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Juli 2008
Strafverfahren, Strafverfolgung 05.07.2008 verdeckte Ermittlungen
zurück zum Verweis Neufassung: Richtlinien für verdeckte Ermittlungen
 

 
Der Einsatz verdeckter Ermittler aus dem Polizeibereich ist gesetzlich geregelt ( §§ 110a bis 110c und § 101 StPO). Die  Vertraulichkeitszusagen für Informanten und die Einsätze von Vertrauenspersonen sowie von Nicht offen ermittelnden Polizeibeamten - NOEP - werden in der Anlage D zu den Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren bestimmt.

Diese Richtlinien über die verdeckte Informationsgewinnung im Rahmen der Strafverfolgung durch Informantinnen und Informanten, Vertrauenspersonen, Verdeckte Ermittlerinnen und Ermittler und sonstige nicht offen ermittelnde Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte sind, jedenfalls in Niedersachsen, seit Februar 2008 durch einen gemeinsamen Erlass des Innen- und des Justizministeriums neu gefasst worden. Dabei handelt es sich um redaktionelle Änderungen zur Anpassung an den Stand der Strafprozessordnung per 01.01.2008.
 

 
Nur eine Änderung ergibt sich daraus, dass nicht nur die Staatsanwaltschaft der Polizei eine Durchschrift ihrer vertraulichen Vermerk gibt, sondern umgekehrt auch die Polizei ihre Vermerke an die Staatsanwaltschaft ( Nr. I., 2.7, letzter Satz).

Die Richtlinien nach dem Gemeinsamen Erlass sind jetzt die Anlage D zu den Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren.

Grundlagen: Scheinkäufer. Provokateure. Verdeckte Ermittler

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© Dieter Kochheim, 11.03.2018