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		|  Unter diesen Umständen überschreitet die Breite der 
		Darstellung das Maß an Aufwand, welches vom Tatgericht vernünftigerweise 
		bei der Urteilsabfassung aufzuwenden ist (...). Weder war die Wiedergabe 
		sämtlicher Einzelheiten aller Einlassungen der Beschuldigten veranlasst 
		noch gar die erneute Wiederholung des gesamten Sachverhalts im Rahmen 
		der rechtlichen Würdigung. 
 
  Die schriftlichen Urteilsgründe dienen nicht dazu, den Gang der 
		Ermittlungen oder der Hauptverhandlung lückenlos nachzuerzählen. Durch 
		ausufernde Referate darf eine eigenverantwortliche Würdigung der Beweise, 
		insbesondere auch von Sachverständigengutachten, durch das Gericht nicht 
		ersetzt werden. Die Wiedergabe eines Übermaßes an - hier zum Teil vom 
		Tatgericht selbst als unerheblich bezeichneter - Einzelheiten birgt 
		vielmehr sogar die Gefahr, dass Wesentliches übersehen wird, und sie 
		erschwert die Überprüfung des Urteils auf Rechtsfehler durch das 
		Revisionsgericht. Die Gerichte sind gehalten, die knappen Ressourcen an 
		Arbeitskraft rationell einzusetzen. Dem wird das vorliegende Urteil 
		nicht gerecht.  (1) |  
 
		
		|  <Rn 44>
		Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass eine "Wiedergabe 
		zum Zwecke der Zitierung" - ebenso wie eine Nutzung zum Zweck des Zitats 
		nach  § 51 UrhG - jedenfalls voraussetzt, dass die Wiedergabe des 
		Musters als Belegstelle oder
		Erörterungsgrundlage für eigene 
		Ausführungen des Zitierenden dient und daher erfordert, dass eine innere 
		Verbindung zwischen dem wiedergegebenen Muster und eigenen Gedanken des 
		Zitierenden hergestellt wird. 
 
  <Rn 46> 
		Ein Zitat ist nach  § 51 UrhG nur zulässig, wenn eine innere Verbindung 
		zwischen dem verwendeten fremden Werk und eigenen Gedanken des 
		Zitierenden hergestellt wird und das Zitat als Belegstelle oder 
		Erörterungsgrundlage für selbständige Ausführungen des Zitierenden dient 
		(  BGH, Urteil vom 20. Dezember 2007 - I ZR 42/05, ...;  BGHZ 185, 291 Rn. 26 - Vorschaubilder;  BGH, GRUR 2011, 415 Rn. 22 - Kunstausstellung im Online-Archiv). 
		Dementsprechend setzt auch die Zulässigkeit einer Zitierung im Sinne des  § 40 Nr. 3 GeschmMG eine innere Verbindung zwischen dem 
		wiedergegebenen Muster und eigenen Gedanken des Zitierenden voraus und 
		muss die Wiedergabe des Musters als Belegstelle oder 
		Erörterungsgrundlage für eigene Ausführungen des Zitierenden dienen 
		(...).  (6) |  |  
  Der BGH 
		wendet sich immer wieder gegen 
	ausufernde Urteilsgründe und das vor allem 
	dann, wenn die Ausführungen keine klare Linie haben und deshalb die Gefahr 
	besteht, dass wesentliche Probleme und Würdigungen übersehen werden  (1) [Kasten 
	links]. 
		
		 (1)    BGH, Beschluss vom 06.07.2011 - 2 StR 75/11 (ganz 
		am Ende) 
 Das Gericht muss nicht jeden Unsinn glauben15.10.2011
 
  Das kann 
		man so stehen lassen  (2): 
		 Die bloße Berufung eines Angeklagten auf 
		einen derartigen Irrtum nötigt das Tatgericht nicht, einen solchen 
		Irrtum als gegeben anzunehmen. Es bedarf vielmehr einer Gesamtwürdigung 
		aller Umstände, die für das Vorstellungsbild des Angeklagten von 
		Bedeutung waren. Denn es ist weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch 
		sonst geboten, zu Gunsten eines Angeklagten Umstände oder 
		Geschehensabläufe zu unterstellen, für deren Vorliegen - außer der 
		bloßen Behauptung des Angeklagten - keine Anhaltspunkte bestehen (vgl.  BGH, Urteil vom 18. August 2009 - 1 StR 107/09, 
		...). 
		
