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April 2009 |
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Infohonig |
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Die Überlegung zu einer solchen Identifikation von anonymen Tätern im Internet stammt von den Security-Leuten in der IT-Szene und den von ihnen favorisierten Honeypots sowie von der Social Engineering-Taktik, Leute bei ihren Neigungen und Interessen zu packen. Man liefert ihnen interessante Informationen, führt sie damit immer näher an Inhalte heran, die nur sie oder wenige andere interessieren und kann dann sehr zielgenau die Ausgangsadressen feststellen. Beide zitierten Autoren kritisieren die Praxis bei verdeckten Ermittlungen und sie haben recht und unrecht zugleich. Verdeckte und geheime Ermittlungen sind nur zulässig im Zusammenhang mit der schweren Kriminalität. Die Tatsache, dass sie notwendig sind, ist vom Gesetzgeber ( § 33 Abs. 4 StPO) und von der Rechtsprechung anerkannt. Die Zurückhaltung von Ermittlungsergebnissen hat
ihr Ende dann, wenn die Ermittlungen abgeschlossen sind (
§ 147 Abs. 6 StPO). |
Die Strukturen der Organisierten Kriminalität erkennen wir in aller Regel nur schrittweise, indem wir ihre Strukturen von unten nach oben durchleuchten und zunächst die subalternen Protagonisten aus dem Verkehr ziehen. So hangeln wir uns von unten nach oben durch kriminelle Strukturen. Diese Notwendigkeit erklärt in gewissen Grenzen das zurückhaltende Aussageverhalten mancher polizeilicher Zeugen. Sie sind verpflichtet, ihr Wissen über noch laufende und perspektivische Ermittlungen geheim zu halten, und müssen gleichwohl ihr Wissen betreffend den Angeklagten vollständig offenbaren. Ich will hier niemanden rein waschen, lügen darf keiner, sondern die Perspektive schärfen. Auch Polizeibeamte müssen wahr und vollständig aussagen. Wenn sie Grenzen davon sehen, dann müssen sie sagen: Ich habe das Problem, dass ich nicht weiß, ob die Tatsache, nach dem sie, das Gericht jetzt fragen, der innerdienstlichen Geheimhaltung unterliegt oder nicht. Ich bin gerne bereit, darüber Auskunft zu geben, weiß aber nicht, ob ich das darf. Ich muss darüber zunächst mit meinem Vorgesetzten sprechen. Kein Richter darf das verwehren.
Der Maßstab
dafür ist
§ 96
StPO. |
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Anmerkungen | |||
(2)
Harald Neuber, Militante Ermittler, Telepolis
01.04.2009 |
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Cyberfahnder | |||
© Dieter Kochheim, 11.03.2018 |