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März 2010 |
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begrenzte Akteneinsicht |
Damit schiebt der BGH auch ausufernden Beweisanträgen einen Riegel vor: Bei der Rüge der Beschränkung der Verteidigung in einem wesentlichen Punkt durch Ablehnung eines Antrags auf Beiziehung von Akten bzw. eines Akteneinsichtsantrags ist daher ein substantiierter Vortrag erforderlich, welche Tatsachen sich aus welchen genau bezeichneten Stellen der Akten ergeben hätten und welche Konsequenzen für die Verteidigung daraus folgten (Rn 9). Nötigenfalls muss sich der Verteidiger um die Akteneinsicht mühen und
seine vergebliche Mühe dem Revisionsgericht darlegen (ebenda). |
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Anmerkungen | |||
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Cyberfahnder | |||
© Dieter Kochheim, 11.03.2018 |