verdeckte Ermittlungen - Rasterfahndung |
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Rasterfahndung |
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Eingriffsmaßnahme
Voraussetzungen
Anordnungsbefugnis
Nutzungsbeschränkungen
Mitteilungen
Berichte
Besonderheiten
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Die
Rasterfahndung (
§ 98a StPO) ist eine verdeckte Ermittlungsmaßnahme, deren Anordnung besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen und Förmlichkeiten
bei der Durchführung unterliegt.
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Eingriffsmaßnahme |
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Bei der
Rasterfahndung gemäß
§ 98a
StPO handelt es sich um den maschinellen Vergleich verschiedener
Datenbestände anhand von vorgegebenen Prüfmerkmalen, die auf den Täter
vermutlich zutreffen. Dabei werden die
Quellen aufgrund eines Profils über die Eigenarten, Vorgehensweisen und
Lebensumstände eines mutmaßlichen Täters wegen ihrer Schnittmenge
untersucht,
um Nichtverdächtigte auszuschließen oder Personen festzustellen, die
weitere für die Ermittlungen bedeutsame Prüfungsmerkmale erfüllen.
Als Maßnahme zur Strafverfolgung, nicht zur polizeilichen
Gefahrenabwehr, betrachtet das Bundesverfassungsgericht (1) die
Rasterfahndung als zulässig, wenn
eine
konkrete Gefahr für hochrangige Rechtsgüter wie den Bestand oder die
Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder
Freiheit einer Person gegeben ist.
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In einer empirischen Untersuchung des Max-Planck-Instituts für
ausländisches und internationales Strafrecht aus 2007 wurden 27
Ermittlungsverfahren seit 1992 ausgewertet, deren Rasterfahndungen ganz überwiegend nur als
"bedingt erfolgreich" bewertet wurden (2).
(1)
BVerfG, Beschluss vom 04.04.2006 - 1 BvR 518/02
(2)
empirische Untersuchung zur Rasterfahndung
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Voraussetzungen |
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§ 98a
Abs. 1 StPO verlangt nach einer
Straftat
von erheblicher Bedeutung
1. auf dem Gebiet des unerlaubten Betäubungsmittel- oder
Waffenverkehrs, der Geld- oder Wertzeichenfälschung,
2. auf dem Gebiet des Staatsschutzes (§§ 74a, 120 des
Gerichtsverfassungsgesetzes),
3. auf dem Gebiet der gemeingefährlichen Straftaten,
4. gegen Leib oder Leben, die sexuelle Selbstbestimmung oder die
persönliche Freiheit,
5. gewerbs- oder gewohnheitsmäßig oder
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6. von einem Bandenmitglied oder in anderer Weise organisiert
begangen wurde.
Darüber hinaus darf die Maßnahme
nur angeordnet werden, wenn die Erforschung des
Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters auf
andere Weise erheblich weniger erfolgversprechend oder wesentlich
erschwert wäre (Subsidiarität, § 98a
Abs. 1 S. 2 StPO).
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Anordnungsbefugnis. Förmlichkeiten |
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Nach
§
98b Abs. 1 StPO unterliegt die Anordnung der Maßnahme dem
Richtervorbehalt.
Bei
Gefahr im Verzug ist auch die Staatsanwaltschaft zur Anordnung
berechtigt. Ihre Anordnung muss von dem Gericht binnen drei Werktage
bestätigt werden (
§ 98b Abs. 1 S. 2 StPO).
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Die Anordnung muss schriftlich ergehen,
muss den
zur Übermittlung Verpflichteten bezeichnen und ist auf die Daten und
Prüfungsmerkmale zu beschränken, die für den Einzelfall benötigt werden
(
§ 98b Abs. 1 S. 4, 5 StPO).
Die Anordnung der
Ordnungsmittel unterliegt dem Richtervorbehalt. Bei Gefahr im Verzug
darf auch die Staatsanwaltschaft ein Ordnungsgeld anordnen (
§ 98b Abs. 2 StPO).
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Nutzungsbeschränkungen |
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Die
Übermittlung von Daten, deren Verwendung besondere bundesgesetzliche
oder entsprechende landesgesetzliche Verwendungsregelungen
entgegenstehen, darf nicht angeordnet werden (
§ 98b Abs. 1 S. 6 StPO).
Sind
die Daten auf Datenträgern übermittelt worden, so sind diese nach
Beendigung des Abgleichs unverzüglich zurückzugeben. Personenbezogene
Daten, die auf andere Datenträger übertragen wurden, sind unverzüglich
zu löschen, sobald sie für das Strafverfahren nicht mehr benötigt werden
(
§ 98b Abs. 3 StPO).
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Soweit
die zu übermittelnden Daten von anderen Daten nur mit
unverhältnismäßigem Aufwand getrennt werden können, sind auf Anordnung
auch die anderen Daten zu übermitteln. Ihre Nutzung ist nicht zulässig ( § 98a
Abs. 3 StPO).
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Mitteilungen |
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Die
Personen, gegen die nach Auswertung der Daten weitere Ermittlungen
geführt wurden, sind gemäß
§ 101 Abs. 4 Nr. 1. StPO von der
Rasterfahndung zu unterrichten.
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Berichte |
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Nach
Beendigung der Maßnahme
ist die
Stelle zu unterrichten, die für die Kontrolle der Einhaltung der
Vorschriften über den Datenschutz bei öffentlichen Stellen zuständig ist
(z.B. der Landesbeauftragte für den Datenschutz;
§ 98b Abs. 4 StPO).
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Besonderheiten |
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Abweichend
von der sonstigen Praxis bestimmt
§ 98a
Abs. 2, 4 StPO eine Mitwirkungs- und Unterstützungspflicht Dritter, die mit den Ungehorsamsfolgen aus
§§ 95
Abs. 2,
70 StPO erzwungen werden können ( § 98a
Abs. 5 StPO).
Nach den allgemeinen Vorschriften unterliegen Gewahrsamsinhaber und Zeugen
hingegen
grundsätzlich keiner
Editionspflicht.
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Cyberfahnder |
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© Dieter
Kochheim,
11.03.2018 |