|  verdeckte Ermittlungen - Rasterfahndung |  | 
    
      |        | Rasterfahndung | 
    
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  Eingriffsmaßnahme 
  Voraussetzungen 
  Anordnungsbefugnis 
  Nutzungsbeschränkungen 
  Mitteilungen 
  Berichte 
  Besonderheiten 
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  Die 
		Rasterfahndung (  § 98a StPO) ist eine verdeckte Ermittlungsmaßnahme, deren Anordnung  besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen und Förmlichkeiten 
		bei der Durchführung unterliegt. 
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      |        | Eingriffsmaßnahme | 
    
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  Bei der 
		Rasterfahndung gemäß  § 98a 
		StPO handelt es sich um den maschinellen Vergleich verschiedener 
		Datenbestände anhand von vorgegebenen Prüfmerkmalen, die auf den Täter 
		vermutlich zutreffen. Dabei werden die 
		Quellen aufgrund eines Profils über die Eigenarten, Vorgehensweisen und 
		Lebensumstände eines mutmaßlichen Täters wegen ihrer Schnittmenge 
		untersucht,  um Nichtverdächtigte auszuschließen oder Personen festzustellen, die 
		weitere für die Ermittlungen bedeutsame Prüfungsmerkmale erfüllen. Als Maßnahme zur Strafverfolgung, nicht zur polizeilichen 
		Gefahrenabwehr, betrachtet das Bundesverfassungsgericht (1) die 
		Rasterfahndung als zulässig, wenn 		   eine 
		konkrete Gefahr für hochrangige Rechtsgüter wie den Bestand oder die 
		Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder 
		Freiheit einer Person gegeben ist. 
 |  In einer empirischen Untersuchung des Max-Planck-Instituts für 
		ausländisches und internationales Strafrecht aus 2007 wurden 27 
		Ermittlungsverfahren seit 1992 ausgewertet, deren Rasterfahndungen ganz überwiegend nur als 
		"bedingt erfolgreich" bewertet wurden (2).
 (1) 		
		   BVerfG, Beschluss vom 04.04.2006 - 1 BvR 518/02 (2) 
		 empirische Untersuchung zur Rasterfahndung   | 
    
      |        | Voraussetzungen | 
    
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    § 98a 
		Abs. 1 StPO verlangt nach einer  Straftat 
		von erheblicher Bedeutung 
 1. auf dem Gebiet des unerlaubten Betäubungsmittel- oder 
		Waffenverkehrs, der Geld- oder Wertzeichenfälschung,
 2. auf dem Gebiet des Staatsschutzes (§§ 74a, 120 des 
		Gerichtsverfassungsgesetzes), 3. auf dem Gebiet der gemeingefährlichen Straftaten, 4. gegen Leib oder Leben, die sexuelle Selbstbestimmung oder die 
		persönliche Freiheit, 5. gewerbs- oder gewohnheitsmäßig oder
 |  6. von einem Bandenmitglied oder in anderer Weise organisiert
 begangen wurde. Darüber hinaus darf die Maßnahme  nur angeordnet werden, wenn die Erforschung des 
		Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters auf 
		andere Weise erheblich weniger erfolgversprechend oder wesentlich 
		erschwert wäre (Subsidiarität,  § 98a 
		Abs. 1 S. 2 StPO). | 
    
      |        | Anordnungsbefugnis. Förmlichkeiten | 
    
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  Nach  § 
		98b Abs. 1 StPO unterliegt die Anordnung der Maßnahme dem 
		Richtervorbehalt. Bei 
		 Gefahr im Verzug ist auch die Staatsanwaltschaft zur Anordnung 
		berechtigt. Ihre Anordnung muss von dem Gericht binnen drei Werktage 
		bestätigt werden (  § 98b Abs. 1 S. 2 StPO). 
 |  Die Anordnung muss schriftlich ergehen,
  muss den 
		zur Übermittlung Verpflichteten bezeichnen und ist auf die Daten und 
		Prüfungsmerkmale zu beschränken, die für den Einzelfall benötigt werden 
		(  § 98b Abs. 1 S. 4, 5 StPO). 
 Die Anordnung der 
		 Ordnungsmittel unterliegt dem Richtervorbehalt. Bei Gefahr im Verzug 
		darf auch die Staatsanwaltschaft ein Ordnungsgeld anordnen (  § 98b Abs. 2 StPO). 
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      |        | Nutzungsbeschränkungen | 
    
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    Die 
		Übermittlung von Daten, deren Verwendung besondere bundesgesetzliche 
		oder entsprechende landesgesetzliche Verwendungsregelungen 
		entgegenstehen, darf nicht angeordnet werden (  § 98b Abs. 1 S. 6 StPO).  Sind 
		die Daten auf Datenträgern übermittelt worden, so sind diese nach 
		Beendigung des Abgleichs unverzüglich zurückzugeben. Personenbezogene 
		Daten, die auf andere Datenträger übertragen wurden, sind unverzüglich 
		zu löschen, sobald sie für das Strafverfahren nicht mehr benötigt werden 
		(  § 98b Abs. 3 StPO). 
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  Soweit 
		die zu übermittelnden Daten von anderen Daten nur mit 
		unverhältnismäßigem Aufwand getrennt werden können, sind auf Anordnung 
		auch die anderen Daten zu übermitteln. Ihre Nutzung ist nicht zulässig (  § 98a 
		Abs. 3 StPO). 
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      |        | Mitteilungen | 
    
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  Die  Personen, gegen die nach Auswertung der Daten weitere Ermittlungen 
		geführt wurden, sind gemäß  § 101 Abs. 4 Nr. 1. StPO von der 
		Rasterfahndung zu unterrichten. 
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      |        | Berichte | 
    
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  Nach 
		Beendigung der Maßnahme  ist die 
		Stelle zu unterrichten, die für die Kontrolle der Einhaltung der 
		Vorschriften über den Datenschutz bei öffentlichen Stellen zuständig ist 
		(z.B. der Landesbeauftragte für den Datenschutz;  § 98b Abs. 4 StPO). 
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      |        | Besonderheiten | 
    
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  Abweichend 
		von der sonstigen Praxis bestimmt  § 98a 
		Abs. 2, 4 StPO eine Mitwirkungs- und Unterstützungspflicht Dritter, die mit den Ungehorsamsfolgen aus  §§ 95 
		Abs. 2,  70 StPO erzwungen werden können (  § 98a 
		Abs. 5 StPO). Nach den allgemeinen Vorschriften unterliegen Gewahrsamsinhaber und Zeugen 
		hingegen 
		 grundsätzlich keiner 
		Editionspflicht. 
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      |        | Cyberfahnder | 
    
      |                     | © Dieter
        Kochheim, 
		11.03.2018 |