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November 2010
13.11.2010 10-11-16 Versuch beim Skimming
     
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... Dies genügt den Anforderungen an die Strafrahmenwahl bei einem Versuch nicht. Dabei hat das Tatgericht neben der Persönlichkeit des Täters die Tatumstände im weitesten Sinne und dabei vor allem die versuchsbezogenen Gesichtspunkte, namentlich insbesondere die Nähe der Tatvollendung, die Gefährlichkeit des Versuchs und die eingesetzte kriminelle Energie, in einer Gesamtschau umfassend zu würdigen ... (1)
 

Zum Versuch des Nachmachens setzt daher ... noch nicht an, wer die aufgezeichneten Datensätze noch nicht in seinen Besitz bringen und sie deshalb auch nicht an seine Mittäter, die die Herstellung der Kartendubletten vornehmen sollten, übermitteln konnte. (2)
 

 
Im Zusammenhang mit der Strafzumessung bei versuchtem Betrug hat der BGH die Kriterien in Erinnerung gerufen, die dabei zu betrachten sind (1). Mich veranlasst das, einmal wieder das Thema Skimming anzusprechen.

Das Skimming im engeren Sinne, also das Ausspähen von Magnetkartendaten und PIN der Bankkunden am Geldautomaten oder an der Türzugangskontrolle, ist vollständig im Vorbereitungsstadium zum anschließenden Fälschen von Zahlungskarten mit Garantiefunktion gemäß § 152b Abs. 1 StGB angesiedelt. Darauf folgt fast automatisch der ebenfalls strafbare Gebrauch von gefälschten Zahlungskarten mit Garantiefunktion in Tateinheit mit Computerbetrug ( §§ 152b Abs. 1, 263a Abs. 1, 2, 52 StGB).

§ 152b Abs. 1 StGB ist ein Verbrechenstatbestand, so dass der Versuch stets strafbar ist ( §§ 12 Abs. 1, 23 Abs. 1 StGB). Dagegen ist § 263a Abs. 1 ein Vergehenstatbestand, bei dem die Strafbarkeit des Versuchs ausdrücklich bestimmt ist ( §§ 12 Abs. 2, 23 Abs. 1 StGB, 263a Abs. 2, 263 Abs. 2 StGB).

Der Versuch des Fälschens von Zahlungskarten mit Garantiefunktion beginnt nach der jüngeren Rechtsprechung des BGH frühestens dann (2), wenn der Skimmer (Ausspäher) die Daten an seine Komplizen übermittelt und dabei die Vorstellung hat, dass diese unverzüglich mit dem Fälschen beginnen (3). Daraus folgt, dass zwar das Ausspähen als solches nicht unmittelbar in die Tatbestandsverwirklichung mündet ( § 22 StGB), wohl aber die abschließende Handlung des Skimmers, das Übermitteln, bei dem er, wenn auch nur kurzfristig, auch die vollständige Tatherrschaft hat (Mittäter im Sinne von § 25 Abs. 2 StGB).
 

 
 Die folgenden Handlungen, das Fälschen und das Gebrauchen gefälschter Zahlungskarten und Computerbetrug [Cashing, (4)] bilden ungeachtet der Anzahl der Fälschungen und ihrer Einsätze in aller Regel eine deliktische Einheit (5), so dass sie zu einer materiellen Tat verschmelzen (6).

 Spätestens mit dem Herstellen der Dubletten ist die Fälschungstat vollendet. Das hat für den Skimmer zur Folge, dass er als Täter zu bestrafen ist ( § 25 Abs. 2 StGB).

Während der kurzen Spanne zwischen Übermittlung und Fälschen greifen die Strafzumessungskriterien wegen des Versuchs. Wegen der Nähe zur Tatvollendung ist darauf abzustellen, dass das Fälschen eine einaktige Handlung ist und im Hinblick auf die Gefährlichkeit jedenfalls beim Skimming die Fälschung einer Vielzahl von Zahlungskarten geplant ist. Die kriminelle Energie bezieht sich auf die eigenhändigen Handlungen des Skimmers. Dabei sind der Aufwand für die Vorbereitung, Installation und Kontrolle der Geräte zu berücksichtigen und das Vorgehen des Skimmers bei der Tatausführung.

 Die qualifizierenden Merkmale des Handelns "als Mitglied einer Bande" oder "gewerbsmäßig" im Sinne von § 152b Abs. 2 StGB sind besondere persönliche Merkmale im Sinne von § 28 Abs. 2 StGB (7) und müssen in der eigenen Vorstellung des Täters verwirklicht sein.

 Diese Meldung wurde unter C 6.4 in das Arbeitspapier Skimming übernommen.

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(1) BGH, Beschluss vom 28.09.2010 - 3 StR 261/10, Rn 3

(2) BGH, Beschluss vom 14.09.2010 - 5 StR 336/10, Rn. 4

(3) Versuch beim Skimming, 02.10.2010

(4) Cashing, 26.07.2010

(5)  Arbeitspapier Skimming, S. 17.

(6) siehe auch: keine deliktische Einheit, 24.10.2010

(7) Gehilfe in einer Bande, 11.11.2010
 

 

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© Dieter Kochheim, 11.03.2018