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November 2008 |
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auch Einschränkungen für die Gefahrenabwehr |
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Wie in den voraus gegangenen Entscheidungen bleiben die Zugangsprovider zur Speicherung der Verkehrsdaten für die Dauer von sechs Monaten verpflichtet ( § 113a TKG). Die nunmehr dritte vorläufige Entscheidung im Zusammenhang mit den anhängigen Verfassungsbeschwerden gegen die Vorratsdatenhaltung begrenzt für die Dauer von 6 Monaten die Verwendungsermächtigungen nach § 113b TKG. Wegen der Strafverfolgung dürfen die Verkehrsdaten nur dann an die Strafverfolgungsbehörden heraus gegeben werden, wenn die Ermittlungen eine Straftat aus dem Straftatenkatalog des § 100a Abs. 2 StPO betreffen und die Anwendungsvoraussetzungen des § 100a Abs. 1 StPO vorliegen. In Bezug auf die polizeiliche Gefahrenabwehr dürfen nunmehr die
Verkehrsdaten nur dann herausgegeben werden, wenn eine dringende Gefahr
für eine Person oder die Sicherheit besteht (siehe links). |
Darüber hinaus wurde der Erhebungszeitraum und der Zeitpunkt der Berichterstattung der Bundesregierung um einen Monat verlängert. Im Rahmen dieser Berichtspflicht müssen die Strafverfolgungsbehörden in allen Fällen, in denen sie Verkehrsdaten durch Beschluss nach § 100g StPO erfordern, über die Ermächtigungsgrundlage und den Erfolg der Maßnahme berichten. Diese Verpflichtung wurde jetzt bis zum 01.03.2009 verlängert und dem Bundesjustizministerium aufgegeben, die Ergebnisse bis zum 01.04.2009 zu berichten ( Ergebnisse der ersten Erhebung bis einschließlich Juli 2008). Diese Berichtspflicht wurde nicht auf die Gefahrenabwehr- und Verfassungsschutzbehörden erweitert. Die Entscheidung des BVerfG in der Hauptsache ist dadurch weiter in
die Ferne gerückt. |
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Anmerkungen | |||
(2) BVerfG, Beschluss vom 28.10.2008 - 1 BvR 256/08
(3)
Karlsruhe begrenzt erneut den Zugriff auf TK-Vorratsdaten, Heise
online 06.11.2008 |
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Cyberfahnder | |||
© Dieter Kochheim, 11.03.2018 |