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Juni 2009 |
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Ermittlungsrecht aus polizeilicher Sicht |
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Allein
schon Borchers' Bericht ist lesenswert. Soweit er die Rechtstatsachensammelstelle des BKA - Retasast,
der die Autoren angehören, im Anschluss
an den Politikwissenschaftler Stephan Heinrich als ein "Lobbyinstrument"
der Behörde kritisiert,
das durch
gezielte Auswahl der Fälle die Wirkung neuer polizeilicher Befugnisse
"beweisen" soll, und die Methode anzweifelt, aus
Praxisfällen
ein
generelles Vorgehen der Polizei zu destillieren, ist ihm kaum zu
widersprechen. Er verkennt jedoch die Bedeutung und Brisanz der Studie,
die alle wesentlichen Probleme im Zusammenhang mit
verdeckten Ermittlungen
(3)
und der schwierigen Rechtslage anspricht und wenigstens den Versuch
unternimmt, sie auf ihre praktischen Umsetzungen zu untersuchen. Unter
diesem Gesichtspunkt handelt es sich um eine spannende Lektüre. |
Sie bewirken ein sinnvolles Gegengewicht zu den abstrakten Kopf- und Morallasten der klassischen Rechtswissenschaften, indem sie nicht nur den einzelnen Regelungsbereich betrachten, sondern auch die "Fernwirkungen" unter bestimmten Aspekten und im Gesamtzusammenhang. Darin unterscheiden sie sich von den polizeilichen Strukturermittlungen, die sich der (mehr) gefahrenabwehrrechtlichen Auswertung und Analyse polizeilich bekannter Tatsachen in Bezug auf Täterbeziehungen und Vorgehensweisen widmen. Sie dienen der Schwerpunktsetzung bei den polizeilichen Aufgaben und sind ebenfalls im Vorfeld strafrechtlicher Ermittlungen angesiedelt.
Die
Rechtstatsachenforschung der Polizei ist eine wichtige Ergänzung zu den
rechtswissenschaftlichen Auseinandersetzungen, weil sie von ihrer
Praxisnähe profitiert. Ihr Nachteil ist, dass sie gelegentlich einen
verkürzten Blick auf polizeiliche Praxisprobleme hat, weil ihr die
gerichtliche Praxis fremd und unbekannt ist. |
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polizeiliche Kurzsicht | |||
Es bestehen bei den Polizeidienststellen erhebliche Probleme, wie die neuen normativen Vorgaben für die Wohnraumüberwachung zu interpretieren sind (S. 218). Mit Verlaub: Die "Interpretation" des Rechts im Zusammenhang mit zugegebenermaßen schwierigen Fragen obliegt nicht der Polizei ( §§ 152 Abs. 1 GVG, 163 StPO), sondern der Staatsanwaltschaft und den Gerichten ( §§ 160 StPO, 1 GVG). Die Forderungen an den Gesetzgeber am Schluss der Studie sind berechtigt, weil sie genau die Probleme aufgreifen, die bei der Ermittlungspraxis einerseits und den rechtsstaatlichen Anforderungen an Eingriffsmaßnahmen andererseits auftreten. Sie müssen eingehend diskutiert werden, nicht sternchenzählend, sondern rechtswissenschaftlich und -tatsachenbezogen. Problematisch wird die Diskussion, wenn seitens der Polizei ein
Alleinanspruch auf die Bestimmung der Schwerpunkte, die erforderlichen
Maßnahmen und deren Durchführung im Zusammenhang mit der Strafverfolgung
- zumindest unterschwellig - behauptet oder gelebt wird. Das führt sehr
schnell zu einer Überbewertung des Verfolgungsanspruchs (und der damit
verbundenen Erfolgspropaganda) gegenüber den verfassungsrechtlichen
Freiheitsgarantien und den Grauzonen, die eine demokratische Staatsform
akzeptieren muss. |
Manchen polizeilichen Stäben ist zu empfehlen, nicht nur die wichtige Rolle der Polizei zu betrachten, sondern auch die Gewaltenteilung und das Gesamtsystem der Strafverfolgung. Dabei spielt die Polizei eine wichtige Rolle - aber eben nicht alleine.
Die Studie
über die "Auswirkungen gesetzlicher Neuregelungen auf die
Ermittlungspraxis der Strafverfolgungsbehörden" scheint diese Übersicht
nicht immer zu behalten. Es mag sein, dass besonders der Schlussteil mit
den Folgerungen und Forderungen einer breiten redaktionellen Mitzeichung
unterworfen gewesen ist. Was das Ergebnis nicht besser macht. |
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Anmerkungen | |||
(2) Susanne Graf u.a., Auswirkungen gesetzlicher Neuregelungen auf die Ermittlungspraxis der Strafverfolgungsbehörden, BKA 28.08.2008, (bei ) |
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Cyberfahnder | |||
© Dieter Kochheim, 11.03.2018 |