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April 2010 |
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Grundrechtsverletzungen |
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Versöhnliche und differenzierende Worte kommen von Twister (1). Ich gebe ihr vollkommen recht. Es gibt Fälle, in denen sich staatliche Gewalt gegen Grundrechte durchsetzen muss. Das ist dann der Fall, wenn höherwertige Rechte den Rücktritt geringer wertiger verlangen. Umgangssprachlich handelt es sich dabei um die Verhältnismäßigkeit. Das BVerfG löst den Widerspruch damit, dass die Bedeutung des einen Schutzrechtes und die Tiefe des Eingriffs an der Bedeutung des jeweils anderen Schutzrechtes und der Tiefe seiner Verletzung gemessen werden muss. Dazu müssen Bedeutung und Eingriffstiefe jeweils einzelnen im Lichte des anderen Rechts betrachtet und gegeneinander abgewogen werden. Spötter - und durchaus wohlwollende - sprechen insoweit von der Schaukeltheorie.
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Bei genauer Betrachtung ging es um Brände, bei denen unbeteiligte Menschen ums Leben gekommen sind, um Skimming-Angriffe, bei denen die Täter sehr viel Geld erbeutet haben, um menschenverachtende Arbeitsbedingungen, Zwangsprostitution, Raub, Hehlerei und besonders schadenshohe Betrügereien und Urkundenfälschungen. Also um alles, was im Straftatenkatalog des § 100a Abs. 2 StPO als besonders schwere Kriminalität definiert wird. Das hat mich dann wieder beruhigt.
Nun gut,
die
einstweilige Erschießung würde absolute und unveräußerliche
Grundrechte betreffen und das will (hoffentlich) niemand. |
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Anmerkungen | ||||
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Cyberfahnder | ||||
© Dieter Kochheim, 11.03.2018 |