|  BVerfG: Onlinedurchsuchung |  | 
    
      |        | Gestalt und Grenzen des neuen Grundrechts | 
    
      |  |  | freie Entfaltung der Persönlichkeit | 
    
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 |  Grundlagen und Grundrechte StA und Strafverfolgung
 
 
  technische Grundlagen 
  informationstechnische Systeme 
  Vernetzung und Internet 
  verdeckte Ermittlungen 
  Infiltration und Penetration 
 
  Gestalt und Grenzen des neuen Grundrechts 
  freie Entfaltung der Persönlichkeit 
  allgemeines Persönlichkeitsrecht 
  informationelle Selbstbestimmung 
  Vertraulichkeit und Integrität von itS 
  TK-Geheimnis 
  Unverletzlichkeit der Wohnung 
  Abgrenzungen 
  Grenzen und Einzelheiten 
  Nutzung offener Inhalte im Internet 
  verdeckte Ermittlungen 
 
  Auswirkungen auf das Strafverfahrensrecht 
  die Onlinedurchsuchung ist nicht ausgeschlossen
 
  Verhältnismäßigkeit 
  Verfahrensregeln 
  Kernbereichsschutz 
  Alternative: Archivlösung 
 
  Fazit 
  Grundlagen 
  Quellen-TKÜ 
  Kernbereichsschutz 
  verdeckte Ermittlungen 
  Peripheriegeräte 
  unvollständiges System 
  einheitliches Recht zur Onlinedurchsuchung
 
 
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  05.04.2008: 
		Aus dem 
		allgemeinen Persönlichkeitsrecht (  Art. 2 Abs. 1 i.V.m.  Art. 1 
		Abs. 1 GG) hat das BVerfG im Volkszählungsurteil von 1983  (1) zunächst 
		das Recht auf informationelle Selbstbestimmung  (2) abgeleitet. Es ist ein 
		Recht des Einzelnen gegenüber dem Staat und seinen Einrichtungen, 
		über die Preisgabe, Erhebung und Verwendung seiner
		personenbezogenen Daten zu bestimmen. Es beschränkt die Anlässe und 
		Umfänge staatlicher Datenerhebungen und -sammlungen. Ihm stellt das Gericht jetzt das
		Grundrecht auf Gewährleistung der 
		Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme 
		zur Seite (itS, Rn 166 
		
		 (3) ),  um neuartigen Gefährdungen zu begegnen, zu denen es im Zuge des 
		wissenschaftlich-technischen Fortschritts und gewandelter 
		Lebensverhältnisse kommen kann (Rn 169). Dies ist nur deshalb 
		zulässig, weil die Grundrechte zum Fernmeldegeheimnis (  Art. 10 Abs. 1 GG), der Unverletzlichkeit der Wohnung (  Art. 13 Abs. 1 GG) und der informationellen Selbstbestimmung Lücken 
		lassen, die vom Schutz der Grundrechte umfasst werden müssen (Rn 168).  
		
