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September 2008 |
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Aussageverweigerung und Beugehaft |
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Der BGH hat die Entscheidungen kassiert:
Ein Zeuge
kann die Beantwortung an ihn gerichteter Fragen verweigern ( §
55 StPO), wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass zwischen den
Taten, zu denen er befragt werden soll und deretwegen ihm aufgrund
Aburteilung oder Einstellung keine Verfolgung (mehr) droht, und anderen
Straftaten, deretwegen er noch verfolgt werden könnte, ein so enger
Zusammenhang besteht, dass die Beantwortung von Fragen zu den
abgeurteilten bzw. eingestellten Taten die Gefahr der Verfolgung wegen
dieser anderen Taten mit sich bringen kann.
(1) |
Ich neige zu einfachen Lösungen und komme zum selben Ergebnis: § 55 StPO schützt den wegen der Tat oder ihrer qualifizierten Form als solches nicht mehr verfolgbaren Zeugen auch davor, wegen seiner Tatbeteiligung zu einer nachträglichen Sicherungsverwahrung ( § 66b StGB) an den in dieser Vorschrift genannten Straftatbeständen herangezogen zu werden. Diese Meldung vernichtet wahrscheinlich mindestens drei
rechtswissenschaftliche Doktorarbeiten. |
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Anmerkungen | |||
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Cyberfahnder | |||
© Dieter Kochheim, 11.03.2018 |