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verdeckte Ermittlungen - Rasterfahndung  
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Eingriffsmaßnahme
Voraussetzungen
Anordnungsbefugnis
Nutzungsbeschränkungen
Mitteilungen
Berichte
Besonderheiten
 


Die Rasterfahndung ( § 98a StPO) ist eine verdeckte Ermittlungsmaßnahme, deren Anordnung  besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen und Förmlichkeiten bei der Durchführung unterliegt.
 

zurück zum Verweis zur nächsten Überschrift nach oben Eingriffsmaßnahme
 

 
Bei der Rasterfahndung gemäß § 98a StPO handelt es sich um den maschinellen Vergleich verschiedener Datenbestände anhand von vorgegebenen Prüfmerkmalen, die auf den Täter vermutlich zutreffen. Dabei werden die Quellen aufgrund eines Profils über die Eigenarten, Vorgehensweisen und Lebensumstände eines mutmaßlichen Täters wegen ihrer Schnittmenge untersucht, um Nichtverdächtigte auszuschließen oder Personen festzustellen, die weitere für die Ermittlungen bedeutsame Prüfungsmerkmale erfüllen.

Als Maßnahme zur Strafverfolgung, nicht zur polizeilichen Gefahrenabwehr, betrachtet das Bundesverfassungsgericht (1) die Rasterfahndung als zulässig, wenn eine konkrete Gefahr für hochrangige Rechtsgüter wie den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person gegeben ist.
 

 
In einer empirischen Untersuchung des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Strafrecht aus 2007 wurden 27 Ermittlungsverfahren seit 1992 ausgewertet, deren Rasterfahndungen ganz überwiegend nur als "bedingt erfolgreich" bewertet wurden (2).

(1) BVerfG, Beschluss vom 04.04.2006 - 1 BvR 518/02

(2) empirische Untersuchung zur Rasterfahndung

 

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§ 98a Abs. 1 StPO verlangt nach einer Straftat von erheblicher Bedeutung

1. auf dem Gebiet des unerlaubten Betäubungsmittel- oder Waffenverkehrs, der Geld- oder Wertzeichenfälschung,

2. auf dem Gebiet des Staatsschutzes (§§ 74a, 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes),

3. auf dem Gebiet der gemeingefährlichen Straftaten,

4. gegen Leib oder Leben, die sexuelle Selbstbestimmung oder die persönliche Freiheit,

5. gewerbs- oder gewohnheitsmäßig oder
 

 
6. von einem Bandenmitglied oder in anderer Weise organisiert

begangen wurde.

Darüber hinaus darf die Maßnahme nur angeordnet werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters auf andere Weise erheblich weniger erfolgversprechend oder wesentlich erschwert wäre (Subsidiarität, § 98a Abs. 1 S. 2 StPO).

zurück zum Verweis zur nächsten Überschrift nach oben Anordnungsbefugnis. Förmlichkeiten
 

 
Nach § 98b Abs. 1 StPO unterliegt die Anordnung der Maßnahme dem Richtervorbehalt.

Bei Gefahr im Verzug ist auch die Staatsanwaltschaft zur Anordnung berechtigt. Ihre Anordnung muss von dem Gericht binnen drei Werktage bestätigt werden ( § 98b Abs. 1 S. 2 StPO).
 

 
Die Anordnung muss schriftlich ergehen, muss den zur Übermittlung Verpflichteten bezeichnen und ist auf die Daten und Prüfungsmerkmale zu beschränken, die für den Einzelfall benötigt werden ( § 98b Abs. 1 S. 4, 5 StPO).

Die Anordnung der Ordnungsmittel unterliegt dem Richtervorbehalt. Bei Gefahr im Verzug darf auch die Staatsanwaltschaft ein Ordnungsgeld anordnen ( § 98b Abs. 2 StPO).
 

zurück zum Verweis zur nächsten Überschrift nach oben Nutzungsbeschränkungen
 

 
Die Übermittlung von Daten, deren Verwendung besondere bundesgesetzliche oder entsprechende landesgesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen, darf nicht angeordnet werden ( § 98b Abs. 1 S. 6 StPO).

Sind die Daten auf Datenträgern übermittelt worden, so sind diese nach Beendigung des Abgleichs unverzüglich zurückzugeben. Personenbezogene Daten, die auf andere Datenträger übertragen wurden, sind unverzüglich zu löschen, sobald sie für das Strafverfahren nicht mehr benötigt werden ( § 98b Abs. 3 StPO).
  

 
Soweit die zu übermittelnden Daten von anderen Daten nur mit unverhältnismäßigem Aufwand getrennt werden können, sind auf Anordnung auch die anderen Daten zu übermitteln. Ihre Nutzung ist nicht zulässig ( § 98a Abs. 3 StPO).
 

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Die Personen, gegen die nach Auswertung der Daten weitere Ermittlungen geführt wurden, sind gemäß § 101 Abs. 4 Nr. 1. StPO von der Rasterfahndung zu unterrichten.
 

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Nach Beendigung der Maßnahme ist die Stelle zu unterrichten, die für die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz bei öffentlichen Stellen zuständig ist (z.B. der Landesbeauftragte für den Datenschutz; § 98b Abs. 4 StPO).
 

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Abweichend von der sonstigen Praxis bestimmt § 98a Abs. 2, 4 StPO eine Mitwirkungs- und Unterstützungspflicht Dritter, die mit den Ungehorsamsfolgen aus §§ 95 Abs. 2, 70 StPO erzwungen werden können ( § 98a Abs. 5 StPO).

Nach den allgemeinen Vorschriften unterliegen Gewahrsamsinhaber und Zeugen hingegen grundsätzlich keiner Editionspflicht.
 


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© Dieter Kochheim, 11.03.2018