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  Das Telekommunikationsgeheimnis umfasst die Telekommunikation insgesamt,  einerlei, welche Übermittlungsart (Kabel oder Funk, analoge oder 
		digitale Vermittlung) und welche Ausdrucksform (Sprache, Bilder, Töne, 
		Zeichen oder sonstige Daten) genutzt werden (Rn 183), und  schützt die unkörperliche Übermittlung von Informationen an 
		individuelle Empfänger mit Hilfe des Telekommunikationsverkehrs (Rn 
		182)  unabhängig davon ..., ob die (Eingriffs-) Maßnahme 
		technisch auf der Übertragungsstrecke oder am Endgerät der 
		Telekommunikation erfolgt (Rn 184). Neben den Inhalten schützt es 
		auch die Umstände der Telekommunikation, also  ob, wann und wie oft zwischen welchen Personen oder 
		Telekommunikationseinrichtungen Telekommunikationsverkehr stattgefunden 
		hat oder versucht worden ist (Rn 183). Der Schutz der Telekommunikation ist jedoch auf den 
		Kommunikationsvorgang beschränkt und umfasst nicht die dauerhaft 
		gespeicherten oder unabhängig von der Kommunikation verarbeiteten 
		Dateien im System (Rn 185). Dies gilt besonders dann, wenn der 
		Datenverarbeitungsprozesse heimlich überwacht oder eine Durchsicht, Auswertung und Übertragung 
					gespeicherter Daten erfolgt (Rn 186).
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      |  |  Die Unverletzlichkeit der Wohnung schützt
  die räumliche Sphäre, in der sich das Privatleben entfaltet  (Rn 
		192), wobei Privat-, Betriebs- und Geschäftsräume gleichermaßen 
		geschützt werden (Rn 192). Es schützt den Einsatz 
		informationstechnischer Systeme, soweit sie innerhalb dieser Räume 
		betrieben werden, nicht aber die vernetzten auswärtigen Komponenten und 
		die Mobilgeräte  wie etwa Laptops, Personal Digital Assistants (PDAs) oder 
		Mobiltelefone. (Rn 194) Es  schützt zudem nicht gegen die durch die Infiltration des Systems 
		ermöglichte Erhebung von Daten, die sich im Arbeitsspeicher oder auf den 
		Speichermedien eines informationstechnischen Systems befinden, das in 
		einer Wohnung steht. (Rn 195) 
		 Das 
		Recht auf informationelle 
		Selbstbestimmung ... gibt dem Einzelnen die 
		Befugnis, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner 
		persönlichen Daten zu bestimmen (Rn 198). Es ist ein Abwehrrecht 
		gegen die grenzenlose Verpflichtung, sich offenbaren zu müssen. 
		Das Recht auf Gewährleistung der 
		Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme 
		betrifft vor Allem die heimliche Erhebung und Verarbeitung 
		personenbezogener digitaler Daten im Zusammenhang mit der EDV-Technik, 
		die nur von einer Person oder einem eng umgrenzten Personenkreis genutzt 
		wird (Rn 206). Es bezieht sich nicht auf einfache 
		technische Konstruktionen wie die Haustechnik, die
		 lediglich Daten mit punktuellem Bezug zu einem bestimmten 
		Lebensbereich des Betroffenen enthalten (Rn 202). 
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  Das Grundrecht auf Gewährleistung der Integrität und Vertraulichkeit 
		informationstechnischer Systeme ist hingegen anzuwenden, wenn die 
		Eingriffsermächtigung Systeme erfasst, die allein oder in ihren 
		technischen Vernetzungen personenbezogene Daten des Betroffenen in einem 
		Umfang und in einer Vielfalt enthalten können, dass ein Zugriff auf das 
		System es ermöglicht, einen Einblick in wesentliche Teile der 
		Lebensgestaltung einer Person zu gewinnen oder gar ein aussagekräftiges 
		Bild der Persönlichkeit zu erhalten. Eine solche Möglichkeit besteht 
		etwa beim Zugriff auf Personalcomputer, einerlei ob sie fest installiert 
		oder mobil betrieben werden. Nicht nur bei einer Nutzung für private 
		Zwecke, sondern auch bei einer geschäftlichen Nutzung lässt sich aus dem 
		Nutzungsverhalten regelmäßig auf persönliche Eigenschaften oder 
		Vorlieben schließen. Der spezifische Grundrechtsschutz erstreckt sich 
		ferner beispielsweise auf solche Mobiltelefone oder elektronische 
		Terminkalender, die über einen großen Funktionsumfang verfügen und 
		personenbezogene Daten vielfältiger Art erfassen und speichern können. (Rn 
		203) Es schützt sowohl die Vertraulichkeit der persönlichen Daten wie auch 
		die Integrität ihrer Verarbeitung (Rn 204). | 
    
