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Mai 2010
13.05.2010 Urheberrecht
     
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Der Bundesgerichtshof geht davon aus, dass die Klägerin zwar nicht durch eine ausdrückliche oder stillschweigende rechtsgeschäftliche Erklärung Google ein Recht zur Nutzung ihrer Werke als Vorschaubilder im Rahmen der Bildersuche eingeräumt hat. Der in der Wiedergabe in Vorschaubildern liegende Eingriff in das Recht der Klägerin, ihre Werke öffentlich zugänglich zu machen ( § 19a UrhG), ist jedoch gleichwohl nicht rechtswidrig, weil die Beklagte dem Verhalten der Klägerin (auch ohne rechtsgeschäftliche Erklärung) entnehmen durfte, diese sei mit der Anzeige ihrer Werke im Rahmen der Bildersuche der Suchmaschine einverstanden. Denn die Klägerin hat den Inhalt ihrer Internetseite für den Zugriff durch Suchmaschinen zugänglich gemacht, ohne von technischen Möglichkeiten Gebrauch zu machen, um die Abbildungen ihrer Werke von der Suche und der Anzeige durch Bildersuchmaschinen in Form von Vorschaubildern auszunehmen.
BGH (1)
 

 
Für Bewegung sorgt das Urteil des BGH, das er am 29. April 2010 - I ZR 69/08 - gesprochen hat (1) [siehe Kasten links]. In dem Streit einer bildenden Künstlerin und dem Suchmaschinenbetreiber Google geht es um die Frage, ob die Wiedergabe von Vorschaubildern (Thumbnails) im Rahmen der Bildersuche bei Google so stark die Rechte der Künstlerin verletzt, dass sie auf Unterlassung und Schadenersatz klagen kann.

Der BGH geht jetzt von einem stillschweigendem Einverständnis bei demjenigen aus, der seine Werke im Internet veröffentlicht und gleichzeitig keine Vorkehrungen dafür trifft, dass Suchmaschinen die betreffenden Seiten indizieren.

Damit wird nicht jedem Missbrauch Tür und Tor geöffnet. Die Bildersuche bei Google gibt sich nicht den Anschein, selber der Urheber zu sein oder über die Verwertungsrechte verfügen zu können. Dazu wird von Google die Quelle genannt und verlinkt.

In der Presseerklärung wird es stark verklausuliert und domain-recht.de sagt es in deutlichen Worten [Kasten rechts]: Nebenbei hat der BGH die Betreiber von Suchmaschinen den Hostprovidern gleichgestellt, indem er für die von ihnen präsentierten, rechtswidrigen Inhalte eine Beseitigungspflicht erst ab Kenntnis sieht  (vergleiche § 10 TMG).
 

 
Der BGH stellt in dieser Entscheidung zugleich klar, dass Suchmaschinenbetreiber, die Bilder wiedergeben, die unberechtigter Weise ins Internet gestellt wurden, erst ab Kenntnis von der Rechtswidrigkeit haften. Das entspräche so der Rechtsprechung des EuGH sowie den Vorgaben der EG-Richtlinie für Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft.
domain-recht.de (2)
 

Bei der Gelegenheit:

Der Name Google leitet sich von dem Wort Googol ab, also der Zahl 10 100 (3).
 

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(1) BGH, Keine Urheberrechtsverletzung durch Bildersuche bei Google, 29.04.2010

(2) Domain-Newsletter 513

(3) Googol
 

 

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© Dieter Kochheim, 11.03.2018