Bei einer Anhörung im Rechtsausschuss des Bundestags am heutigen
Mittwoch bezeichnete die Mehrzahl der Sachverständigen den derzeitigen
Schwebezustand rund um das Zugangserschwerungsgesetz als rechtswidrig.
Auch das Paragraphenwerk an sich hielten viele für verfassungswidrig.
Der Erlass des Bundesinnenministeriums zur Nichtanwendung des umkämpften
Gesetzes für Websperren zur Bekämpfung der Kinderpornographie verstoße
gegen die Pflicht der Verwaltung, wonach diese geltende Rechtsnormen
vollziehen müsse, betonte etwa Dirk Heckmann, Internet-Rechtler der
Universität Passau. Es gebe zwar einen gewissen "Beurteilungsspielraum"
der Regierung, der aber nicht so weit wie in diesem Fall gedehnt werden
könne.
(1) |
|
10-11-14
rechtswidrige Gesetzesaussetzung
Dazu (
links) hätte es keiner Anhörung von Experten im Rechtsausschuss des
Bundestages bedurft:
Verweigerung, 29.11.2009
Defacement gegen das atomforum
Im Zuge des Castor-Transports wurde die Webseite des Atomforums
(Lobby) gehackt. Es sah dann vorübergehend so aus:
Kernenergie. So sicher wie diese Webseite
einseitige Freizeichnung
Wer sich
aus der Verantwortung lügen will, der setzt gegen seine Vertragspartner
Obliegenheitspflichten durch, die teuer sind und ihn selber vollständig
freizeichnen. Das dürfte auch für den neuen Personalausweis gelten:
Deine wichtigste Karte? Vom Umgang mit dem neuen Personalausweis,
Heise online 09.11.2010
Das gilt besonders dann, wenn man kleinlaut den Rückzug antritt:
Neuer Personalausweis: AusweisApp mit Lücken, Heise online
09.11.2010
Beratungsresistenz
Kann man
Beratungsresistenz und Borniertheit besser ausleben?
FDP: Quick Freeze als "verfassungskonforme Alternative zur
Vorratsdatenspeicherung", Heise online 10.11.2010
|
10-11-15
Eine Bande
besteht aus mindestens drei Tätern, die sich mit dem Willen verbunden
haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbständige, im einzelnen
noch ungewisse Straftaten der im Gesetz genannten Art zu begehen. Anders
als bei den Beteiligten an einer Verbrechensabrede (
§ 30 StGB) können sich an einer Bandenabrede auch Gehilfen ohne
Tatherrschaft beteiligen (
§ 27 StGB):
Denn
sofern die in Aussicht genommenen Tatbeiträge des Einzelnen nicht
gänzlich untergeordneter Natur sind, ist auch die Zusage künftiger
dauerhafter Gehilfentätigkeit - nicht anders als die Zusage
täterschaftlicher Tatbeiträge - in erheblicher Weise geeignet, die
erhöhte Gefährlichkeit des Zusammenschlusses von Straftätern
hervorzurufen.
(2)
Deutlich hebt diese - schon etwas ältere - Entscheidung auch hervor,
dass das Tatbestandsmerkmal "als Mitglied einer Bande" ein besonderes
persönliches Merkmal im Sinne des
§ 28
Abs. 2 StGB ist
(3).
Das bedeutet, dass auf jeden Täter einzeln bezogen betrachtet werden
muss, ob er sich vorab in eine Bandenabrede eingebunden hat. Auf die
Rolle, die er darin spielen will, kommt es jedoch nicht an:
Die
Annahme einer Bande ist gerade nicht davon abhängig, dass deren
Mitglieder gleichrangig in die Bandenstruktur eingegliedert sind.
Vielmehr zeichnet sich die Bande typischerweise durch eine hierarchische
Struktur aus, in der ganz im Sinne der Arbeitsteilung neben dem das
Geschehen beherrschenden "Bandenchef" andere Mitglieder ihre jeweiligen
Tatbeiträge erbringen, die deshalb aber in gleicher Weise zum
Zusammenhalt der Bande und zur Verwirklichung des Bandenzwecks
beitragen.
(4)
|