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September 2008
11.09.2008 Beugehaft
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Der Generalbundesanwalt hat beim Ermittlungsrichter beim BGH Beschlüsse über die Erzwingungshaft gegen drei RAF-Straftäter wegen des Mordes des Generalbundesanwalt Buback erwirkt, weil sie aus seiner Sicht keine Verweigerungsgründe wegen einer Zeugenaussage mehr hätten und selber nicht mehr wegen dieser Tat verfolgt werden könnten. Die Beugehaft ( § 70 Abs. 2 StPO) kann bis zu 6 Monate andauern.

Der BGH hat die Entscheidungen kassiert:

Ein Zeuge kann die Beantwortung an ihn gerichteter Fragen verweigern ( § 55 StPO), wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass zwischen den Taten, zu denen er befragt werden soll und deretwegen ihm aufgrund Aburteilung oder Einstellung keine Verfolgung (mehr) droht, und anderen Straftaten, deretwegen er noch verfolgt werden könnte, ein so enger Zusammenhang besteht, dass die Beantwortung von Fragen zu den abgeurteilten bzw. eingestellten Taten die Gefahr der Verfolgung wegen dieser anderen Taten mit sich bringen kann. (1)
 

 
Das klingt sehr kompliziert und ist es auch.

Ich neige zu einfachen Lösungen und komme zum selben Ergebnis:

§ 55 StPO schützt den wegen der Tat oder ihrer qualifizierten Form als solches nicht mehr verfolgbaren Zeugen auch davor, wegen seiner Tatbeteiligung zu einer nachträglichen Sicherungsverwahrung ( § 66b StGB) an den in dieser Vorschrift genannten Straftatbeständen herangezogen zu werden.

Diese Meldung vernichtet wahrscheinlich mindestens drei rechtswissenschaftliche Doktorarbeiten.
 

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(1) BGH, Beschluss vom 07.08.2008 - StB 11/08
 

 

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© Dieter Kochheim, 11.03.2018