Web Cyberfahnder
über Suchmaschinen und -strategien
  Cybercrime    Ermittlungen    TK & Internet    Literatur    intern    Impressum 
Juli 2009
18.07.2009 Finanzermittlungen
     
zurück zum Verweis zur nächsten Überschrift Kontenabfragen und die Mär vom Bankgeheimnis
 

 
Selbstgerechte Staatskritiker wenden sich immer neuen Themen zu, in deren Zusammenhang sie das hinterhältige Gemeinwesen arme Bürger quälen und das Recht aushebeln sehen.

Nun ist Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht - BaFin (1) in den Blickpunkt der Nörgler geraten (2). Sie übt die Aufsicht über Banken aus ( § 6 Abs. 1 Kreditwesengesetz - KWG) und die Kreditinstitute müssen dazu die Daten über die Konten ihrer Kunden zur einzelnen Abfrage über den Bestand - nicht wegen der Guthaben und Buchungen - bereithalten ( § 24c KWG). Dort steht auch, dass die Daten für die Strafverfolgung abgerufen werden dürfen und das besonders dann, wenn es um das Aufspüren von Gewinnen aus besonders schweren Straftaten geht.

In der werden die weiteren Stellen benannt, die zum Abruf berechtigt sind (3), und die Zugriffszahlen von 2004 bis 2008 (4). Die Strafverfolgungsbehörden sind die eifrigsten Nutzer dieses Dienstes, wie sich aus den Zahlen ergibt.
 

 
Im ersten Halbjahr 2007 sind die Kontenabfragen auf 56.975 Konten gestiegen (5) und lassen gegenüber 2008 eine deutliche Steigerung erwarten. Ob sich diese Zahl jedoch auf die Anzahl der Anfragen je Person bezieht oder auf die Anzahl der danach gemeldeten Konten, verrät die Meldung nicht.

Gejammert wird über den gläsernen Bürger und das Unmaß der Behörden, die ihre gesetzlichen Aufgaben erfüllen. Mir fällt dazu nur ein, dass ich einer Betrügerbande, die mit gefälschten Ausweisen und Meldebestätigungen bundesweit und im Ausland Konten eröffneten, um die betroffenen Banken und andere Bürger zu prellen, nur mit Kontenabfragen mit den Falschpersonalien auf die Spur kommen konnte.

Aus der Kramkiste mit den Argumenten vom unteren Teil des Laternenpfahls wird dazu das Bankgeheimnis hervorgeholt, das laut seit 1619 als vorkonstitutionelles Gewohnheitsrecht anerkannt sei. Die Frage ist nur, von wem? Vom Gesetzgeber jedenfalls nicht, denn dann hätte er die Kreditwirtschaft in den § 53 StPO aufgenommen. So bliebe nur § 384 Nr. 3 ZPO, wenn die Tatsache des Bestehens eines Bankkontos ein Kunst- oder Gewerbegeheimnis wäre. Das herzuleiten dürfte nicht gelingen.
 

zurück zum Verweis Anmerkungen
 


(1) BaFin;
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

(2) Behörden spähen Bankkonten aus, tecchannel 17.07.2009

(3) Kontenabruf ... für andere Zwecke

(4) Kontenabruf. Abruf der Daten ...

 

 
(5) (2)

zurück zum Verweis Cyberfahnder
© Dieter Kochheim, 11.03.2018