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August 2009 |
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Verwertung polizeilicher Erkenntnisse |
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Das Urteil richtet sich gegen drei Angeklagte im Zusammenhang mit einer ausländischen terroristischen Vereinigung (Al Qaida), die vom Oberlandesgericht Düsseldorf zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt wurden. Dabei wurden Erkenntnisse aus einer akustischen Wohnraumüberwachung verwertet ( großer Lauschangriff, § 100c StPO), die nach Maßgabe des Rheinland-Pfälzischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes durchgeführt worden war. Der große Lauschangriff ist die Maßnahme mit den tiefsten Eingriffen
in die Grundrechte, die die Strafprozessordnung unter strengen
Anforderungen zulässt. Eine ältere Vorschrift hat das BVerfG 2004
beanstandet
(3),
die geltende Fassung des
§
100c StPO jedoch 2007 "abgenickt"
(4).
Vergleichsweise tief greift die
Onlinedurchsicht in Grundrechte ein, die bislang nur vom BKA-Gesetz
und polizeilichen Landesgesetzen angesprochen wird, nicht jedoch Eingang
in die StPO gefunden hat (
Kollisionsrecht). |
Die zügig
geäußerte Kritik am BGH verkennt die bestehenden Schutzvorrichtungen der
Strafprozessordnung. Der
Grundsatz der Schwellengleichheit verhindert die ausufernde
Verwertung von Erkenntnissen und der
Schutz des Kernbereichs der persönlichen Lebensführung ist ein
allgemeiner Grundsatz, den das BVerfG auf alle Verfahrensordnungen
anwendet. Einer Verwertung in ihren Grenzen dürfte deshalb nichts
entgegen stehen. |
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Schwellengleichheit | Kernbereichsschutz | |||
Diese von unserer Rechtsordnung eingegrenzte Sicht auf die aktuelle Verwertung von Ermittlungserkenntnissen verfolgt eine andere Ausrichtung als die des US-amerikanischen Rechts, das auch die Beweiserhebung im einzelnen prüft. Ist sie fehlerhaft, dann bleiben die Erkenntnisse dort unverwertbar (siehe Kasten oben links). Das deutsche Recht fragt hingegen nach dem neuen Grundrechtseingriff,
der darin besteht, dass eine Erkenntnis, die in anderem Zusammenhang
gewonnen wurde, jetzt prozessual verwertet werden soll. Damit hebt es
den (aktuellen) Schutz individueller Rechts hervor und vermeidet es,
dass im Strafverfahren alle Einzelheiten der polizeilichen
Beweiserhebung nachvollzogen und geprüft werden müssen - was ein
gefundenes Fressen für alle Strafverteidiger wäre, um Zweifel über Zweifel zu
behaupten. |
Aber auch insoweit wirkt das Gebot der Schwellengleichheit: Erkenntnisse aus dem Kernbereich der persönlichen Lebensführung dürfen unter der Regie der StPO nicht übernommen und verwertet werden, so dass auch kein neuer Grundrechtseingriff eintreten kann. Ob Rheinland-Pfalz sein Polizeigesetz ändern muss, ist eine andere Frage. Wegen der Beschlagnahmevorschriften in der StPO hat das BVerfG im Zusammenhang mit E-Mails beim Hostprovider dieses Erfordernis nicht gesehen. Der StPO kam dabei zugute, dass sie die "modernen" Schutzmechanismen im § 101 und seinen Verweisen regelt, so dass die Beschlagnahme von E-Mails in dieses System eingebunden werden kann. Dabei kommt der StPO auch zugute, dass die einschlägigen Vorschriften vorkonstitutionelles Recht aus der Zeit vor dem Grundgesetz sind, das wegen seiner Grundrechtseinschränkungen nicht ausdrücklich deklariert werden muss. Der Kernbereichsschutz hat sich inzwischen zum allgemeinen Rechtsinstitut
für alle Eingriffsrechte entwickelt, so dass die allgemeinen Gesetze ihn
nicht mehr zwingend ausformulieren müssten, weil er sowieso gilt. |
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Anmerkungen | ||||
(2) Urteil gegen Mitglied und Unterstützer der Al Qaida weitgehend rechtskräftig, BGH 14.08.2009 (2a) BGH, Urteil vom 14.08.2009 - 3 StR 552/08 (3) BVerfG, Urteil vom 03.03.2004 - 1 BvR 2378/97, 1 BvR 1084/99 |
(7)
zuletzt wegen der Beschlagnahme von E-Mails:
BVerfG, Beschluss vom 16.06.2009 - 2 BvR 902/06;
Zitat; |
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Cyberfahnder | ||||
© Dieter Kochheim, 11.03.2018 |