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 |  Begleitet von
  großer 
		öffentlicher Aufregung trat vor einem Jahr das neue Hackerstrafrecht 
		in Kraft. Eine  nennenswerte Strafverfolgung ist seither nicht publik geworden. Ein wesentlicher Teil der StGB-Reform betrifft die Strafbarkeit des 
		Verkehrs und des Besitzes sogenannter 
		
		 Hackertools. Die zentrale 
		Vorschrift, an der sich die Gemüter rieben, ist das Verbot der 
		Herstellung und des Verkehrs mit Passwörtern, Sicherungscodes und 
		Computerprogrammen, die den Zugang zu fremden Daten ermöglichen, gemäß  § 
		202c StGB, der direkt auf das Ausspähen von Daten Bezug nimmt (  § 
		202a StGB). Die Strafbarkeit wird damit in das sonst  straflose Vorbereitungsstadium vorverlagert. Was genau damit gemeint ist, ist schon
		
		 schwierig nachzuvollziehen. Die Materie wird dadurch noch erschwert, dass auch die 
		Vorschriften über die 
		 Datenveränderung und die Computersabotage (  §§ 
		303a Abs. 3,  303b Abs. 5 StGB) 
		auf den  § 
		202c StGB verweisen. Dadurch wird der Anwendungsbereich auch auf 
		Computerprogramme usw. erweitert, die der ungerechtfertigten 
		Manipulation fremder Daten dienen, also etwa dem  Identitätsdiebstahl. Das  sieht 
		man jedenfalls dem  § 
		202c StGB nicht an. 
 
 |  Zwei weitere Strafvorschriften betreffen die strafbaren 
		Vorbereitungshandlungen im Zusammenhang mit dem IT-Strafrecht.
 Dazu ist zunächst auf
		
		 § 
		263a Abs. 3 StGB hinzuweisen, der solche Computerprogramme betrifft, 
		deren Zweck die Begehung eines Computerbetruges ist, und der sie herstellt, sich 
		oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt oder einem anderen 
		überlässt. Die Straftat ist, wie auch die anderen strafbaren 
		Vorbereitungshandlungen, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit 
		Geldstrafe bedroht. Einen Anwendungsfall dafür sehe ich in der Programmierung und dem 
		Besitz von 
		 Malware, 
		die gezielt zum  Online-Phishing eingesetzt werden soll. Darüber hinaus ist auf
		
		 § 
		108b Abs. 2 UrhG hinzuweisen, der die Herstellung und den Verkehr 
		mit Programmen und anderen Vorrichtungen mit Freiheitsstrafe bis zu 
		einem Jahr bedroht, die dazu bestimmt sind, Kopierschutzeinrichtungen zu 
		umgehen oder zu brechen (  § 95a UrhG). Wegen aller genannten Straftatbestände ist keine nachhaltige 
		Strafverfolgung bekannt geworden.
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