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September 2008
08.09.2008 polizeiliche Anordnung der Blutentnahme
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Auf die Verfassungsbeschwerde wegen einer Verurteilung wegen einer fahrlässiger Verkehrsgefährdung ( § 315c Abs. 1, 3 StGB) in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung ( §§ 223 Abs. 1, 229 StGB) musste sich erneut (1) das BVerfG mit der Frage beschäftigen, ob eine polizeilich angeordnete Blutprobenentnahme ein Beweisverwertungsverbot nach sich zieht (2).

Es hat hier das Ansinnen abgelehnt.

Der Beschluss setzt sich zunächst damit auseinander, unter welchen Voraussetzungen ein Beweisverwertungsverbot eintreten kann (Rn 9):  Insofern gehen die Strafgerichte in gefestigter, willkürfreier und vom Beschwerdeführer auch als solcher nicht angegriffener Rechtsprechung davon aus, dass dem Strafverfahrensrecht ein allgemein geltender Grundsatz, dass jeder Verstoß gegen Beweiserhebungsvorschriften ein strafprozessuales Verwertungsverbot nach sich zieht, fremd ist, und dass die Frage jeweils nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Art des Verbots und dem Gewicht des Verstoßes unter Abwägung der widerstreitenden Interessen zu entscheiden ist. Insbesondere die willkürliche Annahme von Gefahr im Verzug oder das Vorliegen eines besonders schwer wiegenden Fehlers können danach ein Verwertungsverbot nach sich ziehen <Nachweise>.
 

 
Anschließend hebt das Gericht die Dokumentationspflicht des Anordnenden bei Gefahr im Verzug hervor (Rn 10): Zwar beinhaltet das Gebot effektiven Rechtsschutzes in Fällen der Inanspruchnahme einer Eilkompetenz, ... eine Dokumentations- und Begründungspflicht der anordnenden Stelle, um eine umfassende und eigenständige nachträgliche gerichtliche Überprüfung der Anordnungsvoraussetzungen zu ermöglichen. Die Gefährdung des Untersuchungserfolgs muss mit Tatsachen begründet werden, die auf den Einzelfall bezogen und in den Ermittlungsakten zu dokumentieren sind, sofern die Dringlichkeit nicht evident ist <Nachweise>.

Ausgelassen habe ich in dem Zitat einen Schlenker, der sich auf eine lange Auseinandersetzung bezieht und die Frage betrifft, ob die Eilkompetenz der Staatsanwaltschaft und der Polizei bei GiV gleichrangig ist. Das BVerfG sieht einen Vorrang bei der StA: ... wie sie § 81a StPO der Staatsanwaltschaft und - nachrangig - der Polizei zugesteht ...

Im "einfachen" Recht spiegelt sich dieses Ergebnis nur über einen Umweg wider. § 163 StPO ermächtigt die Ermittlungspersonen ( § 152 Gerichtsverfassungsgesetz - GVG) zum ersten Zugriff und zu allen Eingriffsmaßnahmen, zu denen sie ermächtigt sind. Die Herrin des Ermittlungsverfahrens ist gemäß § 160 Abs. 1 StPO jedoch die Staatsanwaltschaft, woraus sich ihre vorrangige Entscheidungsbefugnis bei Gefahr im Verzug ergibt.
 

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(1) nach BVerfG, Beschluss vom 12.02.2007 - 2 BvR 273/06 - und 31.10.2007 - 2 BvR 1346/07

(2) BVerfG, Beschluss vom 28.07.2008 -2 BvR 784/08

 

 

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© Dieter Kochheim, 11.03.2018