Rechtsberatung
ist eigentlich nicht die Aufgabe von Bull und den Rechtsanwälten
(
BRAO) und zugelassenen Fachleuten für einzelne Rechtsgebiete (
RDG) vorbehalten. Betrachten wir deshalb seinen Rat als
unverbindliche und unentgeltliche praktische Lebenshilfe im Einzelfall.
Das ist eine Vorwahl von den Salomonen, fährt Bull fort.
Ich dachte, der Trick sei ausgestorben. Sein Gegenüber wechselt im
Aussehen zu einem wandelnden Fragezeichen. |
Mit dem
Trick meint Bull den
Rückruftrick. Er trat seit den Neunziger Jahren auf und hatte eine große
Verbreitung am Anfang des neuen Jahrtausends. Er setzt einerseits Mobiltelefonie und Mehrwertdienstenummern sowie
andererseits eine leistungsfähige EDV voraus. Eine lokale Berühmtheit
erlangte ein Anbieter aus der Nähe von Hannover, der mehrere
Mehrwertdienstenummern aus dem 0190-0-Nummerkreis mietete, die
seinerzeit in Absprache mit den Telefonanbietern frei tarifierbar waren
- übrigens nicht bei der Deutschen Telekom
AG, die die von ihr verwaltete Nummerngasse im freien Nummernkreis gedeckelt hatte.
Der Anbieter nutzte seine Mehrwertdienstanschlüsse computergesteuert
dazu, die Nummern aus ausgewählten Nummerngassen der mobilen Telefonie
nacheinander anzurufen und sofort wieder zu trennen, bevor eine
Verbindung zustande kam. Auf den Handys der Angerufenen erschien nur die
Meldung "Anruf in Abwesenheit". Dem Anbieter reichten die wenigen
Rückrufe der Angerufenen, die ihm rund 10.000 € im Monat einbrachten.
Sie vernahmen allerdings kein Stöhnen, wie sonst üblich in der
Mehrwertdiensteszene, sondern das vom Band laufende Freizeichen während
auch der Gebührenzähler lief. Das nennt man Betrug (
§ 263 StGB).
Durch ein
Gesetz vom August 2003 wurde dem Spuk ein Ende gesetzt
(1):
Der Nummernkreis 0190-0 wurde mit einer Übergangsregel abgeschafft und
an seiner Stelle der gedeckelte 0900er-Nummernkreis eingeführt. Für beide
Mehrwertdienstenummern und für
Dialer
wurden Datenbanken bei der Bundesnetzagentur
(2)
eingerichtet, in die die tatsächlichen Anbieter eingetragen werden
müssen
(3)
[siehe zum Beispiel
§
66f TKG, Anwählprogramme (Dialer) ]. In die Datenbanken können die
Anbieter problemlos eingetragen werden, aber bei Beanstandungen ganz
schnell auch wieder gesperrt oder gelöscht werden. Mit einer ganz
fatalen Konsequenz: Das führt zum gesetzlichen Wegfall des
Entgeltanspruchs (
§ 66g TKG) für die dort genannten Missbrauchsformen und somit zu
einem gesetzlichen Verbot gemäß
§
134 BGB. Mit anderen Worten: Die Forderungen können gerichtlich
nicht mehr geltend gemacht werden.
Die Telekom
ist noch immer der größte (Endkunden-)
Anschlussnetzbetreiber und war als Monopolist auf der
letzten Meile zur Rechnungslegung für Dritte verpflichtet. Das galt
lange Zeit sogar für das aktive Inkasso, also nicht nur für die
Rechnungslegung, sondern sogar für das aktive Mahnwesen. Inzwischen wird
die Rechnungslegung durch gegenseitige Verträge geregelt und finden sich
nur noch Spuren der einstigen Pflicht im TKG (
§§ 45h Abs. 1,
97
Abs. 1 S. 3 TKG). Sie funktioniert vollautomatisch, indem der
Zugangsprovider, der den Mehrwertdienst verwaltet, im Onlineverfahren an die
Rechnungsstelle die Aufnahme der Verbindung, ihre Dauer und die dabei
anfallenden Kosten meldet. Der Zugangsprovider des Kunden übernimmt nur
die
Rechnungslegung und ist zur Abführung des anteiligen Gebührenanteils
verpflichtet.
