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März 2009
27.03.2009 Strafverfahren
27.03.2009 Verkehrsdaten
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Durch Beschluss des Großen Senats der Bundesgerichtshofes vom 23.04.2007 (1)  wurde die Möglichkeit eröffnet, das Hauptverhandlungsprotokoll nachträglich und auch dann noch zu korrigieren, wenn damit einer zulässig erhobenen Verfahrensrüge der Boden entzogen wird.

Diese gewandelte Rechtsprechung hat eine besondere Bedeutung für das Revisionsverfahren ( §§ 333 ff. StPO). Im Gegensatz zur Berufung ( §§ 312 ff. StPO), die zur vollständigen Wiederholung der Hauptverhandlung ( §§ 226 ff. StPO) und vor allem der Beweisaufnahme ( §§ 244 ff. StPO) führt, muss die Revision  Rechtsfehler benennen, auf denen  das angefochtene Urteil beruht ( § 337 StPO). Dem Protokoll kommt eine besondere Bedeutung im Hinblick auf die Rügen zu, die das Verfahren betreffen (z.B. § 338 StPO).

Das Bundesverfassungsgericht hat jetzt die gewandelte Rechtsprechung abgesegnet (2).
 

 
In einer Besprechung bei hrr-strafrecht.de widmet sich Jana Korn dem jetzt geltenden § 100g StPO zum strafprozessualen Zugriff auf Verkehrsdaten (3). Sie bemängelt vor allem die Speicherung und Erhebung von Standortdaten ( Geodaten), die sie für verfassungswidrig hält.

Ihr Fazit: Die Neuregelungen stellen eine erhebliche Ausweitung der Befugnisse zur Telekommunikationsüberwachung und ... einen weiteren Schritt in Richtung Überwachungsstaat dar.

Man kann's auch anders sehen.
 

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(1) BGH, Beschluss vom 23.04.2007 - GSSt 1/06

(2) BVerfG, Beschluss vom 15.01.2009 - 2 BvR 2044/07
 

 
(3) Jana Korn, Der strafprozessuale Zugriff auf Verkehrsdaten nach § 100g StPO, hrr-strafrecht.de März 2009
 

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© Dieter Kochheim, 11.03.2018