|  BVerfG: Onlinedurchsuchung |  | 
    
      |        | Auswirkungen auf das Strafverfahrensrecht | 
    
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  Grundlagen und Grundrechte StA und Strafverfolgung
 
 
  technische Grundlagen 
  informationstechnische Systeme 
  Vernetzung und Internet 
  verdeckte Ermittlungen 
  Infiltration und Penetration 
 
  Gestalt und Grenzen des neuen Grundrechts 
  freie Entfaltung der Persönlichkeit 
  Grenzen und Einzelheiten 
 
  Auswirkungen auf das Strafverfahrensrecht 
  die Onlinedurchsuchung ist nicht ausgeschlossen
 
  Verhältnismäßigkeit 
  Verfahrensregeln 
  Kernbereichsschutz 
  Alternative: Archivlösung 
 
  Fazit 
  Grundlagen 
  Quellen-TKÜ 
  Kernbereichsschutz 
  verdeckte Ermittlungen 
  Peripheriegeräte 
  unvollständiges System 
  einheitliches Recht zur Onlinedurchsuchung
 
 
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  05.04.2008: 
		Das Bundesverfassungsgericht hat über die Zulässigkeit des 
		nordrhein-westfälischen Verfassungsschutzgesetzes zu entschieden  (1). 
		Die von ihm formulierten Anforderungen an die Zulässigkeit der 
		Onlinedurchsuchung im Strafverfahren lassen sich in ihren wesentlichen 
		Teilen auf das Strafverfahrensrecht übertragen. Eine offene Frage bleibt 
		dabei, ob die bestehenden Vorschriften bereits die Onlinedurchsuchung 
		als solche oder besondere ihrer Arten zulassen. Der
		
		   Beschluss des BGH vom 31.01.2007 - StB 18/06 - ist insoweit wenig 
		hilfreich, weil er weder danach differenziert, ob eine  "echte" 
		Onlinedurchsuchung mit dem Ziel durchgeführt wird, gespeicherte Daten zu 
		sichten und zu kopieren und Verarbeitungsvorgänge in 
		informationstechnischen Systemen - itS - zu überwachen oder eine  Quellen-TKÜ unternommen werden soll, die sich auf die Überwachung der 
		noch unverschlüsselten Telekommunikation beschränkt. Auch  andere Formen 
		der Internet-Kommunikation bleiben bei ihm außer Betracht. 
 |  Die entscheidenden Frage, ob auf die Onlinedurchsuchung die
  §§ 
		100a,  100c StPO Anwendung finden, ist unbeantwortet.  Meine 
		Einschätzung ist deshalb noch längst nicht hinfällig. Auffällig sind nur 
		die ausufernden Ausführungen des BVerfG zur Quellen-TKÜ, die Anlass zu 
		der Befürchtung geben, dass das Gericht diese Form der Überwachung der 
		Telekommunikation als keinen Anwendungsfall des 		
		 §§ 
		100a StPO betrachten will. Für eine klare Aussage hätte es sich 
		jedoch mit dem Gesetzgeber auseinander setzen müssen, der mit der 
		Neufassung
		des  § 
		100b Abs. 6 StPO Ziffer 2 b) StPO die "Internettelekommunikation" 
		als einen ausdrücklichen Anwendungsfall der TK-Überwachung definiert hat
		(  § 100a StPO). 
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      |        | die Onlinedurchsuchung ist nicht ausgeschlossen | 
    
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    Das Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität 
		informationstechnischer Systeme ist nicht schrankenlos. Eingriffe können 
		sowohl zu präventiven Zwecken als auch zur Strafverfolgung 
		gerechtfertigt sein. Der Einzelne muss dabei nur solche Beschränkungen 
		seines Rechts hinnehmen, die auf einer verfassungsmäßigen gesetzlichen 
		Grundlage beruhen. (Rn 207) Eine Onlinedurchsuchung ist nicht etwa deshalb ausgeschlossen, weil 
		sie heimlich erfolgt. Aber:
		 In einem Rechtsstaat ist Heimlichkeit staatlicher Eingriffsmaßnahmen 
		die Ausnahme und bedarf besonderer Rechtfertigung (Rn 238). Dazu bedarf es nicht nur einer gesetzlichen Ermächtigung, die dem 
		Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung trägt, sondern auch
		 ergänzender verfahrensrechtlicher Vorgaben, um den grundrechtlich 
		geschützten Interessen des Betroffenen Rechnung zu tragen (Rn 228). 
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  In 
		engen, besonders von dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bestimmten 
		Grenzen darf die Onlinedurchsuchung durchgeführt werden. 
		Sowohl wegen ihrer Zulässigkeit wie auch wegen ihrer Durchführung 
		verlangt das BVerfG nach gesetzlichen Regelungen, die diese 
		Ermittlungsmaßnahme noch mit dem Grundgesetz vereinbar lässt. | 
    
