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  Durch 
		Beschluss des Großen Senats der Bundesgerichtshofes vom 23.04.2007  (1)  
		wurde die Möglichkeit eröffnet, das Hauptverhandlungsprotokoll 
		nachträglich und auch dann noch zu korrigieren, wenn damit einer 
		zulässig erhobenen Verfahrensrüge der Boden entzogen wird. Diese gewandelte Rechtsprechung hat eine besondere Bedeutung für das 
		Revisionsverfahren ( §§ 333 ff. StPO). Im Gegensatz zur Berufung (  §§ 312 ff. StPO), die zur vollständigen Wiederholung der 
		Hauptverhandlung (  §§ 226 ff. StPO) und vor allem der Beweisaufnahme (  §§ 244 ff. StPO) führt, muss die Revision  Rechtsfehler 
		benennen, auf denen  das angefochtene Urteil beruht (  § 337 StPO). Dem Protokoll kommt eine besondere Bedeutung im 
		Hinblick auf die Rügen zu, die das Verfahren betreffen (z.B.  § 
		338 StPO). Das Bundesverfassungsgericht hat jetzt die gewandelte Rechtsprechung 
		abgesegnet 
		 (2). 
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  In einer 
		Besprechung bei  hrr-strafrecht.de widmet sich Jana Korn dem jetzt geltenden  § 
		100g StPO zum strafprozessualen Zugriff auf  Verkehrsdaten  (3). 
		Sie bemängelt vor allem die  Speicherung und Erhebung von  Standortdaten (  Geodaten), die sie für verfassungswidrig hält. Ihr Fazit: Die Neuregelungen stellen
		 eine 
		erhebliche Ausweitung der Befugnisse zur Telekommunikationsüberwachung 
		und ... einen weiteren Schritt in Richtung Überwachungsstaat dar. Man kann's auch 
		 anders 
		sehen. 
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