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		| Der Bundesgerichtshof geht davon aus,  dass die Klägerin zwar nicht durch eine ausdrückliche oder 
		stillschweigende rechtsgeschäftliche Erklärung Google ein Recht zur 
		Nutzung ihrer Werke als Vorschaubilder im Rahmen der Bildersuche 
		eingeräumt hat. Der in der Wiedergabe in Vorschaubildern liegende 
		Eingriff in das Recht der Klägerin, ihre Werke öffentlich zugänglich zu 
		machen (  § 19a UrhG), ist jedoch gleichwohl nicht rechtswidrig, weil die 
		Beklagte dem Verhalten der Klägerin (auch ohne rechtsgeschäftliche 
		Erklärung) entnehmen durfte, diese sei mit der Anzeige ihrer Werke im 
		Rahmen der Bildersuche der Suchmaschine einverstanden. Denn die Klägerin 
		hat den Inhalt ihrer Internetseite für den Zugriff durch Suchmaschinen 
		zugänglich gemacht, ohne von technischen Möglichkeiten Gebrauch zu 
		machen, um die Abbildungen ihrer Werke von der Suche und der Anzeige 
		durch Bildersuchmaschinen in Form von Vorschaubildern auszunehmen. BGH
  (1) |  
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  Für 
		Bewegung sorgt das Urteil des BGH, das er am 29. April 2010 - I ZR 69/08 
		- gesprochen hat  (1) 
		[siehe Kasten  links]. 
		In dem Streit einer bildenden Künstlerin und dem Suchmaschinenbetreiber 
		Google geht es um die Frage, ob die Wiedergabe von Vorschaubildern (Thumbnails) 
		im Rahmen der Bildersuche bei Google so stark die Rechte der Künstlerin 
		verletzt, dass sie auf Unterlassung und Schadenersatz klagen kann. Der BGH geht jetzt von einem stillschweigendem Einverständnis bei 
		demjenigen aus, der seine Werke im Internet veröffentlicht und 
		gleichzeitig keine Vorkehrungen dafür trifft, dass Suchmaschinen die 
		betreffenden Seiten indizieren. Damit wird nicht jedem Missbrauch Tür und Tor geöffnet. Die 
		Bildersuche bei Google gibt sich nicht den Anschein, selber der Urheber 
		zu sein oder über die Verwertungsrechte verfügen zu können. Dazu wird 
		von Google die Quelle genannt und verlinkt. In der Presseerklärung wird es stark verklausuliert und
		
		 domain-recht.de sagt es in deutlichen Worten [Kasten  rechts]: Nebenbei hat der BGH die Betreiber von Suchmaschinen den 
		Hostprovidern gleichgestellt, indem er für die von ihnen präsentierten, 
		rechtswidrigen Inhalte eine Beseitigungspflicht erst ab Kenntnis sieht  
		(vergleiche  § 10 TMG). 
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		|  Der BGH stellt in dieser Entscheidung zugleich klar, dass Suchmaschinenbetreiber, die Bilder wiedergeben, die unberechtigter
		Weise ins Internet gestellt wurden, erst ab Kenntnis von der
		Rechtswidrigkeit haften. Das entspräche so der Rechtsprechung
		des EuGH sowie den Vorgaben der EG-Richtlinie für Anbieter von
		Diensten der Informationsgesellschaft. 
  domain-recht.de  (2) 
 |  Bei der Gelegenheit: 
		Der Name Google leitet sich von dem Wort Googol ab, also der Zahl
		10 100 
		 (3). 
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