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Oktober 2009 |
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Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz | zu spät: Privatkopie bleibt |
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Voraussetzung ist jedoch, dass die Zahlungsdienste von einem klassischen Kreditinstitut oder einem der neu definierten Zahlungsinstitute erbracht werden. Davon werden zum Beispiel die Bargeldtransferdienste von Western Union und MoneyGram in die Pflicht genommen. Die Aufsicht scheitert jedoch, sobald informelle Zahlungssysteme zum Einsatz kommen, allen voran die Hawala und die Verrechnungssysteme auf der Basis von Edelmetallen, zum Beispiel E-Gold. Auch die im außereuropäischen Ausland angesiedelten - oder örtlich nicht sicher identifizierbaren - Spielkasinos, Onlinespiele und Webshops werden mit den neuen Aufsichtsinstrumenten nicht erfasst.
Wegen der
weiteren Einzelheiten siehe
(2). |
Das Bundesverfassungsgericht hat die Beschwerde als unzulässig
verworfen
(4).
Es führt dazu aus, dass der
§ 53
UrhG zwar geringfügig geändert worden sei, in seiner Grundfassung
aber bereits seit 2003 gelte. Dadurch sei die Frist (von einem Jahr), in
der neue Gesetze mit der Verfassungsbeschwerde angefochten werden können
(
§ 93 Abs. 3 BVerfGG), nicht erneut in Gang gesetzt worden:
Bleibt die angegriffene Norm inhaltlich unverändert oder wird sie
rein redaktionell angepasst, setzt kein neuer Fristlauf ein. |
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Anmerkungen | |||||
(2)
Neues Gesetz: Reale Bankaufsicht für virtuelle Währungen,, Heise
online 30.10.2009 |
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Cyberfahnder | |||||
© Dieter Kochheim, 11.03.2018 |