      |        | Verhältnismäßigkeit | 
    
      |  |  Aufgrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes hat der Gesetzgeber
  insoweit die Ausgewogenheit zwischen der Art und Intensität der 
		Grundrechtsbeeinträchtigung einerseits und den zum Eingriff 
		berechtigenden Tatbestandselementen andererseits zu wahren ... Die 
		Anforderungen an den Wahrscheinlichkeitsgrad und die Tatsachenbasis der 
		Prognose müssen in angemessenem Verhältnis zur Art und Schwere der 
		Grundrechtsbeeinträchtigung stehen. Selbst bei höchstem Gewicht der 
		drohenden Rechtsgutsbeeinträchtigung kann auf das Erfordernis einer 
		hinreichenden Eintrittswahrscheinlichkeit nicht verzichtet werden. Auch 
		muss als Voraussetzung eines schweren Grundrechtseingriffs gewährleistet 
		bleiben, dass Annahmen und Schlussfolgerungen einen konkret umrissenen 
		Ausgangspunkt im Tatsächlichen besitzen. (Rn 245) 
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  Wegen der Besonderheiten des Polizeirechts, das präventiv auf 
		voraussehbare Gefahren ausgerichtet ist, anders als das 
		Strafverfahrensrecht, das der Aufklärung bereits begangener Taten dient, 
		verlangt das BVerfG nach einer Lageeinschätzung mit einem hohem 
		Wahrscheinlichkeitsgrad und mit der Gefahr einer existenziellen 
		persönlichen oder allgemeinen Gefährdung. | 
    
      |  | Darüber hinaus verlangt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz,  dass tatsächliche Anhaltspunkte einer konkreten Gefahr für ein 
		überragend wichtiges Rechtsgut vorliegen. Überragend wichtig sind 
		zunächst Leib, Leben und Freiheit der Person. Ferner sind überragend 
		wichtig solche Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen 
		oder den Bestand des Staates oder die Grundlagen der Existenz der 
		Menschen berührt. Hierzu zählt etwa auch die Funktionsfähigkeit 
		wesentlicher Teile existenzsichernder öffentlicher 
		Versorgungseinrichtungen. (Rn 247) 
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      |  |  Zudem ist eine von tatsächlichen Anhaltspunkten getragene 
		Gefahrenprognose erforderlich, für die
  Vermutungen oder allgemeine Erfahrungssätze allein nicht ausreichen, 
		um den Zugriff zu rechtfertigen. Vielmehr müssen bestimmte Tatsachen 
		festgestellt sein, die eine Gefahrenprognose tragen. (Rn 250) Dazu 
		bedarf es einer konkreten Gefahr.  Dies ist eine Sachlage, bei der im Einzelfall die hinreichende 
		Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ohne Eingreifen des 
		Staates ein Schaden für die Schutzgüter der Norm durch bestimmte 
		Personen verursacht wird. Die konkrete Gefahr wird durch drei Kriterien 
		bestimmt: den Einzelfall, die zeitliche Nähe des Umschlagens einer 
		Gefahr in einen Schaden und den Bezug auf individuelle Personen als 
		Verursacher. (Rn 251) 
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  Wegen der dazu erforderlichen Prognose bestimmt das BVerfG die gleichen 
		Anforderungen, die auch für den  verstärkten und abgesicherten einfachen Verdacht gelten. 
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      |        | Verfahrensregeln | 
    
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  Weiter muss eine Ermächtigung zum heimlichen Zugriff auf 
		informationstechnische Systeme mit geeigneten gesetzlichen Vorkehrungen 
		verbunden werden, um die Interessen des Betroffenen verfahrensrechtlich 
		abzusichern. Sieht eine Norm heimliche Ermittlungstätigkeiten des 
		Staates vor, die - wie hier - besonders geschützte Zonen der Privatheit 
		berühren oder eine besonders hohe Eingriffsintensität aufweisen, ist dem 
		Gewicht des Grundrechtseingriffs durch geeignete Verfahrensvorkehrungen 
		Rechnung zu tragen ... Insbesondere ist der Zugriff grundsätzlich unter 
		den Vorbehalt richterlicher Anordnung zu stellen. (Rn 257) 
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  Die begleitenden 
		Verfahrensregeln, die das BVerfG fordert, dürften den Regeln über die 
		Mitteilungen und gerichtlichen Entscheidungen entsprechen, die  § 
		101 StPO für andere verdeckte Ermittlungen bereits vorsieht. 
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		 Richter können aufgrund ihrer persönlichen und sachlichen 
		Unabhängigkeit und ihrer ausschließlichen Bindung an das Gesetz die 
		Rechte des Betroffenen im Einzelfall am besten und sichersten wahren ... 
		Vorausgesetzt ist allerdings, dass sie die Rechtmäßigkeit der 
		vorgesehenen Maßnahme eingehend prüfen und die Gründe schriftlich 
		festhalten. (Rn 259) 
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		 Elementar, aber völlig ohne Überraschung ist es, dass das BVerfG einen 
		Richtervorbehalt verlangt. 
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		 ... eine Ausnahme für Eilfälle, etwa bei Gefahr im Verzug, 
		(kann) vorgesehen werden, wenn für eine anschließende Überprüfung 
		durch die neutrale Stelle gesorgt ist. Für die tatsächlichen und 
		rechtlichen Voraussetzungen der Annahme eines Eilfalls bestehen dabei 
		indes wiederum verfassungsrechtliche Vorgaben. (Rn 261) 
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		 Überraschend ist vielmehr, dass das BVerfG es bei  Gefahr 
		im Verzug ausreichend lässt, dass kein Richter die Eilmaßnahme 
		anordnet. | 
    
