StPO-Reform 2007, Teil 2 |
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allgemeine Änderungen (2) |
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allgemeine Änderungen (1)
Ermittlungsgericht - Konzentration
allgemeine Änderungen (2)
polizeiliche Beobachtung
Zweckbindung von Akteninhalten
Sichtung externer Speichermedien
Onlinedurchsuchung light.
Eine unscheinbare Gesetzesänderung
bewirkt eine erhebliche Erleichterung
der Strafverfolgungspraxis.
Zweckbindung
Verwertung verdeckter Ermittlungsergebnisse
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Ausschreibung und polizeiliche Beobachtung
Zweckbindung von Akteninhalten
Fazit (Teil 2)
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Der zweite
Teil der Auseinandersetzung mit der StPO-Reform 2007 betrifft eher
unauffällige Änderungen, die jedoch wegen ihrer allgemeinen Bedeutung
die Frage eröffnen, ob sie richtig platziert sind, um ihrer Bedeutung
gerecht zu werden (
Fazit).
Die mit der
Zweckbindung von Akteninhalten angesprochenen Fragen werden
im
vierten Teil zur
Zweckbindung verdeckt erlangter Erkenntnisse wieder aufgenommen und
vertieft.
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Ausschreibung und polizeiliche Beobachtung |
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§ 163e StPO
(1) Die Ausschreibung zur Beobachtung anläßlich von polizeilichen
Kontrollen, die die Feststellung der Personalien zulassen, kann
angeordnet werden, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür
vorliegen, daß eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen wurde.
...
(2) ...
(3) Im Falle eines Antreffens können auch personenbezogene
Daten eines Begleiters der ausgeschriebenen
Person oder des Führers eines ausgeschriebenen Kraftfahrzeugs gemeldet
werden.
(4) 1 Die Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung darf nur durch
das Gericht angeordnet werden. 2 Bei Gefahr
im Verzug kann die Anordnung auch durch die Staatsanwaltschaft getroffen
werden. 3 Hat die Staatsanwaltschaft die Anordnung getroffen, so
beantragt sie unverzüglich die gerichtliche
Bestätigung der Anordnung. 4 Die Anordnung tritt außer Kraft, wenn sie
nicht binnen drei Tagen von dem Gericht
bestätigt wird. 5 Die Anordnung ist auf höchstens ein Jahr zu befristen.
6 Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als drei
Monate ist zulässig, soweit die Vorausset- zungen der Anordnung
fortbestehen.
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§ 163f StPO
(1) 1 Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor,
dass eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen worden ist, so
darf eine planmäßig angelegte Beobachtung des Beschuldigten angeordnet
werden, die
1.
durchgehend länger als 24 Stunden dauern oder
2.
an mehr als zwei Tagen stattfinden
soll (längerfristige Observation). ...
(2) ...
(3) 1 Die Maßnahme darf nur durch das Gericht, bei Gefahr
im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre
Ermittlungspersonen (§ 152 des Ge- richtsverfassungsgesetzes) angeordnet
werden. 2 Die Anordnung der Staatsanwaltschaft oder ihrer Ermittlungspersonen tritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei
Werktagen von dem Gericht bestätigt wird. 3 § 100b Abs. 1 Satz 3 Halbsatz
2, Satz 4 und 5, Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.
(4) (gestrichen) |
Die
Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung (
§ 163e StPO) ist bereits nach geltendem Recht dem Gericht
vorbehalten. Mit dem neuen Satz 6 in Abs. 4 wird die Verlängerung der
Maßnahme über die Dauer von mehr als einem Jahr hinaus klarer geregelt. Die
Höchstdauer für die Verlängerung um jeweils drei Monate gilt bereits
jetzt.
Die
Anordnung zur Beobachtung des Beschuldigten (
§ 163f StPO) traf bislang die Staatsanwaltschaft. Insoweit führt der
neue Absatz 3 einen Richtervorbehalt ein.
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Zweckbindung von Akteninhalten |
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§ 477 StPO
(1) Auskünfte können auch durch Überlassung von Abschriften aus den
Akten erteilt werden.
(2) 1 Auskünfte aus Akten und Akteneinsicht
sind zu versagen, wenn der Übermittlung Zwecke des Strafverfahrens oder
besondere bundesgesetzliche oder entsprechende landesgesetzliche
Verwendungsregelungen entgegenstehen. 2 Ist eine Maßnahme nach diesem
Gesetz nur bei Verdacht bestimmter Straftaten zulässig, so dürfen die
auf Grund einer solchen Maßnahme erlangten personenbezogenen Daten ohne
Einwilligung der von der Maßnahme betroffenen Personen zu Beweiszwecken
in anderen Strafverfahren nur zur Aufklärung solcher Straftaten
verwendet werden, zu deren Aufklärung eine solche Maßnahme nach diesem
Gesetz hätte angeordnet werden dürfen.
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3 Darüber hinaus dürfen
personenbezogene Daten, die durch eine Maßnahme der in Satz 2
bezeichneten Art erlangt worden sind, ohne Einwilligung der von der
Maßnahme betroffenen Personen nur verwendet werden
1. zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit,
2. für die Zwecke, für die eine Übermittlung nach § 18 des
Bundesverfassungsschutzgesetzes zulässig ist, sowie
3. nach Maßgabe des § 476.
