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Für Fälle
der vorliegenden Art entscheidet der Senat die Rechtsfrage
nunmehr dahin, dass ein rechtlicher Zusammenhang nicht zwingend
erforderlich ist, es also keiner strikt auf das beabsichtigte
Erwerbsgeschäft bezogenen sachlichen Verknüpfung des
angepriesenen Vorteils bedarf ...
(2)
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Das
"Kaffeefahrtenurteil"
(1) des BGH von 2002 spricht von der
Verkaufsfahrtenbranche, deren unlauteren Vertreter
mit falschen Gewinnversprechen, falschen Produkteigenschaften oder mit
geschickt eingesetztem Druck Kunden zu Geschäftsabschlüssen veranlassen,
die vor allem aus dem Interesse an dem "Beifang", also dem Geschenk, das
es dann doch nicht oder nicht mit der angepriesenen Qualität gibt, oder
den vorgetäuschten besonderen Eigenschaften des gekauften Produkts
motiviert sind.
2002 ging es um das gelogene Versprechen, der Adressat könne einen
Geldgewinn bekommen, wenn er bereit wäre, an einer kostenpflichtigen
Busfahrt teilzunehmen, in deren Verlauf der Preis übergeben werde. Die
Vorbehalte des Veranstalters waren im Kleingedruckten versteckt. Das
gleichzeitig versprochene
leckere,
reichhaltige Mittagsmenü entpuppte sich als eine
Konservendose Erbsensuppe zum Mitnehmen.
Anstelle
des versprochenen Gewinns von rund 500 DM wurden den Reisegästen
lediglich
kleine Geldbeträge zwischen 3 und 10 DM, in einigen Fällen eine Flasche
Shampoo im Wert von 2,80 DM ausgehändigt. Statt des Mittagessens
erhielten
sie wiederum nur eine Konservendose mit Suppe oder Brechbohnen.
Köstlich: Ich kann mir richtig vorstellen, wie der zuständige Kollege
das Wort "Brechbohnen" in seinen Text eingefügt hat.
Der trickige Veranstalter, der sich hinter verschiedenen Schein- und
Phantasiefirmen zu verstecken versucht hatte, wurde wegen strafbarer
Werbung gemäß
§ 16 UWG (jetzt in neuer Fassung) verurteilt.
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Die
Strafbarkeit falscher Werbeversprechen ist im Vorfeld des Betruges
angesiedelt (
§ 263 StGB). Ihr geht es um einen Rundumschutz für Kunden und
Mitbewerber (
§ 4 UWG) vor Lügereien und Tricksereien.
Das
Kaffeefahrtenurteil verlangt jedoch noch nach einem unmittelbaren
Zusammenhang zwischen der Lüge des Veranstalters und der
Kaufentscheidung des Kunden während der Verkaufsveranstaltung.
Das hat der
BGH 2008 aufgegeben
(2).
Wenn der Veranstalter verschiedene Tricks anwendet, um aus einer
unbestimmten Vielzahl von Betroffenen einzelne zu unbedachten und
unsinnigen Vertragsabschlüssen zu veranlassen, betreibt er unerlaubte
Werbung. Basta! Die Strafbarkeit beginnt damit, dass die Beworbenen an
der Veranstaltung teilnehmen (Busfahrt, Los- oder Warenkauf). Den
Nachweis einzelner Vertragsabschlüsse aufgrund falscher Motivationen
bedarf es nicht mehr.
Die
Rechtsprechung des BGH ist schlüssig und greift die Linie auf, die auch
für den
Offertenbetrug gilt.
Die damit
ausgesprochenen Grundsätze gelten auch für alle reißerischen
Gewinnversprechen im Internet, die nichts weiter als heiße Luft
beinhalten.
Das allgemeine Problem dabei ist, dass nach dem Vertragsrecht niemand davor
geschützt wird, für sich nachteilige Verträge abzuschließen und dann
auch einhalten zu müssen.
Die Rechtsprechung zur unlauteren Werbung und zum Offertenbetrug kann
nur einen Randbereich abdecken: Sie will, dass der Kunde überhaupt die Chance
bekommt, eine vernünftige Entscheidung treffen zu können. Die "Partner"
hingegen, die ihre Vorbehalte ganz gezielt im Dunkeln verstecken und
ihre Kunden übertölpeln wollen, sollen ausgebremst werden.
Das ist gut so!
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