      |        | Grenzen und Einzelheiten | 
    
      |  | Nutzung offener Inhalte im Internet 
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		 Einen 
		Schwerpunkt der Ausführungen des BVerfG bilden die 
		Kommunikationsbeziehungen staatlicher Einrichtungen zu 
		Ermittlungszwecken im Internet. 
		Das Gericht vertritt dabei eine vernünftige Linie: Die 
		Ermittlungsbehörden dürfen alle öffentlich zugänglichen 
		Informationsquellen nutzen. Eine Grenze wird erst dann überschritten, 
		wenn die Erhebungen in Datensammlungen einfließen, die ihrerseits besonders 
		erhebliche und neue 
		Erkenntnisse über die Person des Betroffenen erbringen. 
		Die Ermittlungsbehörden dürfen darüber hinaus auch mit Legenden 
		arbeiten, soweit sie dazu führen, dass sich der Betroffene aus freiem 
		Willen äußert. 
		Fremde Zugangsdaten dürfen die Ermittlungsbehörden nutzen, soweit sie 
		ihnen freiwillig offenbart werden. 
		Durch technische Manipulationen (Keylogger, Abhören) erlangtes 
		Zugangswissen darf hingegen nach Maßgabe des neuen Grundrechts auf die 
		Gewährung der Vertraulichkeit und Integrität von itS nur aufgrund einer 
		besonderen Ermächtigung verwendet werden.
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						| 1. | sozialadäquate Nutzung der Internettechnik als 
					öffentliche Quelle ohne Einsatz von verdeckten 
					Ermittlungsmethoden |  
						| 2. | heimliche Anwendung der Internettechnik mit verdeckt erworbenen 
					Zugangswissen (von Informanten, durch Keylogger, Spyware) |  
					| 3. | heimliche Überwachung der der laufenden Kommunikation (klassische 
					TK-Überwachung, Quellen-TKÜ) |  
					| 4. | heimliche Überwachung der Datenverarbeitungsprozesse 
					sowie Durchsicht, Auswertung und Übertragung 
					gespeicherter Daten |  |  
			
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  Eine Kenntnisnahme öffentlich zugänglicher Informationen ist dem 
		Staat grundsätzlich nicht verwehrt. Dies gilt auch dann, wenn auf diese 
		Weise im Einzelfall personenbezogene Informationen erhoben werden können 
		... Daher liegt kein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht 
		vor, wenn eine staatliche Stelle im Internet verfügbare 
		Kommunikationsinhalte erhebt, die sich an jedermann oder zumindest an 
		einen nicht weiter abgegrenzten Personenkreis richten. So liegt es etwa, 
		wenn die Behörde eine allgemein zugängliche Webseite im World Wide Web 
		aufruft, eine jedem Interessierten offen stehende Mailingliste abonniert 
		oder einen offenen Chat beobachtet. (Rn 308)  
		 Ein Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung kann 
		allerdings gegeben sein, wenn Informationen, die durch die Sichtung 
		allgemein zugänglicher Inhalte gewonnen wurden, gezielt 
		zusammengetragen, gespeichert und gegebenenfalls unter Hinzuziehung 
		weiterer Daten ausgewertet werden und sich daraus eine besondere 
		Gefahrenlage für die Persönlichkeit des Betroffenen ergibt. Hierfür 
		bedarf es einer Ermächtigungsgrundlage. (Rn 309) 
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  Einleitend betrachtet das BVerfG öffentlich zugängliche Inhalte im 
			Internet, die auch den staatlichen Behörden frei zugänglich sind. Es 
			handelt sich dabei in meinen Worten um eine sozialadäquate Nutzung 
			(oben Nr. 1.), wobei das BVerfG das WWW und offene Chats besonders 
			hervorhebt. Grenzen aufgrund des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung 
		sieht das BVerfG auch bei dieser Art der Informationsgewinnung, wenn sie 
		zu neuen Datensammlungen führen und deshalb zu einer Gefahr für die 
		freie Entfaltung der Persönlichkeit werden. Sie benötigen einer 
		besonderen Ermächtigungsgrundlage. 
			 Das BVerfG diskutiert damit nichts anderes als den Grundsatz, der für 
		das Social Engineering gilt: Fünf banale Informationen bergen 
		zusammen genommen eine brisante. Soweit das BVerfG nach einer Ermächtigungsgrundlage für 
		Datensammlungen verlangt, dürften zunächst für strafverfahrensrechtliche 
		Erkundigungen die allgemeine Ermittlungsermächtigung aus
		
