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November 2008
08.11.2008 Vorratsdaten
zurück zum Verweis zur nächsten Überschrift auch Einschränkungen für die Gefahrenabwehr
 

 
(Die Vorratsdaten) sind jedoch nur dann an die ersuchende Behörde zu übermitteln, wenn gemäß der Anordnung des Abrufs die Voraussetzungen der die Behörde zum Abruf der Verkehrsdaten ermächtigenden Rechtsnormen vorliegen und ihr Abruf zur Abwehr einer dringenden Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person, für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder zur Abwehr einer gemeinen Gefahr erforderlich ist.
 

 
Im Anschluss an den Beschluss vom 01.09.2008 (1) hat das Bundesverfassungsgericht (2) jetzt die Nutzungsbeschränkungen wegen der Vorratsdaten auch im Hinblick auf die (polizeirechtliche) Gefahrenabwehr und den Verfassungsschutz ausgedehnt (3).

Wie in den voraus gegangenen Entscheidungen bleiben die Zugangsprovider zur Speicherung der Verkehrsdaten für die Dauer von sechs Monaten verpflichtet ( § 113a TKG). Die nunmehr dritte vorläufige Entscheidung im Zusammenhang mit den anhängigen Verfassungsbeschwerden gegen die Vorratsdatenhaltung begrenzt für die Dauer von 6 Monaten die Verwendungsermächtigungen nach § 113b TKG. Wegen der Strafverfolgung dürfen die Verkehrsdaten nur dann an die Strafverfolgungsbehörden heraus gegeben werden, wenn die Ermittlungen eine Straftat aus dem Straftatenkatalog des § 100a Abs. 2 StPO betreffen und die Anwendungsvoraussetzungen des § 100a Abs. 1 StPO vorliegen.

In Bezug auf die polizeiliche Gefahrenabwehr dürfen nunmehr die Verkehrsdaten nur dann herausgegeben werden, wenn eine dringende Gefahr für eine Person oder die Sicherheit besteht (siehe links).
 

 
Gleichzeitig hat das BVerfG auch die Auskunftspflichten wegen des Verfassungsschutzes ( § 113b S. 1 Nr. 3 TKG) auf die Fälle der §§ 1 Abs. 1, 3 Artikel 10-Gesetz begrenzt.

Darüber hinaus wurde der Erhebungszeitraum und der Zeitpunkt der Berichterstattung der Bundesregierung um einen Monat verlängert. Im Rahmen dieser Berichtspflicht müssen die Strafverfolgungsbehörden in allen Fällen, in denen sie Verkehrsdaten durch Beschluss nach § 100g StPO erfordern, über die Ermächtigungsgrundlage und den Erfolg der Maßnahme berichten. Diese Verpflichtung wurde jetzt bis zum 01.03.2009 verlängert und dem Bundesjustizministerium aufgegeben, die Ergebnisse bis zum 01.04.2009 zu berichten ( Ergebnisse der ersten Erhebung bis einschließlich Juli 2008). Diese Berichtspflicht wurde nicht auf die Gefahrenabwehr- und Verfassungsschutzbehörden erweitert.

Die Entscheidung des BVerfG in der Hauptsache ist dadurch weiter in die Ferne gerückt.
 

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(1) BVerfG, Beschluss vom 01.09.2008 - 1 BvR 256/08

(2) BVerfG, Beschluss vom 28.10.2008 - 1 BvR 256/08

(3) Karlsruhe begrenzt erneut den Zugriff auf TK-Vorratsdaten, Heise online 06.11.2008
 

 

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© Dieter Kochheim, 11.03.2018