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Onlinedurchsuchung 2
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Onlinedurchsuchung

Ermittlungshandlungen

Angriffsobjekt PC
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Webdienste
Online-Kommunikation
Ergebnisse
 


vergangenheits- und
   zukunftsbezogene Ermittlungen

"echte" Onlinedurchsuchung
Durchsuchung vor Ort
heimliche Ermittlungen
  = Wohnraumüberwachung
 



 

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Für die Aufklärung von Straftaten sind die Durchsuchung und die Beschlagnahme die richtigen Maßnahmen. Ihnen geht es um die Sicherung von Beweismitteln. Helfen können Zeugen und Informanten ("ich habe gesehen ..."), Vertrauenspersonen (Szenemitglieder, "der hat gesagt ...") und verdeckte Ermittler (Polizisten, "der hat gesagt ..."). Ein strategisches Mittel für die Aufklärung begangener Straftaten ist die Ausforschung der aktuellen digitalen Kommunikation hingegen eher selten.
  


Dennoch kann die Onlinedurchsuchung eine wichtige Bedeutung für retrograde Ermittlungen haben. Es gibt Täter und Tätergruppen, an die sich die Ermittler nach und nach annähern müssen. Der klassische Gesetzgeber hat dafür vor Allem die Beschlagnahme, die Postbeschlagnahme, die Durchsuchung und die Telefonüberwachung zur Verfügung gestellt. Die technischen Möglichkeiten der Täter, die eingangs dargelegt wurden, machen weitere und neue Eingriffsmöglichkeiten erforderlich.
 

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Als "echte" Onlinedurchsuchung dürfte die unbemerkte, also heimliche Korruktion und Penetration des PCs des Verdächtigen anzusehen sein, um auf Betriebsinformationen und auf alle oder ausgewählte Daten auf dem PC zugreifen zu können.

Beispielgebend sind die Techniken der Täter, die Viren und Trojaner einsetzen. Ihre Crimeware forscht private PCs aus und integriert sie in Botnetze. Darüber hinaus müssen die Methoden bedacht werden, die für die moderne Industriespionage zum Einsatz kommen (siehe Angriffe ...). Insoweit kommen auch Hardware-Methoden (siehe "harte" physikalische Angriffspunkte) und unscheinbare Aufnahmegeräte in Betracht (siehe  Kuckkuck).

 
Die Durchsuchung nach Maßgabe der Strafprozessordnung ( §§ 102, 103 StPO) ist eine harte Konfrontation des betroffenen Privatmenschen mit der Obrigkeit. Sie ist "unheimlich" in dem Sinne, dass sie offen und unverdeckt erfolgt. Dafür kennt sie auch Regularien wie das grundsätzliche Verbot der Durchsuchung zur Nachtzeit ( § 104 StPO), das Anwesenheitsrecht des Durchsuchungsbetroffenen und die Eröffnung des Durchsuchungszwecks ( § 106 Abs. 1, 2 StPO), die Bescheinigungspflicht ( § 107 StPO) und die Anwesenheit von zwei Gemeindemitgliedern oder einem -beamten ( § 105 Abs. 2 StPO).

Die Onlinedurchsuchung wird hingegen durchgängig als heimliche Maßnahme beschrieben. Die Grundsätze der klassischen Durchsuchung können für sie jedenfalls dann nicht gelten, wenn sie sich im Stillen gegen den Dateninhaber richtet.
 

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Für heimliche Ermittlungen besteht kein prinzipielles Verbot, das ergibt sich nicht zuletzt daraus, dass im Einzelfall das rechtliche Gehör ausgeschlossen ist ( § 33 Abs. 4 StPO) und das Bundesverfassungsgericht die Telefonüberwachung ( § 100a StPO), die Wohnraumüberwachung ( § 100c StPO) und den IMSI-Catcher ( § 100i StPO) grundsätzlich als verfassungsgerecht anerkannt hat.

Darüber hinaus gehend hat das Bundesverfassungsgericht zuletzt im Zusammenhang mit seinem Urteil zum großen Lauschangriff festgestellt, dass auch Täuschungen nicht grundsätzlich von Verfassungs wegen ausgeschlossen sind ( Urteil vom 03.03.2004 - 1 BvR 2378/98, 1 BvR 1084/99, Rn 156).

Für fast alle heimlichen Ermittlungsmaßnahmen hat der Gesetzgeber jedoch als Nachbildung der Bescheinigungspflicht im Zusammenhang mit der Durchsuchung ( § 107 StPO) eine Bestätigungspflicht im Zusammenhang mit der Beschlagnahme ( § 98 Abs. 2 StPO), eine Mitteilungspflicht wegen technischer Maßnahmen ( § 101 StPO) und wegen der akustischen Wohnraumüberwachung daneben sogar eine Berichtspflicht eingeführt ( § 100d Abs. 8 bis 10 StPO).
 

 
In dieses System passt die Onlinedurchsuchung nicht hinein, wenn sie als heimliche Durchsuchung nach Maßgabe der Vorschriften über die "klassische" Durchsuchung angeordnet und durchgeführt werden soll.

Bei genauer Betrachtung zeigt sich jedoch, dass alle Ermittlungsmaßnahmen, die im Zusammenhang mit der Online-Durchsuchung angesprochen werden, in der Strafprozessordnung geregelt sind. Allerdings handelt es sich bei ihnen in den meisten Fällen um eine Wohnraumüberwachung nach Maßgabe von § 100c StPO, die der besonders schweren Kriminalität und nur den Fällen vorbehalten ist, in denen andere Ermittlungsmethoden scheitern oder keinen Erfolg versprechen.

Für die nähere Betrachtung und rechtliche Einordnung schauen wir uns die Orte genauer an, die für den Zugriff auf Daten in Betracht kommen.
 

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© Dieter Kochheim, 11.03.2018