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September 2008 |
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BKAG: Verriss vom Ruheständler |
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Eine vollständige Würdigung des 29-seitigen Papiers sprengt - auch
den thematischen - Rahmen des Cyberfahnders. |
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Verwertungsregeln | |||
Geiger fordert deshalb eine frühe Beteiligung des
Generalbundesanwalts. |
Nach der Rechtsprechung des BGH hat das
Strafverfahrensrecht Vorrang vor dem Gefahrenabwehrrecht. Wenn das
BKA bei einer nach dem Polizeirecht zulässigen Onlinedurchsuchung den
Anfangsverdacht wegen einer Straftat gewönne, müsste es mangels
vergleichbarer Vorschriften in der StPO prüfen, ob abseits der
strafrechtlichen Ermittlungen überhaupt noch Raum für polizeirechtliche
sind. Ein
Teufelskreis. |
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vor die Klammer | |||
Geiger rät dazu, die Regelungen über den Kernbereich der persönlichen Lebensführung im BKAG "vor die Klammer zu ziehen" und einheitliche Regeln für alle polizeirechtlichen, verdeckten Ermittlungen zu formulieren (S. 2 pp.). Ich gehe einen Schritt weiter und wünsche mir, auch über die
Onlinedurchsuchung hinaus, ein
einheitliches Gesetz über die Anordnung und Durchführung verdeckter
und geheimer Eingriffsmaßnahmen sowie der anschließenden
Mitteilungspflichten und des Rechtschutzes, das alle Förmlichkeiten
betrifft (Zuständigkeiten, Pflichten). Nur die Anordnungsvoraussetzungen
müssten dann in den Verfahrensgesetzen geregelt werden. Das würde dann
tatsächlich Rechtssicherheit für die Praxis und den Bürger bringen. |
Ganz besonders wichtig ist es, dass die Strafverfolgung den Rang
behält, der ihr von Verfassungs wegen zusteht: Gleichgeordnet dem Schutz
der Verfassung
(7)
und vorrangig vor der Gefahrenabwehr. |
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Anmerkungen | |||
(2) Profil bei 123people.de: Hansjörg Geiger
(4)
Stellungnahme
(5)
Wortlaut: Entwurf zur Änderung des BKA-Gesetzes; |
(7) Meine noch geltende Meinung ist ein wenig anders. An dieser Stelle soll jedoch die vom BGH vertretene Meinung Platz greifen. (7a) (09.03.2009) und Korrektur: Das Erfordernis der "Schwellengleichheit" gilt nur für den Vollbeweis in der Hauptverhandlung. Einzelheiten: zulässige Verwertung verdeckter Zufallserkenntnisse. (8) demokratische Grundordnung, Art. 20 GG |
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Cyberfahnder | |||
© Dieter Kochheim, 11.03.2018 |