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November 2010 |
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Strafzumessung beim Versuch |
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Das Skimming im engeren Sinne, also das Ausspähen von Magnetkartendaten und PIN der Bankkunden am Geldautomaten oder an der Türzugangskontrolle, ist vollständig im Vorbereitungsstadium zum anschließenden Fälschen von Zahlungskarten mit Garantiefunktion gemäß § 152b Abs. 1 StGB angesiedelt. Darauf folgt fast automatisch der ebenfalls strafbare Gebrauch von gefälschten Zahlungskarten mit Garantiefunktion in Tateinheit mit Computerbetrug ( §§ 152b Abs. 1, 263a Abs. 1, 2, 52 StGB). § 152b Abs. 1 StGB ist ein Verbrechenstatbestand, so dass der Versuch stets strafbar ist ( §§ 12 Abs. 1, 23 Abs. 1 StGB). Dagegen ist § 263a Abs. 1 ein Vergehenstatbestand, bei dem die Strafbarkeit des Versuchs ausdrücklich bestimmt ist ( §§ 12 Abs. 2, 23 Abs. 1 StGB, 263a Abs. 2, 263 Abs. 2 StGB).
Der Versuch des Fälschens von Zahlungskarten mit Garantiefunktion
beginnt nach der jüngeren Rechtsprechung des BGH frühestens dann
(2),
wenn der Skimmer (Ausspäher) die Daten an seine Komplizen übermittelt
und dabei die Vorstellung hat, dass diese unverzüglich mit dem Fälschen
beginnen
(3).
Daraus folgt, dass zwar das Ausspähen als solches nicht unmittelbar in
die Tatbestandsverwirklichung mündet (
§ 22 StGB), wohl aber die abschließende Handlung des Skimmers, das
Übermitteln, bei dem er, wenn auch nur kurzfristig, auch die
vollständige Tatherrschaft hat (Mittäter im Sinne von
§ 25 Abs. 2 StGB). |
Spätestens mit dem Herstellen der Dubletten ist die Fälschungstat vollendet. Das hat für den Skimmer zur Folge, dass er als Täter zu bestrafen ist ( § 25 Abs. 2 StGB). Während der kurzen Spanne zwischen Übermittlung und Fälschen greifen die Strafzumessungskriterien wegen des Versuchs. Wegen der Nähe zur Tatvollendung ist darauf abzustellen, dass das Fälschen eine einaktige Handlung ist und im Hinblick auf die Gefährlichkeit jedenfalls beim Skimming die Fälschung einer Vielzahl von Zahlungskarten geplant ist. Die kriminelle Energie bezieht sich auf die eigenhändigen Handlungen des Skimmers. Dabei sind der Aufwand für die Vorbereitung, Installation und Kontrolle der Geräte zu berücksichtigen und das Vorgehen des Skimmers bei der Tatausführung. Die qualifizierenden Merkmale des Handelns "als Mitglied einer Bande" oder "gewerbsmäßig" im Sinne von § 152b Abs. 2 StGB sind besondere persönliche Merkmale im Sinne von § 28 Abs. 2 StGB (7) und müssen in der eigenen Vorstellung des Täters verwirklicht sein.
Diese
Meldung wurde unter C 6.4 in das Arbeitspapier
Skimming übernommen. |
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Anmerkungen | ||||
(2) BGH, Beschluss vom 14.09.2010 - 5 StR 336/10, Rn. 4 (3) Versuch beim Skimming, 02.10.2010 (5) Arbeitspapier Skimming, S. 17. (6) siehe auch: keine deliktische Einheit, 24.10.2010
(7)
Gehilfe in einer Bande, 11.11.2010 |
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Cyberfahnder | ||||
© Dieter Kochheim, 11.03.2018 |