
Sie sind mit wechselndem Erfolg im Einsatz und "Randunschärfen" stellen
sie nicht grundsätzlich in Frage. Dasselbe gilt für das Monitoring, das
zum Beispiel Handelsplattformen wie eBay durchführen. Auch sie können
nicht jeden Missbrauch verhindern. Es bleibt ein Restrisiko, dem mit
Anpassungen und Neuentwicklungen entgegen gewirkt wird. Das ließe sich
auch beim E-Geld-Verkehr einrichten. |
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§ 3 Abs. 2, Abs. 3 GwG in der geplanten Fassung | ||
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1. im Falle der Begründung einer Geschäftsbeziehung, 2. im Falle der Durchführung einer außerhalb einer bestehenden Geschäftsbeziehung anfallenden Transaktion im Wert von 15.000 Euro oder mehr; dies gilt auch, wenn mehrere Transaktionen durchgeführt werden, die zusammen einen Betrag im Wert von 15.000 Euro oder mehr ausmachen, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass zwischen ihnen eine Verbindung besteht. Die Sorgfaltspflichten nach Absatz 1 gelten auch für einen Geldtransfer im Sinne des Artikels 2 Nummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers (ABl. EU L 345 vom 8.12.2006, S. 1), soweit dieser außerhalb einer bestehenden Geschäftsbeziehung einen Betrag im Wert von 1.000 Euro oder mehr ausmacht, 3. im Falle des Vorliegens von Tatsachen, die darauf hindeuten, dass es sich bei Vermögenswerten, die mit einer Transaktion oder Geschäftsbeziehung im Zusammenhang stehen, um den Gegenstand einer Straftat nach § 261 des Strafgesetzbuchs handelt oder die Vermögenswerte im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung stehen, ungeachtet etwaiger in diesem Gesetz genannter Ausnahmeregelungen, Befreiungen und Schwellenbeträge, 4. im Falle von Zweifeln, ob die auf Grund von Bestimmungen dieses Gesetzes erhobenen Angaben zu der Identität des Vertragspartners oder des wirtschaftlich Berechtigten zutreffend sind. Satz 1 Nr. 1 und 2 gilt nicht für Verpflichtete nach § 2 Abs. 1 Nr. 12. Für Verpflichtete im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 2c gelten die Sorgfaltspflichten nach Absatz 1 Nummer 1 und 3 bei Annahme oder Abgabe von Bargeld im Rahmen des Vertriebs oder des Rücktauschs von E-Geld ungeachtet der Schwellenwerte des Satzes 1 Nummer 2. Unbeschadet des Satzes 1 Nr. 3 und 4 haben Verpflichtete nach § 2 Abs. 1 Nr. 12 bei der Annahme von Bargeld im Wert von 15.000 Euro oder mehr die Sorgfaltspflichten nach Absatz 1 zu erfüllen; Satz 1 Nummer 2 Halbsatz 2 gilt entsprechend. (3) Unbeschadet des Absatzes 2 besteht für Verpflichtete im Sinne von §
2 Abs. 1 Nr. 11 die Pflicht zur Identifizierung von Kunden, die
Spielmarken im Wert von 2.000 Euro oder mehr kaufen oder verkaufen. Der
Identifizierungspflicht kann auch dadurch nachgekommen werden, dass die
Kunden bereits beim Betreten der Spielbank identifiziert werden,
sofern
vom Verpflichteten zusätzlich sichergestellt wird, dass jede Transaktion
im Wert von 2.000 Euro oder mehr im Zusammenhang mit dem Kauf, Verkauf
oder Tausch von Spielmarken dem jeweiligen Kunden zugeordnet werden kann. |
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Anmerkungen | ||
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Cyberfahnder | ||
© Dieter Kochheim, 11.03.2018 |