Bulls Tipp,
die Rechnung abzüglich der fraglichen Forderung zu zahlen
und die Rechnung wegen ihr zu beanstanden (
§ 45i TKG),
macht großen Sinn. Zahlt der Kunde einfach nur einen Teil der Rechnung,
muss das TK-Unternehmen die Teilzahlung anteilig auf alle
Rechnungspositionen verrechnen und eben auch auf die, die der Kunde
nicht zahlen will
(
§§ 45h Abs. 2 TKG). Das heißt, der Zugangsprovider des Kunden muss
auch einen Teil an den fraglichen Anspruchsteller abführen und das
könnte ihn vergrätzen, weil er auf einen Teil seiner eigenen Gebühren
hängen bleibt. Das ermächtigt ihn wiederum zur Sperre des Anschlusses,
wenn der Kunde mehr als 75 € der Gebühren schuldig geblieben ist (
§ 45k Abs. 2 TKG).
Das,
was für die Abrechnung der
verschiedenen Mehrwertdienste gilt, gilt auch für die Abrechnung von
Auslandsverbindungen. Die pazifischen Inseln der Salomonen (00677) und
Nauro (00674) waren schon 2002 bekannt dafür,
heftige Verbindungstarife zu kassieren
(4).
Das beantwortet aber nicht die Frage, wie es zu
der Rechnungsposition gekommen ist.
Nach einigen Erklärungen fragt Bull schließlich:
Haben sie eine Ahnung, wie es zu einem solchen Telefonat gekommen
ist? Haben sie auf einen merkwürdigen Anruf reagiert oder eine Nummer
aus dem Fernsehen oder von einer Werbung eingetippt? Die Frau verneint
kopfschüttelnd. |
Bull
spricht auf das
Verstecken von
Telefonnummern an. In einer Werbebroschüre könnte man zunächst die
Netzvorwahl der Telekom zeigen (01033) und dahinter die Vorwahl der
Salomonen und dann die Anschlussnummer. Der Kunde würde dabei gar nicht
merken, dass er eine Auslandsverbindung (00) herstellt. Denkbar ist auch
eine Weiterschaltung oder ein R-Gespräch (
§ 66i TKG).
Bull ist
mit seinem Latein fast am Ende. Gewiss ist er sich, dass Frau "Wäh" nichts
passieren dürfte, wenn sie seinem Rat folgt, die Rechnung kürzt und die
Salomonen-Verbindung beanstandet. Die Peering-Verträge über die
Gebührenabrechnung zwischen den internationalen Netzbetreibern sind
möglicherweise etwas pingeliger als die Rechte und Pflichten im
Zusammenhang mit den nationalen Mehrwertdiensten. Das könnte bedeuten,
dass der Zugangsprovider auf den Kosten ganz oder
teilweise hängen bleibt. Erfahrungsgemäß meckern und mahnen die
geprellten Mehrwertdiensteanbieter etwas, verzichten aber fast immer auf
eine Klage gegen den Anschlusskunden, bei der sie die Berechtigung ihrer
Forderung unter Beweis stellen müssten.
Wie ich sehe, haben sie zuhause einen DSL-Anschluss, fährt Bull
fort und tippt auf die Rechnung. Wahrscheinlich haben sie mehrere Computer im Betrieb und
vielleicht auch ein Funknetz, ja? Die Frau ist etwas verärgert -
schließlich geht es um die Telefonrechnung und nicht um ihren Computer,
bejaht dann aber. Wenn sie oder ihre Angehörigen den Anruf nicht gemacht haben, dann
könnte es sein, dass sie sich einen Virus eingefangen haben. Ich werde
davon 'mal die Kollegen von der Forensik benachrichtigen. |
Angriffe
gegen Telefonanlagen haben eine gewisse Tradition
(5),
insbesondere dann, wenn sie fernwartungsfähig sind oder bestimmte
Dienste selbständig abfragen. Das galt zum Beispiel für Tarifabfragen
nach dem günstigsten Anbieter von Fernverbindungen, die vom einem
Techniker oder von einem Hacker durch Verbindungen zu
Mehrwertdienstenummern ersetzt und die dann von der TK-Anlage
automatisch angerufen wurden. Seit einigen Jahren ist bekannt, dass auch
Router, WLAN-Router und DSL-Modems angegriffen und für fremde Zwecke
missbraucht werden können
(6).
