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März 2009 |
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zulässige Protokollberichtigung | mehr Überwachung |
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Diese gewandelte Rechtsprechung hat eine besondere Bedeutung für das Revisionsverfahren ( §§ 333 ff. StPO). Im Gegensatz zur Berufung ( §§ 312 ff. StPO), die zur vollständigen Wiederholung der Hauptverhandlung ( §§ 226 ff. StPO) und vor allem der Beweisaufnahme ( §§ 244 ff. StPO) führt, muss die Revision Rechtsfehler benennen, auf denen das angefochtene Urteil beruht ( § 337 StPO). Dem Protokoll kommt eine besondere Bedeutung im Hinblick auf die Rügen zu, die das Verfahren betreffen (z.B. § 338 StPO). Das Bundesverfassungsgericht hat jetzt die gewandelte Rechtsprechung
abgesegnet
(2). |
Ihr Fazit: Die Neuregelungen stellen eine erhebliche Ausweitung der Befugnisse zur Telekommunikationsüberwachung und ... einen weiteren Schritt in Richtung Überwachungsstaat dar. Man kann's auch
anders
sehen. |
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Anmerkungen | |||
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Cyberfahnder | |||
© Dieter Kochheim, 11.03.2018 |