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 |  Ein Kollege schrieb mir unlängst:
  Es 
		wird gerüchteweise kolportiert, dass ein Senatsmitglied des BVerfG 
		jüngst Opfer eines Handydiebstahls geworden sei und erbost bei der betreffenden StA 
		einen IMEI-Suchlauf nach § 100g StPO anstatt einer Verfahrenseinstellung 
		gefordert habe. Vielleicht auch nur boshaftes Gerede...
  Diese 
		Kolportage ist 
		sehr lustig.
 Am 01.09.2008 hat das Bundesverfassungsgericht die Aussetzung des 
		Gesetzesvollzuges im Zusammenhang mit der Vorratsdatenhaltung 
		 (1) 
		verlängert  (2). 
		Das führt dazu, dass  der 
		Zugangsprovider vorerst Verkehrsdaten auf der Grundlage eines Beschlusses oder 
		einer Eilentscheidung bei  Gefahr 
		im Verzug gemäß  § 100g 
		StPO nur dann an die Strafverfolgungsbehörden übermitteln darf, wenn sie 
		für ein Ermittlungsverfahren bestimmt sind, das wegen  besonders 
		schwerer Straftaten aus dem  Straftatenkatalog des  § 100a Abs. 
		2 StPO geführt wird  (3). Die Verkehrsdaten, die für Ermittlungszwecke im übrigen erfordert 
		werden, alsomüssen vom Provider zwar gespeichert werden, dürfen aber bis 
		zur abschließenden Entscheidung des BVerfG über die anhängige 
		Verfassungsbeschwerde nicht herausgegeben werden (Freeze-Verfahren). 
 |  Der "normale" Diebstahl (
  § 242 StGB), dessen mutmaßliches Opfer der hohe Richterkollege 
		geworden ist, wird vom  § 100g 
		StPO überhaupt nicht erfasst. Die Tat gehört zur mittleren 
		Kriminalität und ist deshalb natürlich nicht im Tatbestandskatalog des  § 100a Abs. 
		2 StPO enthalten. Der Tatgegenstand 
		ist zwar ein Endgerät, die Tat wurde aber nicht
		mit einem 
		Endgerät begangen. Aus der Familie der Diebstahlsdelikte gehören auch die besonders 
		schweren Fälle ( § 243 StGB) zur besonders schweren Kriminalität und der Diebstahl 
		mit Waffen (  § 244 Abs. 1 Nr. 1 StGB) sowie der Wohnungseinbruchsdiebstahl (  § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB) ohnehin. Sie rechtfertigen zwar nach dem 
		Gesetzeswortlaut eine Verkehrsdatenerhebung (  § 100g 
		Abs. 1 StPO), nicht aber seit dem Moratorium, das das BVerfG 
		angeordnet hat. Wegen eines piefigen Handy-Diebstahls käme eine Verkehrsdatenerhebung 
		niemals in Betracht.  Aus 
		Anlass des Nikolaustages:
 
			
				|  | Das ist die einzige Kammer, die mit fünf 
				Laienrichtern besetzt ist.  (4) 
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				|  | Dieser Vorsitzende praktiziert das 
				10-15-Verfahren: Alle 10 Minuten einen Revisionsgrund, alle 15 
				Minuten einen absoluten.  (5) 
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				|  | Ein D. sind zwei K.  (6) 
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      |  | 
  (1)    BVerfG, Beschluss vom 11.03.2008 - 1 BvR 256/08 -
 
		
		 (2)      BVerfG, Beschluss vom 01.09.2008 - 1 BvR 256/08 
		
		 (3)  Verlängerung der Aussetzung des Vollzuges 
		
		 (4) 
		Nach früherem Recht waren die erstinstanzlichen Strafkammern des 
		Landgerichts immer mit drei Berufsrichtern und zwei  Schöffen 
		besetzt. 
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  (5) 
		Rechtsanwendungs- und Verfahrensfehler führen dann nicht zur Aufhebung 
		des Urteils, wenn der Urteilsspruch nicht auf ihnen beruhen kann (  § 337 Abs. 1 StPO), der Fehler also für die Sachentscheidung 
		bedeutungslos ist. Nur die (überschaubaren) absoluten Revisionsgründe 
		führen immer zur Aufhebung des Urteils (  § 338 StPO). 
		
		 (6) 
		Definition einer Zeiteinheit: In einer langwierigen Hauptverhandlung kam 
		der Verteidiger D. häufig 30 Minuten zu spät, der Verteidiger K. aber 
		nur 15 Minuten. Die Angeklagten wurden von mehreren Verteidigern 
		vertreten, so dass keine nachhaltigen Verzögerungen eintraten. Auch gleich 
		ist eine präzise Zeiteinheit mit zwölf Minuten Dauer. Ein 
		Kollege versicherte mir aber, dass das nur für Männer gelte. Bei seiner 
		Frau bedeute gleich 
		genau 12 1/2 Minuten Verspätung. Es lebe der kategorische Imperativ!
 
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