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Juli 2009 |
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Kontenabfragen und die Mär vom Bankgeheimnis |
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Nun ist Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht - BaFin (1) in den Blickpunkt der Nörgler geraten (2). Sie übt die Aufsicht über Banken aus ( § 6 Abs. 1 Kreditwesengesetz - KWG) und die Kreditinstitute müssen dazu die Daten über die Konten ihrer Kunden zur einzelnen Abfrage über den Bestand - nicht wegen der Guthaben und Buchungen - bereithalten ( § 24c KWG). Dort steht auch, dass die Daten für die Strafverfolgung abgerufen werden dürfen und das besonders dann, wenn es um das Aufspüren von Gewinnen aus besonders schweren Straftaten geht. In der
werden die weiteren Stellen benannt, die zum Abruf berechtigt sind
(3),
und die Zugriffszahlen von 2004 bis 2008
(4).
Die Strafverfolgungsbehörden sind die eifrigsten Nutzer dieses Dienstes,
wie sich aus den Zahlen ergibt. |
Gejammert wird über den gläsernen Bürger und das Unmaß der Behörden, die ihre gesetzlichen Aufgaben erfüllen. Mir fällt dazu nur ein, dass ich einer Betrügerbande, die mit gefälschten Ausweisen und Meldebestätigungen bundesweit und im Ausland Konten eröffneten, um die betroffenen Banken und andere Bürger zu prellen, nur mit Kontenabfragen mit den Falschpersonalien auf die Spur kommen konnte.
Aus der
Kramkiste mit den Argumenten vom unteren Teil des Laternenpfahls wird
dazu das
Bankgeheimnis hervorgeholt, das
laut
seit 1619
als vorkonstitutionelles Gewohnheitsrecht anerkannt sei. Die Frage
ist nur, von wem? Vom Gesetzgeber jedenfalls nicht, denn dann hätte er
die Kreditwirtschaft in den
§ 53 StPO aufgenommen. So bliebe nur
§ 384 Nr. 3 ZPO, wenn die Tatsache des Bestehens eines Bankkontos
ein
Kunst- oder Gewerbegeheimnis wäre. Das herzuleiten dürfte nicht
gelingen. |
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Anmerkungen | |||
(2) Behörden spähen Bankkonten aus, tecchannel 17.07.2009 (3) Kontenabruf ... für andere Zwecke (4) Kontenabruf. Abruf der Daten ...
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Cyberfahnder | |||
© Dieter Kochheim, 11.03.2018 |