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Mai 2009
10.05.2009 Kinderpornographie
     
zurück zum Verweis zur nächsten Überschrift keine Einsicht in Websperren-Vertrag
 

 

 
Das Bundeskriminalamt hat die Einsichtnahme in den Vertrag mit fünf Zugangsprovidern über die Sperrung kinderpornographischer Webangebote abgelehnt (1). Die Grundlage dafür liefert das Informationsfreiheitsgesetz - IFG.

Aus der Begründung:

In den diesbezüglich zwischen dem Bundeskriminalamt und verschiedenen ISP geschlossenen Verträgen werden Prozesse festgehalten, beispielsweise in welchen Zeiten und mit welchen technischen Abläufen die Listen den Providern zur Sperrung zugänglich gemacht werden. An Hand dieser Informationen könnten mögliche Täter ihre kriminellen Handlungen ausrichten, womit die öffentliche Sicherheit gefährdet wird.

Somit liegt ein Versagungsgrund nach § 3 Nr. 2 IFG vor.

Die Geheimniskrämerei tut der Sache nicht gut. Sie nährt die Befürchtungen, dass alsbald mehr als nur kinderpornographische Webangebote zensiert werden, weil weder die Verfahrensabsprachen zwischen dem BKA und den Zugangsprovidern geöffnet, noch akzeptable Prozesse für die Kontrolle der Blacklist des BKA bekannt gegeben werden.

Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser! (2) Leute, die ganz offensichtlich etwas verbergen, provozieren Misstrauen. In der Tat gibt es Informationen, deren öffentliche Verfügbarkeit gefährlich wäre. Das gilt bestimmt auch für die Einzelheiten des Datenverkehrs zwischen dem BKA und seinen Vertragspartnern. Aber warum wird der ungefährliche Rest nicht wenigstens bekannt gegeben?
 

 
Dieses öffentliche Unwissen provoziert schon die Frage, ob nur Seiten gesperrt werden sollen, die kinderpornographische Angebote haben, oder auch solche, die zu ihnen verlinken? Sollte dem so sein, so läge der erste Sündenfall vor: Gegen die brutale Verhinderung von Kinderpornoangeboten ist nichts einzuwenden, gegen die Zensur der Diskussion darüber oder gegen das Abschalten von Meinungsäußerungen, die auch kinderpornographische Inhalte zitieren, hingegen schon. Links zu fremden Inhalten zu unterbinden verursacht in aller Regel Flurschäden und gesellschaftliche Klimaschäden, die kaum wieder geheilt werden können.

Wer kontrolliert das BKA wegen der von ihm erstellten Blacklist? Das ist kein Generalverdacht gegen die Behörde, sondern eine ernsthafte Frage in Anbetracht der für die durch Websperren erfolgenden Einschränkungen der Informationsfreiheit. Diese Einbuße der Grundrechte kann nur aufgefangen werden, wenn ein offenes Verfahren zur Kontrolle besteht. Der schlichte Hinweis darauf, der Besucher einer gesperrten Seite könne sich dagegen beschweren, reicht bei weitem nicht. Der ablehnende Bescheid wird sich darauf beschränken, dass der Beschwerdeführer eine Kinderpornoseite aufgerufen hat. Die Einzelheiten dürften hingegen nicht genannt werden, denn damit geriete man in den Bereich des strafbaren Besitzes von kinderpornographischen Schriften.

Die Websperren sind einen Versuch wert. Sie werden die Verbreitung von Kinderpornographie erschweren, aber nicht verhindern. Andere Vertriebswege bestehen längst und die Werbung für sie wird verdeckter geschehen.

Die Websperren sind der Einstieg in die Zensur des Internets. Streng auf ihren Zweck beschränkt, können sie hilfreich und akzeptabel sein. Sobald sie auf andere missliebige Inhalte ausgedehnt werden, eröffnen sie den Weg in eine Gesellschaft, in der ich nicht leben möchte!
 

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(1) BKA, Schreiben vom 04.05.2009 - KI 35 - 1076/09-312
 
(2)  Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser!
 

 

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© Dieter Kochheim, 11.03.2018