Der Bundesgerichtshof geht davon aus,
dass die Klägerin zwar nicht durch eine ausdrückliche oder
stillschweigende rechtsgeschäftliche Erklärung Google ein Recht zur
Nutzung ihrer Werke als Vorschaubilder im Rahmen der Bildersuche
eingeräumt hat. Der in der Wiedergabe in Vorschaubildern liegende
Eingriff in das Recht der Klägerin, ihre Werke öffentlich zugänglich zu
machen (
§ 19a UrhG), ist jedoch gleichwohl nicht rechtswidrig, weil die
Beklagte dem Verhalten der Klägerin (auch ohne rechtsgeschäftliche
Erklärung) entnehmen durfte, diese sei mit der Anzeige ihrer Werke im
Rahmen der Bildersuche der Suchmaschine einverstanden. Denn die Klägerin
hat den Inhalt ihrer Internetseite für den Zugriff durch Suchmaschinen
zugänglich gemacht, ohne von technischen Möglichkeiten Gebrauch zu
machen, um die Abbildungen ihrer Werke von der Suche und der Anzeige
durch Bildersuchmaschinen in Form von Vorschaubildern auszunehmen.
BGH
(1) |
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Für
Bewegung sorgt das Urteil des BGH, das er am 29. April 2010 - I ZR 69/08
- gesprochen hat
(1)
[siehe Kasten
links].
In dem Streit einer bildenden Künstlerin und dem Suchmaschinenbetreiber
Google geht es um die Frage, ob die Wiedergabe von Vorschaubildern (Thumbnails)
im Rahmen der Bildersuche bei Google so stark die Rechte der Künstlerin
verletzt, dass sie auf Unterlassung und Schadenersatz klagen kann.
Der BGH geht jetzt von einem stillschweigendem Einverständnis bei
demjenigen aus, der seine Werke im Internet veröffentlicht und
gleichzeitig keine Vorkehrungen dafür trifft, dass Suchmaschinen die
betreffenden Seiten indizieren.
Damit wird nicht jedem Missbrauch Tür und Tor geöffnet. Die
Bildersuche bei Google gibt sich nicht den Anschein, selber der Urheber
zu sein oder über die Verwertungsrechte verfügen zu können. Dazu wird
von Google die Quelle genannt und verlinkt.
In der Presseerklärung wird es stark verklausuliert und
domain-recht.de sagt es in deutlichen Worten [Kasten
rechts]: Nebenbei hat der BGH die Betreiber von Suchmaschinen den
Hostprovidern gleichgestellt, indem er für die von ihnen präsentierten,
rechtswidrigen Inhalte eine Beseitigungspflicht erst ab Kenntnis sieht
(vergleiche
§ 10 TMG).
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Der BGH stellt in dieser Entscheidung zugleich klar, dass Suchmaschinenbetreiber, die Bilder wiedergeben, die unberechtigter
Weise ins Internet gestellt wurden, erst ab Kenntnis von der
Rechtswidrigkeit haften. Das entspräche so der Rechtsprechung
des EuGH sowie den Vorgaben der EG-Richtlinie für Anbieter von
Diensten der Informationsgesellschaft.
domain-recht.de
(2)
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Bei der Gelegenheit:
Der Name Google leitet sich von dem Wort Googol ab, also der Zahl
10 100
(3).
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