		 (2)    BGH, Urteil vom 08.09.2011 - 1 StR 38/11, Rn 25 
 
		Schadenersatz wegen Aussageerpressung20.10.2011
 
  Das 
		Landgericht Frankfurt am Main hat im August 2011 dem wegen Mordes 
		verurteilten Magnus Gäfgen ein Schmerzengeld wegen der im Rahmen seiner 
		polizeilichen Vernehmung erlittenen Bedrohungen  (3). 
		Die in der Höhe des Anspruches zum Ausdruck kommende Genugtuungsfunktion 
		wird durch verschiedene Umstände begrenzt, so auch von der Verurteilung 
		des Klägers wegen Mordes und die Motive Polizeibeamten, die eine Aussage 
		zum Aufenthalt des (schon verstorbenen) Opfers erpressen wollten  (4). 
		 (3)
		Fall Daschner:  verbotene Methoden, 20.04.2008, mit weiteren (lesenswerten) 
		Nachweisen. 
		 (4)    LG Frankfurt a.M., Urteil vom 04.08.2011 - 2-04 O 
		521/05 
 
		Zulässige Links15./16.10.2011
 
  Das LG 
		Braunschweig hat die vom BGH zum Urheberrecht entwickelten Grundsätze 
		für zulässige Zitate  (3) 
		jetzt auch auf die Persönlichkeitsrechte übertragen  (4). 
		Ein Zitat auch auf rechtswidrige Inhalte ist jedenfalls dann zulässig, 
		wenn ein überwiegendes Informationsinteresse der Öffentlichkeit besteht 
		und wenn sich der Autor die rechtswidrige Quelle nicht zu eigen macht  (5). 
		Das ist kein Freibrief, weil ein Zitat immer auch voraussetzt, dass sich 
		der Autor mit der verlinkten Quelle ernsthaft auseinander setzt. Das 
		Zitatrecht führt also nicht dazu, fremde Quellen kommentarlos zugänglich 
		machen zu dürfen. Das ist eine sehr vernünftige Rechtsprechung, deren 
		Grundsätze der BGH jetzt auch auf die fremde Verwendung sogenannter 
		Geschmacksmuster übertragen hat 
		 (6). 
		Ein angemeldetes Geschmacksmuster ist sozusagen ein Patent auf Design. 
		
		 (3)  Zitat 
		und Vorschaubild, 08.08.2010 
		
		 (4)    LG Braunschweig, Urteil vom 05.10.2011 - 9 O 1956/11, 
		S. 8 
		
		 (5)
		Siehe auch:    Gericht: Links zu potenziell rechtswidrigen Inhalten zulässig, Heise 
		online 14.10.2011 
		
		 (6)    BGH, Urteil vom 07.04.2011 - I ZR 56/09 
 
		Billige Abmahnung16.10.2011
 
  Das OLG 
		Köln könnte dem Geschäft mit den Abmahnungen einen schweren Riegel 
		vorschieben. Im Zusammenhang mit einer Abmahnung gegen den Download beim 
		Filesharing hat es jetzt Bedenken gegen die Berechnungsgrundlage für den 
		fälligen Schadenersatz angemeldet. Nicht pauschal 100 € für bis zu 
		10.000 Abspielungen von Musiktiteln könnten angemessen sein, sondern nur 
		0,1278 € je nachgewiesenen fremden Download. Die Betonung liegt auf "nachgewiesen". 
		Bislang wird die Schadenersatzpflicht aus der Tatsache hergeleitet, dass 
		eine urheberrechtlich geschützte Datei heruntergeladen werden könnte und 
		nicht etwa aus dem Nachweis, dass sie heruntergeladen wurde. 
		
		   Gericht stellt Berechnungsgrundlage für Schadenersatz bei 
		Filesharing-Abmahnungen in Frage, Heise online 11.010.2011 
    OLG 
		Köln, Beschluss o.D. (vor dem 10.10.2011) - 6 U 67/11 
 09.10.2011
  Derweil stellt sich die Frage, wieviel Unfug ein Fachautor in drei Absätzen unterbringen kann. 
 
  Nahezu 100 % lehrt:
		 Klaus Malek, Strafsachen 
		im Internet, C.F.Müller. 
		 Niederschwellige verdeckte Ermittlungen im Internet bewirken keinen 
		Grundrechtseingriff, sagt das BVerfG. Das reicht bis hin zum Einsatz 
		eines NoeP mit einem umgrenzten Ermittlungsauftrag (Scheingeschäft, 
		Identifikation, Zugriff). Auch
		
		 § 161 Abs. 1 StPO rechtfertigt oberflächliche Grundrechtseingriffe, 
		zumal im Internet, wo kein Beteiligter darauf vertrauen kann, dass die 
		Identität seines Kommunikationspartners die ist, die dieser vorgibt. Schon der gewohnheitsmäßige Betrug ist im 
		Tatbestandskatalog des
		
		 § 110a Abs. 1 StPO genannt. Er ist auf die "erhebliche Kriminalität" 
		ausgerichtet und umfasst auch alle Verbrechen. Nicht die Legende macht den Verdeckten Ermittler 
		zum einem solchen, sondern die Tatsache, dass er sich nicht als 
		Polizeibeamter offenbaren muss, unter einer Legende agieren darf und das 
		sogar im Rechtsverkehr. Die Behauptung, für verdeckte Ermittlungen fehle 
		es an einer Rechtsgrundlage, ist ... falsch. 
		 Weitere 
		Einzelheiten: 
    Dieter Kochheim, Verdeckte Ermittlungen im Internet, 
		27.07.2011 
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