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Informanten. V-Personen. Verdeckte Ermittler | ||||||||||
Informanten, V-Personen und verdeckte Ermittler | ||||||||||
Richtlinien für das Straf- und
Bußgeldverfahren - RiStBV
Teil A |
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1. Grundsätzliches | ||||||||||
1.2 Darüber hinaus ist bei bestimmten Erscheinungsformen der Kriminalität der Einsatz von V-Personen erforderlich. Sie können regelmäßig nur dann für eine Mitarbeit gewonnen werden, wenn Ihnen die Geheimhaltung ihrer Identität zugesichert wird. |
1.4 Der Zeugenbeweis ist eines der wichtigsten Beweismittel, das die
Strafprozessordnung zur Wahrheitserforschung zur Verfügung stellt. Die
besondere Natur dieses Beweismittels gebietet es grundsätzlich, dass der
Zeuge vor der Staatsanwaltschaft und/oder dem Gericht aussagt. Daher
kann Informanten und V-Personen nur nach den folgenden Grundsätzen
Vertraulichkeit bzw. Geheimhaltung zugesichert werden. |
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2. Begriffsbestimmungen | ||||||||||
2.2 V-Person ist eine Person, die, ohne einer Strafverfolgungsbehörde
anzugehören, bereit ist, diese bei der Aufklärung von Straftaten auf
längere Zeit vertraulich zu unterstützen, und deren Identität
grundsätzlich geheimgehalten wird. |
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3. Voraussetzungen der Zusicherung der Vertraulichkeit/Geheimhaltung | ||||||||||
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3.2 Informanten dürfen nur in Anspruch genommen, V-Personen nur eingesetzt werden, wenn die Aufklärung sonst aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Werden sie in Anspruch genommen bzw. eingesetzt, so ist Ziel der weiteren Ermittlungen das Beschaffen von Beweismitteln, die den strafprozessualen Erfordernissen der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme entsprechen und einen Rückgriff auf diese Personen erübrigen. 3.3 Einem Informanten darf Vertraulichkeit nur zugesichert werden, wenn dieser bei Bekanntwerden seiner Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden erheblich gefährdet wäre oder unzumutbare Nachteile zu erwarten hätte. 3.4 Der Einsatz von Minderjährigen als V-Personen ist nicht zulässig. |
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4. Umfang und Folgen der Zusicherung | ||||||||||
Hierauf ist der Informant/die V-Person vor jeder Zusicherung
hinzuweisen. |
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5. Verfahren | ||||||||||
5.2 Vor der Zusicherung der Vertraulichkeit gegenüber einem Informanten ist die Einwilligung der Staatsanwaltschaft herbeizuführen, es sei denn, dass der Untersuchungszweck gefährdet würde. Ist die Einwilligung nach Satz 1 nicht eingeholt worden, so ist die Staatsanwaltschaft unverzüglich zu unterrichten. 5.3 Soll eine V-Person in einem Ermittlungsverfahren gezielt
eingesetzt werden, so ist zur Bestätigung der zugesicherten
Geheimhaltung für diesen Einsatz die Einwilligung der Staatsanwaltschaft
einzuholen. Kann die Einwilligung nicht rechtzeitig eingeholt werden, so
ist die Staatsanwaltschaft unverzüglich über den Einsatz zu
unterrichten. |
5.5 Die Zusage der Vertraulichkeit/Geheimhaltung umfasst neben den Personalien auch die Verbindung zu Strafverfolgungsbehörden sowie alle Umstände, aus denen Rückschlüsse auf die Eigenschaft als Informant/V-Person gezogen werden könnten. 5.6 Die Staatsanwaltschaft fertigt über das Gespräch mit der Polizei
über die Mitwirkung des Informanten/der V- Person und über die
getroffene Entscheidung ohne Nennung des Namens einen Vermerk zu den
Generalakten 4110. Die Polizei erhält eine Durchschrift des Vermerks.
