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Dezember 2008 |
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Onlinedurchsuchung bei Gefahr im Verzug |
§ 20k Abs. 5 BKAG-E (3): Die Maßnahme nach Absatz 1 darf nur auf Antrag des Präsidenten des Bundeskriminalamtes oder seines Vertreters durch das Gericht angeordnet werden. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch den Präsidenten des Bundeskriminalamtes oder seinen Vertreter getroffen werden. In diesem Fall ist die gerichtliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. Soweit diese Anordnung nicht binnen drei Tagen durch das Gericht bestätigt wird, tritt sie außer Kraft. (4) Ermittlungsstufen:
S. 11 (4) |
Der juristische Begriff ist die Gefahr im Verzug - GiV - und die besteht, wenn jedes weitere Zuwarten wegen einer Eingriffsmaßnahme entweder befürchten lässt, dass ihr Erfolg entfällt oder sich die Gefährlichkeit einer Situation unkontrollierbar eskalieren könnte (2). Soweit das Gesetz es zulässt, darf in diesen Fällen anstelle des regelmäßig berufenen Richters ein anderer die Eilentscheidung treffen. Im Strafverfahren sind das immer die Staatsanwaltschaft und meistens auch ihre Ermittlungspersonen ( § 152 Abs. 1 GVG). Die Erfahrungen mit der Rasterfahndung zeigen, dass sie jedenfalls noch nie bei GiV angeordnet wurde. In der parlamentarischen Auseinandersetzung werden die
Szenarien eine besondere Bedeutung gespielt haben, die in dem Änderungsantrag
des Innenausschusses vom 05.11.2008 hervorgehoben werden [S. 10 ff.
(5)].
Sie sind geprägt von den erfolgten und fehlgeschlagenen Bombenanschlägen
in europäischen Großstädten und heben die
Online-Durchsicht als letztes verfügbares Mittel hervor (Ultima
Ratio), wenn andere Eingriffsmaßnahmen einschließlich der
Quellen-TKÜ erfolglos geblieben sind (siehe links am Beispiel
verschlüsselter Anlagen zu E-Mails). |
Die Fallkonstellationen, die für Eilentscheidungen angeführt werden, gehen davon aus, dass entweder
Die dritte Konstellation ist eher kein Beispiel für eine GiV, weil sich die "Gefahr" am Täterverhalten und nicht an der Verfügbarkeit technischer Mittel bei der Polizei orientiert. Ob diese Konstellationen wirklich noch immer im Bereich der
Gefahrenabwehr angesiedelt sind, ist fragwürdig (
Vorrang der StPO). |
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personelle Verfügbarkeit | ||||||||||||||||||
BVerfG, Urteil vom 20.01.2001 - 2 BvR 1444/00 (6) Art. 13 GG verpflichtet alle staatlichen Organe, dafür Sorge zu tragen, dass der Richtervorbehalt als Grundrechtssicherung praktisch wirksam wird. Defiziten der Wirksamkeit müssen sowohl die Gerichte - die einzelnen Ermittlungsrichter ebenso wie die für die Bestellung der Ermittlungsrichter und die Geschäftsverteilung zuständigen Präsidien (§ 21 e Abs. 1 Satz 1 GVG) - als auch die Strafverfolgungsbehörden entgegenwirken. Zudem sind die für die Organisation der Gerichte und für die Rechtsstellung der dort tätigen Ermittlungsrichter zuständigen Organe der Länder und des Bundes aus Art. 13 GG gehalten, die Voraussetzungen für eine tatsächlich wirksame präventive richterliche Kontrolle zu schaffen. (Rn. 29) |
Die Praxis der Bereitschaftsdienste wirft eigene Fragen auf. Bei den
Staatsanwaltschaften ist er häufig so organisiert, dass der Staatsanwalt
verpflichtet wird, über Tage hinweg und rund um die Uhr per Mobiltelefon
erreichbar zu sein. Das ist kein Schichtdienst zu ungünstigen
Tageszeiten, sondern eine Qual. |
Interessant könnte die Diskussion werden, die unlängst im
Europaparlament wegen der Bereitschaftsdienste und ihre Anrechnung auf
die Arbeitszeit geführt wurde
(9).
Gegen eine volle Anrechnung sprechen sich sich besonders die
Regierungsvertreter aus. Sie verlangen nach einer Unterscheidung
zwischen inaktiven und aktiven Zeiten und
wollen nur die aktiven auf die Arbeitszeit anrechnen, nicht auch die
reinen Wartezeiten. |
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Anmerkungen | ||||||||||||||||||
(2)
BVerfG, Urteil vom 20.01.2001 - 2 BvR 1444/00; (3) Fassung des Entwurfs in der BT-Drs. 16/10121 vom 13.08.2008, S. 9
(4)
Das BMI hat am 19.12.2008 gemeldet:
Die
Eilfallregelung bei der Onlinedurchsuchung wird gestrichen. Das heißt,
dass ausnahmslos eine vorherige richterliche Anordnung dieser Maßnahme
erforderlich ist. |
(6) (2)
(7)
ständige
Verfügbarkeit als blindes Leitbild; (8) BVerfG, Beschluss vom 10.12.2003 - 2 BvR 1481/02, Rn 13
(9)
Parlament kämpft gegen Dauerarbeit, netzeitung.de 17.12.2008 |
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Cyberfahnder | ||||||||||||||||||
© Dieter Kochheim, 11.03.2018 |