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September 2008
12.09.2008 Verfahrenverzögerung
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Der BGH hat die Feststellung einer von der Justiz verursachten Verfahrensverzögerung in einem ersten Fall ausreichen lassen, ohne dass es dafür einer Kompensation im Strafmaß bedurfte (1). Auch die Feststellung fehlte in dem angegriffenen Urteil. Er hat sie als Revisionsgericht nachgeholt.
 

 

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(1) BGH, Beschluss vom 13.06.2008 - 2 StR 200/08
 

 

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© Dieter Kochheim, 11.03.2018