      |        | Kernbereichsschutz | 
    
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  Heimliche Überwachungsmaßnahmen staatlicher Stellen haben einen 
		unantastbaren Kernbereich privater Lebensgestaltung zu wahren, dessen 
		Schutz sich aus Art. 1 Abs. 1 GG ergibt ... Selbst überwiegende 
		Interessen der Allgemeinheit können einen Eingriff in ihn nicht 
		rechtfertigen ... Zur Entfaltung der Persönlichkeit im Kernbereich 
		privater Lebensgestaltung gehört die Möglichkeit, innere Vorgänge wie 
		Empfindungen und Gefühle sowie Überlegungen, Ansichten und Erlebnisse 
		höchstpersönlicher Art ohne die Angst zum Ausdruck zu bringen, dass 
		staatliche Stellen dies überwachen. (Rn 271) Der Gesetzgeber
		 hat so weitgehend wie möglich sicherzustellen, dass Daten mit 
		Kernbereichsbezug nicht erhoben werden. Ist es - wie bei dem heimlichen 
		Zugriff auf ein informationstechnisches System - praktisch unvermeidbar, 
		Informationen zur Kenntnis zu nehmen, bevor ihr Kernbereichsbezug 
		bewertet werden kann, muss für hinreichenden Schutz in der 
		Auswertungsphase gesorgt sein. Insbesondere müssen aufgefundene und 
		erhobene Daten mit Kernbereichsbezug unverzüglich gelöscht und ihre 
		Verwertung ausgeschlossen werden ... (Rn 277) 
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  Wie 
		das bekannte Schlusswort in der Kirche war vorherzusehen, dass das 
		BVerfG einen Kernbereichsschutz verlangt. Informationen aus dem 
		Kernbereich der persönlichen Lebensführung des Betroffenen dürfen 
		möglichst gar nicht erhoben werden, unterliegen einem Verwertungsverbot 
		und müssen schnellstmöglich vernichtet werden. Das aus einem anderen Kulturkreis geläufige, "gebetsmühlenmäßige" 
		Wiederholen dieser Anforderungen macht sie in der Sache nicht besser.
     
