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Onlinedurchsuchung 2 | |||
Ermittlungshandlungen | |||
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vergangenheits- und zukunftsbezogene Ermittlungen | |||
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"echte" Onlinedurchsuchung | Durchsuchung vor Ort | ||
Beispielgebend sind die Techniken der Täter, die Viren und Trojaner einsetzen. Ihre Crimeware forscht private PCs aus und integriert sie in Botnetze. Darüber hinaus müssen die Methoden bedacht werden, die für die moderne Industriespionage zum Einsatz kommen (siehe Angriffe ...). Insoweit kommen auch Hardware-Methoden (siehe "harte" physikalische Angriffspunkte) und unscheinbare Aufnahmegeräte in Betracht (siehe Kuckkuck). |
Die Onlinedurchsuchung wird hingegen durchgängig als heimliche
Maßnahme beschrieben. Die Grundsätze der klassischen Durchsuchung können
für sie jedenfalls dann nicht gelten, wenn sie sich im Stillen gegen den
Dateninhaber richtet. |
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heimliche Ermittlungen | = Wohnraumüberwachung | ||
Darüber hinaus gehend hat das Bundesverfassungsgericht zuletzt im Zusammenhang mit seinem Urteil zum großen Lauschangriff festgestellt, dass auch Täuschungen nicht grundsätzlich von Verfassungs wegen ausgeschlossen sind ( Urteil vom 03.03.2004 - 1 BvR 2378/98, 1 BvR 1084/99, Rn 156). Für fast alle heimlichen Ermittlungsmaßnahmen hat der Gesetzgeber
jedoch als Nachbildung der Bescheinigungspflicht im Zusammenhang mit
der Durchsuchung ( §
107 StPO) eine Bestätigungspflicht im Zusammenhang mit der
Beschlagnahme (
§ 98 Abs. 2 StPO), eine Mitteilungspflicht wegen technischer
Maßnahmen (
§ 101 StPO) und wegen der akustischen Wohnraumüberwachung daneben
sogar eine Berichtspflicht eingeführt (
§ 100d Abs. 8 bis 10 StPO). |
Bei genauer Betrachtung zeigt sich jedoch, dass alle Ermittlungsmaßnahmen, die im Zusammenhang mit der Online-Durchsuchung angesprochen werden, in der Strafprozessordnung geregelt sind. Allerdings handelt es sich bei ihnen in den meisten Fällen um eine Wohnraumüberwachung nach Maßgabe von § 100c StPO, die der besonders schweren Kriminalität und nur den Fällen vorbehalten ist, in denen andere Ermittlungsmethoden scheitern oder keinen Erfolg versprechen. Für die nähere Betrachtung und rechtliche Einordnung schauen wir uns
die Orte genauer an, die für den Zugriff auf Daten in Betracht kommen. |
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Cyberfahnder | |||
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© Dieter Kochheim, 11.03.2018 |