4 § 100d Abs. 5 bleibt unberührt.
...
(5) 1 Die nach den §§ 474, 475 erlangten personenbezogenen
Daten dürfen nur zu dem Zweck verwendet
werden, für den die Auskunft oder Akteneinsicht gewährt wurde. ...
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Die
Neufassung von
§
477 Abs. 2 StPO betrifft die verfahrensübergreifende Verwertung vor
allem von Daten, die durch besondere Eingriffsmaßnahmen erhoben wurden.
Als neuer
Satz 2 wird eine besondere Verwendungsregelung eingefügt, die die
Verwendung von personenbezogenen Daten, die durch strafprozessuale
Maßnahmen erlangt wurden, die nur bei Verdacht bestimmter Straftaten
zulässig sind, für Beweiszwecke in einem anderen Strafverfahren regelt. (E 66)
Verwertungsbeschränkungen innerhalb desselben Ermittlungsverfahrens,
der Akteneinsicht für Verfahrensbeteiligte und zu wissenschaftlichen
Zwecken sind damit nicht verbunden.
Die praktischen Auswirkungen der neuen Regelung lassen sich noch
nicht wegen ihrer Einzelheiten abschätzen.
Weitere Einzelheiten unter
Zweckbindung.
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Fazit (Teil 2) |
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Die
Einführung eines Richtervorbehalts in den
§
163f StPO birgt eine weitere Entmachtung der Staatsanwaltschaft,
betrifft aber eine eher seltene Maßnahme und passt in das System des
Ermittlungsrechts im übrigen. Deshalb will ich mich gar nicht beklagen.
Auch die grundlegenden Änderungen im
§
477 Abs. 2 StPO dienen auf dem ersten Blick der Klarstellung,
enthalten nichts wirklich Neues und der Gesetzgeber reflektiert mit
ihnen die Auseinandersetzungen aus der rechtswissenschaftlichen Lehre
und Rechtsprechung (siehe vertiefend
Zweckbindung).
Was die
Rechtspraxis irritieren wird, ist die Platzierung der neuen Vorschriften,
soweit sie das Ziel haben, zusammenfassend und allgemein gelten zu
sollen. Das gilt nicht für die Konzentrationsregel im neuen
§ 162
StPO, wohl aber für den insgesamt neuen
§ 53b
StPO und hier für die Neufassung von
§
477 Abs. 2 StPO. |
Gesetzliche Regeln mit allgemeinem Charakter gehören hervorgehoben in
den allgemeinen Teil eines Gesetzes und nicht versteckt hinter den
Vorschriften über die Zeugnisverweigerung und schon gar nicht in einen
abgelegenen besonderen Teil über die Akteneinsicht, mit der man
eigentlich die Akteneinsicht Dritter verbindet. Passend wäre es gewesen,
solche Regeln in dem Bereich des § 98c StPO über den
Datenabgleich anzusiedeln. Dessen Vorschriften bleiben aber
unberührt und bekommen auch keinen Hinweis darauf, dass sich am anderen
Ende des Gesetzes etwas mit Bedeutung geändert hat.
Das richtige Ziel, das Ermittlungsrecht zu vereinheitlichen, wird
dadurch gefährdet, dass ihre systematische Platzierung undurchdacht
wirkt. Juristen werden damit irgendwann klar kommen. Gesetze sollen aber
so verständlich sein, dass auch der "Normalbürger" sie verstehen kann.
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Davon abgesehen: Verfahrensgesetze sind das juristische Handwerkzeug
über das "Wie" der Rechtsanwendung. "Gutes" Werkzeug muss nach einer
eingehenden Schulung einfach anzuwenden und eingängig sein. Mit der StPO
arbeiten nicht nur Volljuristen, sondern auch Polizeibeamte und andere
Ermittlungspersonen, die manchmal äußerst schnell handeln müssen, um
Menschenleben und große Vermögenswerte zu retten.
Allen zu Liebe wäre es ratsam, eine Novelle des Verfahrensrechts des
Ermittlungsverfahrens zu entwickeln, die die klassischen Ansprüche an
die Gesetzgebung beherzigt: An den Anfang werden die allgemeinen Regeln
gestellt, also die Prinzipien, die grundsätzlich immer gelten sollen. Im
besonderen Teil werden die Einzelheiten geregelt, die abweichend davon
gelten sollen.
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Man mag mir die Kritik nachsehen: Wenn der Gesetzgeber sich an das
Prinzip hielte, erst die allgemeinen Prinzipien zu regeln und dann die
Besonderheiten, wäre er weniger anfällig für die lobbyistische
Beeinflussung, die auch auf die Einführung des § 53b StPO gedrängt hat.
Das gilt auch für andere Gesetzeswerke, die (laufend) geändert
werden (
Das Handwerk des Gesetzgebers). |
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Cyberfahnder |
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© Dieter
Kochheim,
11.03.2018 |