Vertrauliche Behandlung ist sicherzustellen. |
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II. Einsatz Verdeckter Ermittler | ||||||||||
und sonstiger nicht offen ermittelnder Polizeibeamter im Rahmen der
Strafverfolgung |
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1. Grundsätzliches | ||||||||||
1.2 Zu ihnen gehört neben der Inanspruchnahme von Informanten und
V-Personen auch der operative Einsatz Verdeckter Ermittler und sonstiger
nicht offen ermittelnder Polizeibeamter. |
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2. Voraussetzungen und Verfahren | ||||||||||
2.2 Verdeckte Ermittler dürfen keine Straftaten begehen. Eingriffe in Rechte Dritter sind ihnen nur im Rahmen der geltenden Gesetze gestattet. Als gesetzliche Generalermächtigung kann § 34 StGB nicht herangezogen werden. Unberührt bleibt in Ausnahmefällen eine Rechtfertigung oder Entschuldigung des Verhaltens des einzelnen Polizeibeamten z. B. unter den Voraussetzungen der §§ 34, 35 StGB. 2.3 Bei Verletzungen von Rechtsgütern, die zur Disposition des Berechtigten stehen, kann die Rechtswidrigkeit auch unter dem Gesichtspunkt der mutmaßlichen Einwilligung entfallen. 2.4 Die Entscheidung über die Zustimmung der Staatsanwaltschaft
trifft der Behördenleiter oder ein von ihm besonders bezeichneter
Staatsanwalt. Im Polizeibereich werden Regelungen getroffen, die die
Entscheidung über den Einsatz auf einer möglichst hohen Ebene vorsehen,
mindestens auf der Ebene des Leiters der sachbearbeitenden
Organisationseinheit. |
2.6 Der Verdeckte Ermittler ist von der Strafverfolgungspflicht gemäß § 163 StPO nicht befreit.
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2.7 Die Staatsanwaltschaft fertigt über die Gespräche mit der
Polizei, über die Mitwirkung des Verdeckten Ermittlers und über die
getroffenen Entscheidungen - ohne Nennung des Namens des Verdeckten
Ermittlers - Vermerke, die gesondert zu verwahren sind. Die Polizei
erhält eine Durchschrift des Vermerks. Vertrauliche Behandlung ist
sicherzustellen. Die Polizei verfährt entsprechend. |
2.9 Die Ermittlungstätigkeit sonstiger nicht offen ermittelnder
Polizeibeamter richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen. Ergibt
sich im Einzelfall die Notwendigkeit, deren Identität im Strafverfahren
geheimzuhalten, so ist für den Einsatz die Zustimmung der
Staatsanwaltschaft einzuholen. Ist diese nicht rechtzeitig zu erlangen,
ist die Staatsanwaltschaft unverzüglich zu unterrichten; sie
entscheidet, ob der Einsatz fortgeführt werden soll. Der Staatsanwalt,
der für die Entscheidung über die Zustimmung zu dem Einsatz zuständig
ist, kann verlangen, dass ihm gegenüber die Identität des nicht offen
ermittelten Polizeibeamten offenbart wird. Geheimhaltung ist zu
gewährleisten. |
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Teil B | ||||||||||
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Hier nicht dokumentiert. Zum
Wortlaut siehe Quelle:
Recht und Gesetz in Niedersachsen |
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III. Hinweise zum Einsatz nicht offen ermittelnder Polizeibeamtinnen und
Polizeibeamter gemäß Abschnitt A.II Nr. 2.9 |
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Der Einsatz nicht offen
ermittelnder Polizeibeamtinnen und Polizeibeamter darf nicht dazu
dienen, die gesetzlichen Regelungen für den Einsatz Verdeckter
Ermittlerinnen und Ermittler zu umgehen. |
Nicht offen ermittelnde Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte dürfen ohne
Vortäuschen eines Zutrittsrechts fremde Wohnungen betreten. Ist das
Erfordernis zum Betreten von Wohnungen vorhersehbar, ist die
Einwilligung der Staatsanwaltschaft herbeizuführen. Konnte die
Einwilligung nicht rechtzeitig eingeholt werden, so ist die
Staatsanwaltschaft unverzüglich zu unterrichten. |
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IV. Schlussbestimmung |
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Dieser Gem. RdErl. tritt am
4.2.2008 in Kraft. |
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Anmerkungen | ||||||||||
Auch der aktuelle Text verfügt leider über keine internen "Anker"
(Textmarken), so dass er sich nicht zum Zitieren eignet. Neu formulierte
Textpassagen, die von der bisherigen Fassung der Anlage D abweichen,
sind gelb unterlegt. |
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Cyberfahnder | ||||||||||
© Dieter Kochheim, 11.03.2018 |