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Juli 2011 |
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ULD: Katastrophe für den Datenschutz im Internet |
Geldwäscheprävention
fordert die vollständige Überwachung des E-Geld-Verkehrs |
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Mit dem
Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Optimierung der
Geldwäscheprävention
(1)
sollen
Defizite
im deutschen Rechtssystem bei der Bekämpfung von Geldwäsche und
Terrorismusfinanzierung ... beseitigt werden, die
von der
FATF ... im Deutschland-Bericht vom 19. Februar 2010 beschrieben
wurden <S. 1>
(2).
Entstanden ist ein Wust von einzelnen Änderungen und Ergänzungen in
verschiedenen Gesetzeswerken, die für sich allein betrachtet
unverständlich bleiben müssen. Erst wenn man die geltenden Fassungen mit
den geplanten Änderungen im Gesetzeszusammenhang vergleicht, kann man
die Neuerungen erkennen und die Folgen daraus abschätzen. |
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Dem Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein ist jedenfalls aufgefallen, dass der Entwurf den anonymen Zahlungsverkehr mit elektronischem Geld an den Kragen will (3) und es bemängelt: Gesetzlicher Ausschluss von anonymem E-Geld. Sein Leiter, der umtriebige Thilo Weichert, sieht eine Katastrophe für den Datenschutz im Internet aufziehen (4) und Twister sieht in dem Unterfangen einen ersten Schritt zur Totalüberwachung im Internet (5). Die Überwachung von Geldbewegungen im Interesse der Steuereinnahmen und zur Erschwerung der Geldwäsche ist keineswegs neu und die kriminelle Szene ist rührig und ideenreich, wenn es um die Nutzung innovativer Transfersysteme geht, um ihre Beute zu sichern. Western Union ist ein Beispiel dafür, wie ein sinnvolles und legales Bezahlsystem durch Missbrauch jedenfalls vom Image her den Bach runter gehen kann (6). Heute wird von diesem Unternehmen jede inländische Einzahlung nur nach einer Identitätskontrolle abgewickelt. Die in kriminellen Kreisen vor ein paar Jahren noch bevorzugten Verrechnungssysteme auf der Basis von Edelmetallen (7) oder der Transfer über proprietäre Werteinheiten (8) haben ihre Bedeutung verloren und wurden von den grauen Bezahlsystemen abgelöst (9). Auf diesem Hintergrund liegt es nahe, auch dem digitalen Zahlungsverkehr Grenzen zu setzen und wegen der Geldwäsche zu regulieren. Das geschieht schon jetzt bei Zahlungsbeträgen von 15.000 Euro und mehr im Hinblick auf die inländischen E-Geld-Agenten. Der Gesetzentwurf soll die Wertgrenze wegfallen lassen, so dass jede digitale Wertverrechnung zur Transparenz verpflichten würde. Datenschutz einerseits und Geldwäscheprävention andererseits verfolgen antagonistische Ziele. Ihre Schutzausrichtungen lassen sich nicht miteinander in Einklang bringen, allenfalls gegeneinander durch Begrenzungen, Fristenregelungen und Überwachungsmechanismen austarieren. Ob tatsächlich der ganze Micropayment-Markt der Überwachung bedarf (10), ist fraglich. Dem Anspruch der Geldwäscheprävention würde wahrscheinlich auch eine angemessene Herabsetzung der Wertgrenze genügen. Gegen Auslandsverfügungen, legendierte
Finanzagenten und ukrainische Wechselstuben gibt auch die Transparenz
wenig Handhabe. |
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Geldwäsche und E-Geld-Agenten | |||
Die praktischen Voraussetzungen für die Steuerung und Umsetzung der Informationspflichten erfolgt im Wesentlichen in dem Geldwäschegesetz, das wegen seiner Unverständlichkeit und Unübersichtlichkeit im Einzelnen weitere Höhenflüge erkennen lässt. Allein schon der Katalog der Verpflichteten strotzt mit Verweisen auf andere Gesetze, EU-Richtlinien und Einschränkungen ( § 2 GwG). E-Geld ist eine auf digitalen Speichern verbürgte Forderung, die zur Verrechnung im Zahlungsverkehr von Dritten akzeptiert wird (11). Zu den Verpflichteten bei der Abwicklung von E-Geld in der geltenden Fassung des GwG gehören nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2b. GwG unter Verweis auf das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) die E-Geld-Agenten. Das ist jede natürliche oder juristische Person, die als selbständiger Gewerbetreibender im Namen eines E-Geld-Instituts beim Vertrieb und Rücktausch von E-Geld tätig ist ( § 1a Abs. 6 ZAG). Das wiederum ist keine schöne, aber immer noch handliche Definition. Nach dem Entwurf soll der Kreis der Verpflichteten erweitert werden auf <S. 3>: 2c. Unternehmen und Personen, die E-Geld im Sinne des § 1a Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes eines Kreditinstituts im Sinne des § 1a Absatz 1 Nummer 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes vertreiben oder rücktauschen. Damit wird man sicherlich leben können. |
