|  | 
 |  
  ... nennt 
		Twister die Texte, die das Bundeskriminalamt  (1) 
		und andere Dienste  (2) 
		im Internet dazu verwenden, um die Anhänger von bestimmten Neigungen auf 
		überwachte Webseiten zu locken, wo ihre Zugangsdaten ausgelesen werden 
		können. Die Überlegung zu einer solchen Identifikation von anonymen Tätern im 
		Internet stammt von den Security-Leuten in der IT-Szene und den von 
		ihnen favorisierten 
		 Honeypots sowie von der  Social 
		Engineering-Taktik, Leute bei ihren Neigungen und Interessen zu 
		packen. Man liefert ihnen interessante Informationen, führt sie damit 
		immer näher an Inhalte heran, die nur sie oder wenige andere 
		interessieren und kann dann sehr zielgenau die Ausgangsadressen 
		feststellen. 
		 Beide 
		zitierten Autoren kritisieren die Praxis bei    verdeckten Ermittlungen und sie haben recht und unrecht zugleich. 
		   Verdeckte und  geheime 
		Ermittlungen sind nur zulässig im Zusammenhang mit der  schweren 
		Kriminalität. Die Tatsache, dass sie notwendig sind, ist vom 
		Gesetzgeber (  § 33 Abs. 4 StPO) und von der  Rechtsprechung anerkannt. Die Zurückhaltung von Ermittlungsergebnissen hat 
		ihr Ende dann, wenn die Ermittlungen abgeschlossen sind ( § 147 Abs. 6 StPO). 
 |  
  Den einen 
		oder anderen Täter ergreifen wir, dem wir eine oder eine überschaubare 
		Anzahl von Taten nachweisen können und genau wissen, dass noch viele 
		andere Straftaten im Ungewissen sind. Wir müssen (völlig zu recht) 
		irgendwann einen Schlussstrich ziehen und alle weiteren Ermittlungen 
		zurück- oder sogar einstellen, weil der Mitteleinsatz zur 
		Zweckerreichung außer Verhältnis steht. 
		 Die 
		Strukturen der  Organisierten Kriminalität erkennen wir in aller Regel nur 
		schrittweise, indem wir ihre Strukturen von unten nach oben 
		durchleuchten und zunächst die subalternen Protagonisten aus dem Verkehr 
		ziehen. So hangeln wir uns von unten nach oben durch kriminelle 
		Strukturen. 
		 Diese 
		Notwendigkeit erklärt in gewissen Grenzen das zurückhaltende 
		Aussageverhalten mancher polizeilicher Zeugen. Sie sind verpflichtet, 
		ihr Wissen über noch laufende und perspektivische Ermittlungen geheim zu 
		halten, und müssen gleichwohl ihr Wissen betreffend den Angeklagten 
		vollständig offenbaren. Ich will hier niemanden rein waschen, lügen darf 
		keiner, sondern die Perspektive schärfen. Auch Polizeibeamte müssen wahr 
		und vollständig aussagen. Wenn sie Grenzen davon sehen, dann müssen sie 
		sagen:  Ich habe das Problem, dass ich nicht weiß, ob die Tatsache, nach dem 
		sie, das Gericht jetzt fragen, der innerdienstlichen Geheimhaltung 
		unterliegt oder nicht. Ich bin gerne bereit, darüber Auskunft zu geben, 
		weiß aber nicht, ob ich das darf. Ich muss darüber zunächst mit meinem 
		Vorgesetzten sprechen. Kein Richter darf das verwehren. 
		 Der Maßstab 
		dafür ist  § 96 
		StPO. 
 |