		 § 
		161 Abs. 1 StPO und der maschinelle Datenabgleich (  § 98c StPO) hinreichend sein. 
 
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      |        | verdeckte 
		Ermittlungen | 
    
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  Ein Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung liegt 
		nicht schon dann vor, wenn eine staatliche Stelle sich unter einer 
		Legende in eine Kommunikationsbeziehung zu einem Grundrechtsträger 
		begibt, wohl aber, wenn sie dabei ein schutzwürdiges Vertrauen des 
		Betroffenen in die Identität und die Motivation seines 
		Kommunikationspartners ausnutzt, um persönliche Daten zu erheben, die 
		sie ansonsten nicht erhalten würde ... (Rn 310)  
		 Danach wird die reine Internetaufklärung in aller Regel keinen 
		Grundrechtseingriff bewirken. Die Kommunikationsdienste des Internet 
		ermöglichen in weitem Umfang den Aufbau von Kommunikationsbeziehungen, 
		in deren Rahmen das Vertrauen eines Kommunikationsteilnehmers in die 
		Identität und Wahrhaftigkeit seiner Kommunikationspartner nicht 
		schutzwürdig ist, da hierfür keinerlei Überprüfungsmechanismen 
		bereitstehen. Dies gilt selbst dann, wenn bestimmte Personen - etwa im 
		Rahmen eines Diskussionsforums - über einen längeren Zeitraum an der 
		Kommunikation teilnehmen und sich auf diese Weise eine Art 
		„elektronische Gemeinschaft“ gebildet hat. Auch im Rahmen einer solchen 
		Kommunikationsbeziehung ist jedem Teilnehmer bewusst, dass er die 
		Identität seiner Partner nicht kennt oder deren Angaben über sich 
		jedenfalls nicht überprüfen kann. Sein Vertrauen darauf, dass er nicht 
		mit einer staatlichen Stelle kommuniziert, ist in der Folge nicht 
		schutzwürdig. (Rn 311) 
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  Seine technisch ausgerichteten Ausführungen zu den  verdeckten Ermittlungen nimmt das BVerfG wieder auf und führt aus, 
		dass es keinen besonderen grundrechtlichen Schutz davor gibt, dass 
		Ermittlungsbeamte unter einer Legende an der Internetkommunikation 
		teilnehmen. Das betrifft sowohl den nicht offen ermittelnden Polizeibeamten - 
		NOEP, den langfristig unter einer Legende handelnden verdeckten 
		Ermittler (  § 110a StPO) wie auch den Einsatz von Informanten. 
			 Das BVerfG sieht insoweit zwar das Erfordernis, dass die Integrität der 
		itS-Technik zu gewährleisten ist, nicht jedoch die Identität von 
		Kommunikationspartnern und die Wahrhaftigkeit ihrer Aussagen. 
			 Praktisch bedeutsam wird das vor Allem wegen solcher Foren, die einen 
		öffentlichen und einen geschlossenen Bereich unterhalten, in den ein 
		"Neuling" erst aufgenommen wird, wenn er sich durch seine öffentlichen 
		Äußerungen ein hinreichendes Vertrauen der Betreiber erworben hat. 
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  Die staatliche Wahrnehmung von Inhalten der 
				Telekommunikation ist daher nur dann am 
				Telekommunikationsgeheimnis zu messen, wenn eine staatliche 
				Stelle eine Telekommunikationsbeziehung von außen überwacht, 
				ohne selbst Kommunikationsadressat zu sein. Das Grundrecht 
				schützt dagegen nicht davor, dass eine staatliche Stelle selbst 
				eine Telekommunikationsbeziehung zu einem Grundrechtsträger 