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neue und alte Wertgrenzen | |||
Neu soll ein § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 GwG eingefügt werden, dessen Anwendungsbereich hinter europarechtlichen Ungetümen versteckt wird. Hinter dem Verweis zur EU-Verordnung (12) steckt eine relativ einfache Definition: "Geldtransfer" <ist> jede Transaktion, die im Namen eines Auftraggebers über einen Zahlungsverkehrsdienstleister auf elektronischem Wege mit dem Ziel abgewickelt wird, einem Begünstigten bei einem Zahlungsverkehrsdienstleister einen Geldbetrag zur Verfügung zu stellen, unabhängig davon, ob Auftraggeber und Begünstigter dieselbe Person sind. Damit fällt die Wertgrenze für E-Geld grundsätzlich auf 1.000 Euro. Schon jetzt gilt nach § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 GwG unabhängig von Wertgrenzen eine Identifizierungspflicht bei dem Verdacht der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung. Die geplante Neufassung (siehe unten) verringert die Verdachtsschwelle, nicht aber die Prüfungspflicht als solche. Mit anderen Worten: Bei einem Verdacht der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung gilt schon jetzt eine Identifizierungspflicht unabhängig von Wertgrenzen. Für die neuen Verpflichteten, also die E-Geld-Unternehmen, soll nach § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 GwG in jedem Fall eine Identifizierungspflicht eingeführt werden. Wertgrenzen sind insoweit nicht vorgesehen.
Zu guter
Letzt trifft es auch die Spielbanken. Sie sollen zur Identifizierung bei
ein- oder ausgezahlten Beträgen von mindestens 2.000 Euro verpflichtet
werden ( § 3
Abs. 3 GwG). An dem Schwellenwert wird sich dadurch nichts ändern.
Die Neuregelung verlangt aber eine auf die Geldverfügung bezogene
Identifizierung. Das ändert nichts daran, dass schon jetzt die verpflichtenden Verdachtsprüfungen
bei Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung auch für Spielbanken gelten ( § 3
Abs. 2 S. 1 Nr. 3 GwG). |
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Fazit | |||
Schon im geltenden Recht gibt es eine zwingende Identitätsprüfung bei Geldverfügungen von 15.000 Euro und mehr. Diese Schwelle ist bereits auf 0 Euro gesetzt, wenn dem Verpflichteten Tatsachen bekannt sind, die auf eine Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung hindeuten. Die Neuregelungen verschärfen in der Tat die Prüfungspflichten im Zusammenhang mit dem E-Geld. Das würde die schon jetzt verpflichteten E-Geld-Agenten generell bei einer Schwelle von 1.000 Euro treffen und die dann neu verpflichteten E-Geld-Unternehmen in jedem Fall. Ob die verschiedenen Wertgrenzen beim E-Geld (1.000 Euro) und bei den Spielkasinos (2.000 Euro) Sinn machen, bleibt dahingestellt. Die schwellenlose Diskriminierung der E-Geld-Verfügungen bleibt tatsächlich fraglich, weil damit das gesamte Micropayment und der Transfer von Bagatellbeträgen einer aufwändigen und wenig sinnvollen Indentifizierungspflicht unterworfen werden. Eine echte Gefahr aus kriminellen Machenschaften dürften nach meinem Eindruck erst bei Verfügungen von 50 Euro und mehr zu erwarten sein. Das ist schon recht niedrig gegriffen und trägt dem Umstand Rechnung, dass eine Vielzahl von digitalen Verfügungen sehr schnell und kurzfristig ausgeführt werden können. Die schwellenlose Überprüfung verdächtiger Zahlungen und die Setzung von Schwellen für allgemeine Prüfungspflichten sind schon jetzt fest im Geldwäscherecht verankert und haben sich auch bewährt. Eine Null-Schwelle für E-Geld-Verfügungen macht daneben wenig Sinn, auch wenn sie nur die E-Geld-Unternehmen treffen würde.
Keine feste Aussage trifft der Gesetzentwurf wegen der Mechanismen, die
einen Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung begründen.
Die automatisierte Abwicklung des E-Geld-Verkehrs schreit geradezu
danach. Das Skimming und Phishing haben die Rechenzentren der
Geldinstitute dazu gezwungen, genau solche Mechanismen zu entwickeln.
