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    Soweit das Landgericht darauf abstellt, dass es sich auch um mit 
		Kenntnis des Beschwerdeführers in das Forum eingestellte „Fremdlinks“ 
		von dritten Personen handeln könne, ist unerörtert geblieben, aus 
		welcher strafrechtlichen Beteiligungsform und aus welchen tatsächlichen 
		Anhaltspunkten sich der Verdacht einer entsprechenden Straftat ergeben 
		soll. Abgesehen davon, dass im Falle der Einstellung von Links durch 
		dritte Personen die Erörterung der Garantenpflicht des Beschwerdeführers 
		(  § 13 StGB) und der Geltung der  §§ 7 ff. TMG nahe gelegen hätte, werden 
		auch keine konkreten Umstände aufgezeigt, die für ein - für die 
		Verwirklichung der  §§ 106,  109 UrhG erforderliches - vorsätzliches 
		Handeln des Beschwerdeführers sprechen. Es wäre zumindest darzulegen 
		gewesen, ob konkrete Umstände dafür sprachen, dass der Beschwerdeführer 
		die verfahrensgegenständlichen Links zur Kenntnis genommen oder sogar 
		gebilligt hatte; als solche Umstände wären beispielsweise die Häufigkeit 
		von Links auf urheberrechtlich geschützte Werke (bezogen auf die Größe 
		des Internetforums, die Zahl der täglich eingestellten Beiträge oder die 
		Zahl der aktiven Nutzer des Forums) oder vorangegangene Abmahnungen 
		durch Inhaber von Urheberrechten in Betracht gekommen.  (1) 
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    Schließlich hätte geprüft werden können, ob in dem 
				Internetforum angesichts der Größe des Forums und der Zahl der 
				dort täglich eingestellten Diskussionsbeiträge urheberrechtlich 
				bedenkliche Links in einer solchen Anzahl vorlagen, die 
				Anhaltspunkte dafür begründen, dass der Beschwerdeführer 
				möglicherweise auch selbst strafrechtlich verantwortlich war.  (1) 
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  Mit seinem 
		Beschluss vom 08.04.2009 hat das BVerfG einen Durchsuchungsbeschluss des 
		Amtsgerichts Augsburg und des Beschwerdegerichts aufgehoben  (1). 
		Sie ordneten die Durchsuchung eines Hostproviders als Täter an (  § 102 StPO), weil er 
		nach einer Strafanzeige urheberrechtlich geschützte Dateien speichern 
		solle, die Anwender bei ihm abgelegt und in Foren, die derselbe Provider 
		betreibt, verlinkt hätten. 
		 Die 
		Entscheidung ist kein genereller Freibrief  (2). 
		Das BVerfG rügt im Wesentlichen die handwerklichen Mängel der 
		angefochtenen Eingriffsbeschlüsse (siehe  links) und setzt seine Rechtsprechung zur Begründung des  Anfangsverdachts im Zusammenhang mit grundrechtsrelevanten 
		Eingriffen des Strafverfahrensrechts fort  (3). In Bezug auf das Thema "Haftung für Links" erwartet das BVerfG, dass 
		zunächst die Tatsache von Urheberrechtsverstößen geklärt und die 
		Strafverfolgung der Personen zu betreiben ist, die für solche Links 
		tatsächlich verantwortlich sind. Erst dann könne sich der Tatverdacht 
		auch gegen den Betreiber des Forums richten (siehe
		 links unten). 
		 Unausgesprochen bleibt eine Durchsuchungsanordnung gegen den 
		unbeteiligten Dritten (  § 103 StPO). Sie setzt einen konkreten Verdacht voraus, der sich 
		auch darauf bezieht, dass bestimmte Beweismittel beim Dritten zu finden 
		sind. Sie hätte ebenfalls eine Überprüfung der vom Anzeigeerstatter 
		gemachten Behauptungen verlangt. 
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  Die von 
		Neumann-Architektur  (4) 
		verlangt von einem Computer, dass seine Programmfunktionen frei 
		geändert und angepasst werden können, ohne dass dazu die Hardware 
		verändert oder neu verkabelt werden muss. Der erste dieser Art war der 
		britische Electronic Delay Storage Automatic Computer - EDSAC (1949), 
		dessen sechzigsten Geburtstag  jetzt würdigt  (5). 
		Über seine Einsatzvielfalt verfügten der Atanasoff-Berry-Computer von 
		1939  (6) 
		und Colossus von 1943  (7) 
		noch nicht. 
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