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August 2009 |
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Profiling |
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Die zweite Neuerscheinung betrifft das Profiling als Gegenstand der Beweisaufnahme (3). Zunächst stellt sich die Frage nach dem Sinn, Anknüpfungs- und Befundtatsachen, die einem Profiling zugrunde lagen, in eine Hauptverhandlung einzuführen. Dem Profiling geht es darum, aus Tatspuren und dem Täterverhalten vor, während und nach der Tat auf sein soziales und psychisches Profil zu schließen, um die Richtung der Ermittlungen zu präzisieren und den Täterkreis einzugrenzen. Es ist nicht dazu geeignet, einen Tatnachweis zu führen, sondern allenfalls mittelbar dafür, andere Beweismittel zu unterstützen oder in Frage zu stellen. Ärgerlich ist es, wenn ein hoch dekorierter Kollege Unfug verbreitet. RiBGH Boetticher belehrt uns darüber (4), dass die Ermittlungsmethoden und somit auch das angewandte Profiling in den Anklagesatz und in das Wesentliche Ergebnis der Ermittlungen in der Anklageschrift gehören und ihre Anknüpfungs- und Befundtatsachen dem Akteneinsichtsrechts der Verteidigung nach Maßgabe des § 147 StPO (DrS. 32) unterliegen. Solche oberflächlichen Fehler wird der Revisionsrichter bei anderen sicherlich nicht dulden.
Der
Anklagesatz enthält den abstrakten (Gesetzeswortlaut) und konkreten
Tatvorwurf, also die Handlungen die dem Angeschuldigten vorgeworfen
werden (
§ 200 Abs. 1 S. 1 StPO). Die Ermittlungsmaßnahmen werden in ihm nur
dann erwähnt, wenn sie einen Bezug zum tatsächlichen Vorwurf haben; zum
Beispiel bei einem Widerstand (
§ 113 StGB) oder einer noch
erlaubten Tatprovokation. |
Die Zwischenschritte und ermittlerischen Sackgassen haben in der Darstellung nichts zu suchen, wenn am Ende eine geschlossene Kette mit starken Beweismitteln steht. Allenfalls dann, wenn nur die Gesamtschau - auch auf die Ergebnisse des Profilings - ein geschlossenes Bild ergibt, müssen sie als Beweismittel ( § 200 Abs. 1 S. 2 StPO) und im Wesentlichen Ergebnis aufgeführt werden. § 147 StPO unterscheidet nach der Akteneinsicht und dem besonderen Fall der Besichtigung von Beweisstücken ( § 147 Abs. 4 StPO). Diese vom Gesetzgeber angeordnete Differenzierung scheint dem BGH nicht immer gegenwärtig zu sein (5). Die tatsächlichen Spuren, die dem Profiling zugrunde liegen, sind Beweisstücke und unterliegen nur dem Besichtigungsrecht der Verteidigung. Das Gutachten des Profilers ist selbstverständlich ein Aktenbestandteil und seine Aussage in Hauptverhandlung die eines Sachverständigen, soweit es um seine naturwissenschaftliche Handarbeit (Erhebung von Befundtatsachen) und seine Ergebnisse geht, und die eines sachverständigen Zeugen, wenn er die Tat selber beobachtet oder die Anknüpfungstatsachen am Tatort unmittelbar gesichert hat. Die Beweisbedeutung des Profilings ist eine andere Frage. Es ist eine Erfahrungswissenschaft, die mit statistischen Methoden arbeitet, und versagt, wenn ihre Grundlagen unsicher sind. Einer anderen statistischen Methode, dem genetischen Fingerabdruck,
hat der BGH unlängst eine gesicherte Geltung bescheinigt
(6). Ein solcher Ritterschlag für das Profiling ist bislang nicht
erfolgt und steht auch nicht zu erwarten. |
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Anmerkungen | |||
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(2)
Thorsten M. Buzug u.a., Facial (3) BKA-Kolloquium, Die Operative Fallanalyse in der Hauptverhandlung, BKA 2009
(4)
Axel Boetticher, Erste Erfahrungen des Revisionsgerichts mit der
Operativen Fallanalyse, ebenda
(7) Druckseite 31 ff. |
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Cyberfahnder | |||
© Dieter Kochheim, 11.03.2018 |