Sie sind mit wechselndem Erfolg im Einsatz und "Randunschärfen" stellen
sie nicht grundsätzlich in Frage. Dasselbe gilt für das Monitoring, das
zum Beispiel Handelsplattformen wie eBay durchführen. Auch sie können
nicht jeden Missbrauch verhindern. Es bleibt ein Restrisiko, dem mit
Anpassungen und Neuentwicklungen entgegen gewirkt wird. Das ließe sich
auch beim E-Geld-Verkehr einrichten. |
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§ 3 Abs. 2, Abs. 3 GwG in der geplanten Fassung | |||
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1. im Falle der Begründung einer Geschäftsbeziehung, 2. im Falle der Durchführung einer außerhalb einer bestehenden Geschäftsbeziehung anfallenden Transaktion im Wert von 15.000 Euro oder mehr; dies gilt auch, wenn mehrere Transaktionen durchgeführt werden, die zusammen einen Betrag im Wert von 15.000 Euro oder mehr ausmachen, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass zwischen ihnen eine Verbindung besteht. Die Sorgfaltspflichten nach Absatz 1 gelten auch für einen Geldtransfer im Sinne des Artikels 2 Nummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers (ABl. EU L 345 vom 8.12.2006, S. 1), soweit dieser außerhalb einer bestehenden Geschäftsbeziehung einen Betrag im Wert von 1.000 Euro oder mehr ausmacht, 3. im Falle des Vorliegens von Tatsachen, die darauf hindeuten, dass es sich bei Vermögenswerten, die mit einer Transaktion oder Geschäftsbeziehung im Zusammenhang stehen, um den Gegenstand einer Straftat nach § 261 des Strafgesetzbuchs handelt oder die Vermögenswerte im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung stehen, ungeachtet etwaiger in diesem Gesetz genannter Ausnahmeregelungen, Befreiungen und Schwellenbeträge, 4. im Falle von Zweifeln, ob die auf Grund von Bestimmungen dieses Gesetzes erhobenen Angaben zu der Identität des Vertragspartners oder des wirtschaftlich Berechtigten zutreffend sind. Satz 1 Nr. 1 und 2 gilt nicht für Verpflichtete nach § 2 Abs. 1 Nr. 12. Für Verpflichtete im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 2c gelten die Sorgfaltspflichten nach Absatz 1 Nummer 1 und 3 bei Annahme oder Abgabe von Bargeld im Rahmen des Vertriebs oder des Rücktauschs von E-Geld ungeachtet der Schwellenwerte des Satzes 1 Nummer 2. Unbeschadet des Satzes 1 Nr. 3 und 4 haben Verpflichtete nach § 2 Abs. 1 Nr. 12 bei der Annahme von Bargeld im Wert von 15.000 Euro oder mehr die Sorgfaltspflichten nach Absatz 1 zu erfüllen; Satz 1 Nummer 2 Halbsatz 2 gilt entsprechend. (3) Unbeschadet des Absatzes 2 besteht für Verpflichtete im Sinne von §
2 Abs. 1 Nr. 11 die Pflicht zur Identifizierung von Kunden, die
Spielmarken im Wert von 2.000 Euro oder mehr kaufen oder verkaufen. Der
Identifizierungspflicht kann auch dadurch nachgekommen werden, dass die
Kunden bereits beim Betreten der Spielbank identifiziert werden,
sofern
vom Verpflichteten zusätzlich sichergestellt wird, dass jede Transaktion
im Wert von 2.000 Euro oder mehr im Zusammenhang mit dem Kauf, Verkauf
oder Tausch von Spielmarken dem jeweiligen Kunden zugeordnet werden kann. |
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Anmerkungen | |||
(2) Financial Action Task Force on Money Laundering - FATF (3) Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein, Entwurf eines Gesetzes zur Optimierung der Geldwäscheprävention, BR-Drs. 317/11, ULD 29.06.2011 (4) ULD, „Aus für anonyme Online-Bezahlsysteme wäre schwerer Schlag gegen E-Commerce“, Pressemitteilung vom 01.07.2011 (5) Twister (Bettina Hammer), Es darf keine überwachungsfreien Inseln geben, Telepolis 05.07.2011 (6) Auslandsüberweisungen per Bargeldtransfer, 2007 (7) Verrechnungssysteme auf der Basis von Edelmetallen, 2007
(8)
Linden Dollars, 2007. Siehe auch:
gefährliches Spielgeld (Bitcoins), 12.06.2011; (9) graue Bezahlsysteme, 08.12.2010 (10) Internet-Finanzdienste, 2007
(11)
Soweit die Kurzfassung. Die Definition von der EU ist etwas
komplizierter:
(12)
Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 15. November 2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber
bei Geldtransfers |
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Cyberfahnder | |||
© Dieter Kochheim, 11.03.2018 |