				aufnimmt. (Rn 290)
  Erlangt eine staatliche Stelle Kenntnis von den 
				Inhalten einer über die Kommunikationsdienste des Internet 
				geführten Fernkommunikation auf dem dafür technisch vorgesehenen 
				Weg, so liegt darin nur dann ein Eingriff in Art. 10 Abs. 1 GG, 
				wenn die staatliche Stelle hierzu nicht durch 
				Kommunikationsbeteiligte autorisiert ist. Da das 
				Telekommunikationsgeheimnis das personengebundene Vertrauen der 
				Kommunikationsbeteiligten zueinander nicht schützt, erfasst die 
				staatliche Stelle die Kommunikationsinhalte bereits dann 
				autorisiert, wenn nur einer von mehreren Beteiligten ihr diesen 
				Zugriff freiwillig ermöglicht hat. (Rn 291) 
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  Mit seinen weiteren Ausführungen verdeutlicht das BVerfG, dass es sich 
		nicht gegen "Lug und Trug" der staatlichen Behörden wendet, sondern 
		gegen die Penetration der Technik, um heimlich an Informationen zu 
		gelangen, die der Betroffene nicht von sich aus bereit ist zu 
		offenbaren. Dadurch sind die Ermittlungsbehörden auch berechtigt, die 
		Zugangsdaten zu verwenden, die ihnen ein Dritter - Informant oder 
		Anzeigeerstatter - freiwillig offenbart. Auch diese Öffnung wird 
		bedeutsam wegen der bereits angesprochenen geschlossenen Foren und 
		Gesprächskreise (Chat usw.).
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  Das heimliche Aufklären des Internet greift 
				danach dann in Art. 10 Abs. 1 GG ein, wenn die 
				Verfassungsschutzbehörde zugangsgesicherte Kommunikationsinhalte 
				überwacht, indem sie Zugangsschlüssel nutzt, die sie ohne oder 
				gegen den Willen der Kommunikationsbeteiligten erhoben hat. So 
				liegt es etwa, wenn ein mittels Keylogging erhobenes Passwort 
				eingesetzt wird, um Zugang zu einem E-Mail-Postfach oder zu 
				einem geschlossenen Chat zu erlangen. (Rn 291)  Dagegen ist ein Eingriff in Art. 10 Abs. 1 GG zu 
				verneinen, wenn etwa ein Teilnehmer eines geschlossenen Chats 
				der für die Verfassungsschutzbehörde handelnden Person seinen 
				Zugang freiwillig zur Verfügung gestellt hat und die Behörde in 
				der Folge diesen Zugang nutzt. Erst recht scheidet ein Eingriff 
				in das Telekommunikationsgeheimnis aus, wenn die Behörde 
				allgemein zugängliche Inhalte erhebt, etwa indem sie offene 
				Diskussionsforen oder nicht zugangsgesicherte Webseiten 
				einsieht.  (Rn 292) 
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  Erst die technische Ausspähung von Zugangs- und anderen Daten berührt 
		den Schutz des Telekommunikationsgeheimnisses und der Gewährleistung der 
		Vertraulichkeit und Integrität von itS. | 
    
      |        | Anmerkungen | 
    
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  (1)  Volkszählungsurteil; 
    BVerfG, 
		Urteil vom 15.12.1983 - 1 BvR 209, 269, 362, 420, 440, 484/83 
		 (2)  Informationelle Selbstbestimmung 
		 (3) 
		Die Randnummern beziehen sich weiterhin auf das    Urteil des BVerfG 
		vom 27.02.2008 - 1 BvR 370/07, 595/07 
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      |        | Cyberfahnder | 
    
      |                   &  | © Dieter
        Kochheim, 
		11.03.2018 |