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  In Kenntnis der Anforderungen des BVerfG verstecken bereits heute 
		verschiedene Tätergruppen ihre kriminellen Absprachen hinter 
		fäkalsprachlichen Bildern und vordergründigen Berichten über ihr 
		Sexualleben. Die Forderung nach der Vernichtung von Beweismitteln eröffnet allen 
		Manipulationsvorwürfen Tür und Tor. Korrupte oder fehlorientierte 
		Ermittler können mit dieser Ermächtigung tatsächlich Unschuldsbeweise 
		unwiederbringlich vernichten und jedem Verteidiger ist der Verdacht 
		eröffnet, genau dies zu behaupten. Eine eingriffsneutrale Lösung des Zielkonflikts lässt sich nur 
		mittels eines neutralen Archivs erreichen, dessen Grundstrukturen von 
		der amtsgerichtlichen Hinterlegungsstelle, dem Grundbuch, dem Handels- 
		und anderen Gemeinschaftsregistern oder den Notariaten wegen 
		konstitutiver Vertragstexte bekannt ist. Das mir vorschwebende Verfahren hat folgende Abläufe:
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						| 1. | Die Ermittlungsbehörde erhebt die 
						Beweismittel vollständig und lückenlos. |  
						| 2. | Die Ermittlungsbehörde bestimmt die 
						Bestandteile, die für den Untersuchungsgegenstand 
						bedeutsam sind. Handelt es sich um digitale Daten, 
						werden sie auf einer "Arbeitskopie" auf CD oder DVD 
						dokumentiert. |  
						| 3. | Alle Daten werden in ihrer Urform dem 
						Archiv übergeben. Sie umfassen Alles, was bei der 
						ursächlichen Sicherstellung in den amtlichen Gewahrsam 
						genommen wurde. Die Ermittlungsbehörde dokumentiert 
						damit, dass sie auf dieses Material keinen Zugriff mehr 
						nehmen will. |  
						| 4. | Das Archiv gewährt Einblick und 
						Auskunft aufgrund formalisierter Verfahren. Dem 
						erkennenden Gericht ist vollständiger Zugang zu 
						gewähren, den übrigen Verfahrensbeteiligten nach Maßgabe 
						ihrer Zugangsberechtigungen. |  
						| 5. | Dritte dürfen auf die hinterlegten 
						Daten nur aufgrund eines förmlichen Zulassungsverfahrens 
						zugreifen. |  |  
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      |  | Das BVerfG geht davon aus, dass bei einer automatischen 
		Onlinedurchsuchung kein wirkungsvoller Kernbereichsschutz bei der 
		Erhebung gewährleistet werden kann (Rn 278).
  Selbst wenn der Datenzugriff unmittelbar durch Personen ohne 
		vorherige technische Aufzeichnung erfolgt, etwa bei einer persönlichen 
		Überwachung der über das Internet geführten Sprachtelefonie, stößt ein 
		Kernbereichsschutz schon bei der Datenerhebung auf praktische 
		Schwierigkeiten. Bei der Durchführung einer derartigen Maßnahme ist in 
		der Regel nicht sicher vorhersehbar, welchen Inhalt die erhobenen Daten 
		haben werden ... Auch kann es Schwierigkeiten geben, die Daten 
		inhaltlich während der Erhebung zu analysieren. So liegt es etwa bei 
		fremdsprachlichen Textdokumenten oder Gesprächen. Auch in derartigen 
		Fällen kann die Kernbereichsrelevanz der überwachten Vorgänge nicht 
		stets vor oder bei der Datenerhebung abgeschätzt werden. In solchen 
		Fällen ist es verfassungsrechtlich nicht gefordert, den Zugriff wegen 
		des Risikos einer Kernbereichsverletzung auf der Erhebungsebene von 
		vornherein zu unterlassen. (Rn 279) 
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  Wegen des unmittelbaren Kernbereichsschutzes nimmt das BVerfG seine 
		Anforderungen zurück und verlangt deshalb, dass die nachträglichen 
		Schutzmaßnahmen lückenlos erfolgen. 
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      |  |  Das BVerfG verlangt deshalb nach einem zweistufigen Schutzkonzept, 
		wie es auch die Überwachung der Telekommunikation und und die akustische 
		Wohnraumüberwachung vorsehen (n 280):
 
		 Die gesetzliche Regelung hat darauf hinzuwirken, dass die Erhebung 
		kernbereichsrelevanter Daten soweit wie informationstechnisch und 
		ermittlungstechnisch möglich unterbleibt ... Insbesondere sind 
		verfügbare informationstechnische Sicherungen einzusetzen. Gibt es im 
		Einzelfall konkrete Anhaltspunkte dafür, dass eine bestimmte 
		Datenerhebung den Kernbereich privater Lebensgestaltung berühren wird, 
		so hat sie grundsätzlich zu unterbleiben. Anders liegt es, wenn zum 
		Beispiel konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass 
		kernbereichsbezogene Kommunikationsinhalte mit Inhalten verknüpft 
		werden, die dem Ermittlungsziel unterfallen, um eine Überwachung zu 
		verhindern. (Rn 281) 
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  Der Gesetzgeber hat durch geeignete Verfahrensvorschriften 
		sicherzustellen, dass dann, wenn Daten mit Bezug zum Kernbereich 
		privater Lebensgestaltung erhoben worden sind, die Intensität der 
		Kernbereichsverletzung und ihre Auswirkungen für die Persönlichkeit und 
		Entfaltung des Betroffenen so gering wie möglich bleiben. (Rn 282) 
		Darüber hinaus ist  ein 
		geeignetes Verfahren vorzusehen ..., das den Belangen des Betroffenen 
		hinreichend Rechnung trägt. Ergibt die Durchsicht, dass 
		kernbereichsrelevante Daten erhoben wurden, sind diese unverzüglich zu 
		löschen. Eine Weitergabe oder Verwertung ist auszuschließen ... (Rn 283) 
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      |        | Anmerkungen | 
    
      |  | 
  (1)  Urteil des BVerfG 
		vom 27.02.2008 - 1 BvR 370/07, 595/07 
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      |        | Cyberfahnder | 
    
      |                     | © Dieter
        Kochheim, 
		11.03.2018 |