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November 2008 |
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ständige Verfügbarkeit als blindes Leitbild |
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Besonders geärgert hat mich die Äußerung eines Kritikers des Gesetzgebungsvorhabens, der gesagt hat, dass es "im Zeitalter des Handys", so habe ich es im Radio gehört und in Erinnerung, überhaupt nicht denkbar sei, dass damit bei Gefahr im Verzug der Präsident des BKA zur Anordnung befugt sei. Gemeint ist der Richtervorbehalt, gegen den ich überhaupt nichts sage und der außerhalb jeder Diskussion steht. Nur 1.: Nicht jeder Eingriff und schon gar nicht jeder oberflächliche
Eingriff in grundrechtliche Schutzrechte bedarf einer gerichtlichen
Kontrolle. Besonders deutlich wird das bei der Blutentnahme bei einem
alkoholisierten Autofahrer: Kein Polizist, Staatsanwalt oder Richter
wird gegen eine Blutprobe entscheiden, wenn der Verkehrsteilnehmer,
Unfallflüchtling oder Unfallverursacher deutliche
Alkoholisierungsmerkmale zeigt. Für diese Fälle brauchen wir einen
effektiven Rechtsschutz, aber keine exklusive richterliche
Entscheidungskompetenz bei der Anordnung. |
Dieses Recht hat auch ein zur Entscheidung berufener Richter, zumal seit 1989 (erste Entscheidungen des BVerfG zu den Förmlichkeiten der Beschlagnahme) meiner Erfahrung nach keine organisatorischen Anstalten unternommen wurden, um staatsanwaltschaftliche oder richterliche Bereitschaftsdienste einzurichten, die acht Stunden Arbeitszeit am Tag oder irgendwelche Besonderheiten am Wochenende irgendwie ins Kalkül ziehen würden. Dem ganz überwiegenden Teil meiner Kollegen aus der Polizei und der Justiz traue ich es zu, dass sie im "Kacke-am-dampfen"-Fall alles leisten, was sie können. Das muss aber die Ausnahme bleiben, nach der man wieder Ausatmen kann. Aus politischem Munde höre ich hingegen eine Regelverfügbarkeit wie bei Leibeigenen und Sklaven heraus, die sich zynisch über Arbeitnehmerrechte hinweg setzt. Das kann es nicht sein! |
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Anmerkungen | |||
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Cyberfahnder | |||
© Dieter Kochheim, 11.03.2018 |