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November 2008
12.11.2008 Novelle des BKAG
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Der Bundestag hat heute die Novelle des BKA-Gesetzes verabschiedet, die die polizeirechtliche Onlinedurchsuchung ermöglicht (1), die ich deshalb kritisiere, weil ihre Erkenntnisse nicht bei der Strafverfolgung verwertbar sind (2).

Besonders geärgert hat mich die Äußerung eines Kritikers des Gesetzgebungsvorhabens, der gesagt hat, dass es "im Zeitalter des Handys", so habe ich es im Radio gehört und in Erinnerung, überhaupt nicht denkbar sei, dass damit bei Gefahr im Verzug der Präsident des BKA zur Anordnung befugt sei.

Gemeint ist der Richtervorbehalt, gegen den ich überhaupt nichts sage und der außerhalb jeder Diskussion steht.

Nur 1.: Nicht jeder Eingriff und schon gar nicht jeder oberflächliche Eingriff in grundrechtliche Schutzrechte bedarf einer gerichtlichen Kontrolle. Besonders deutlich wird das bei der Blutentnahme bei einem alkoholisierten Autofahrer: Kein Polizist, Staatsanwalt oder Richter wird gegen eine Blutprobe entscheiden, wenn der Verkehrsteilnehmer, Unfallflüchtling oder Unfallverursacher deutliche Alkoholisierungsmerkmale zeigt. Für diese Fälle brauchen wir einen effektiven Rechtsschutz, aber keine exklusive richterliche Entscheidungskompetenz bei der Anordnung.
 

 
Nur 2.: Die ständige Verfügbarkeit per Handy ist kein Wert für sich allein. Wenn bestimmte Entscheidungsträger zur Not mit technischen Mitteln erreichbar sind, dann ist das ein gute Sache. Aber auch Entscheidungsträger müssen 'mal schlafen und haben auch ein Privatleben, das ihnen keiner streitig machen darf, weil sie gerade auf dem Klo sitzen, unter der Dusche stehen, beim Arzt sind oder ihre Steuererklärung erarbeiten. Irgendwo, besser: irgendwann ist Schluss nach einer mehr als Vierzig-Stunden-Woche, jedenfalls bei Pippifax (Blutentnahme, Durchsuchung, vorläufige Festnahme).

Dieses Recht hat auch ein zur Entscheidung berufener Richter, zumal seit 1989 (erste Entscheidungen des BVerfG zu den Förmlichkeiten der Beschlagnahme) meiner Erfahrung nach keine organisatorischen Anstalten unternommen wurden, um staatsanwaltschaftliche oder richterliche Bereitschaftsdienste einzurichten, die acht Stunden Arbeitszeit am Tag oder irgendwelche Besonderheiten am Wochenende irgendwie ins Kalkül ziehen würden.

Dem ganz überwiegenden Teil meiner Kollegen aus der Polizei und der Justiz traue ich es zu, dass sie im "Kacke-am-dampfen"-Fall alles leisten, was sie können. Das muss aber die Ausnahme bleiben, nach der man wieder Ausatmen kann. Aus politischem Munde höre ich hingegen eine Regelverfügbarkeit wie bei Leibeigenen und Sklaven heraus, die sich zynisch über Arbeitnehmerrechte hinweg setzt.

Das kann es nicht sein!
 

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(1) Bundestag verabschiedet BKA-Gesetz mit heimlichen Online-Durchsuchungen, Heise online 12.11.2008

(2) Online-Zugriff an der Quelle: Einsatzbeschränkungen
 

 

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© Dieter Kochheim, 11.03.2018