Ein prominentes Beispiel dafür ist der Trojaner vom DNS-Changer
(7),
der zunächst einen infizierten PC angriff und von dort aus die DSL-Anlage,
die er zu Werbezwecken auf einen eigenen DNS-Server umleitete
(8).
KOK Bull
hat die nahe liegenden Möglichkeiten erkannt:
Jemand aus der Familie hat die Auslandsnummer tatsächlich angerufen, aus
welchem Grund auch immer, und will das jetzt nicht mehr wahrhaben.
Dieses Phänomen ist seit den
Dialern
bekannt. Streng genommen ist dieser "jemand" dann ein mitttelbarer Täter
(
§ 25 Abs. 1, 2. Alt. StGB), der durch die arglose Frau "Wäh" eine
Straftat vortäuschen lässt
(
§ 145d StGB).
Jemand aus der Familie wurde von einer Werbung überrumpelt, in der die
Nummer zwar angegeben, aber versteckt wurde. Dieses Phänomen ist dem
Offertenbetrug sehr ähnlich. Man müsste die Werbung darauf
untersuchen, was sie suggeriert und ob die Schwelle zum Betrug (
§ 263 StGB) überschritten ist. Eine Klärung wird wahrscheinlich
nicht mehr möglich sein.
Es
handelt sich um eine technische Manipulation am Router oder am DSL-Modem
und somit zumindest um eine Datenveränderung (
§ 303a StGB), vielleicht sogar eine Computersabotage (
§ 303b StGB), wobei die vom Gesetz geforderte "wesentliche Bedeutung"
schnell erreicht sein kann
(9).
Die in Betracht kommenden Methoden sind offen (Hacking, Malware, Angriff
aus einem Botnetz heraus). Die "untergeschobene" Rechnungsposition müsste dann unter dem
Gesichtspunkt des (versuchten) Betruges
(
§ 263 StGB) näher geprüft werden. Das eröffnet mehrere aufwändige
Ermittlungsmöglichkeiten: Recherchen zu der abrechnenden Firma "Fun
Unlimited Ltd", ihrem Geschäftsgebahren, nach vergleichbaren Fällen und
technischen Untersuchungen an den Geräten im Haushalt von Frau "Wäh".
Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Datenveränderung und die "einfache"
Computersabotage Antragsdelikte sind (
§ 303c StGB) und deshalb eine technische Untersuchung ohne
Zustimmung der Familie "Wäh" schnell an die Grenzen der
Verhältnismäßigkeit stößt.
Schließlich kommt auch noch eine missbräuchliche Nutzung des Funknetzes
der Familie "Wäh" durch einen Dritten in Betracht, der die Netztechnik
manipuliert hat. Das läuft im Endeffekt auf dieselben technischen
Untersuchungen hinaus und deshalb hat Bull das nicht extra angesprochen.
In
Deutschland gilt das Legalitätsprinzip (
§ 152 Abs. 2 StPO), das die Staatsanwaltschaft dazu verpflichtet,
wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende
tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen. Wirtschaftlich ist das
Legalitätsprinzip eine Katastrophe und andere Länder wie die Niederlande
verzichten darauf. Eine Art Notbremse ist der
§
153 Abs. 1 StPO, der die Staatsanwaltschaft ermächtigt, das
Verfahren einzustellen, wenn der Schaden gering ist und kein
öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht (siehe Nr. 86 Abs.
2
RiStBV).
Ich
vermute, dass sich das Anliegen der Frau "Wäh" nicht wird vollständig
aufklären lassen. Wichtig ist es deshalb, dass ihr Fall dokumentiert und
mit anderen Fällen verglichen wird, um präventiv vorzugehen oder im
Rahmen eines Sammelverfahrens konzentrierte Ermittlungen zu führen. Dazu
müsste man aber wissen, was wirklich passiert ist. Das ist vor allem die
Aufgabe der Landeskriminalämter und des Bundeskriminalamtes, das als
Zentralstelle (
§ 2 BKAG) auch die Aufgabe hat, das polizeiliche Auskunfts- und
Nachrichtenwesen zusammen zu führen und wegen der grenzüberschreitenden
Kriminalität den internationalen polizeilichen Informationsaustausch zu
koordinieren.
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