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April 2009
02.04.2009 Kinderpornographie
01.04.2009 Schusswaffeneinsatz
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Die Staatsanwaltschaft Halle leitete im Jahr 2006 ein Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt ein, nachdem sie auf eine Internetseite aufmerksam geworden war, die den Zugang zu kinderpornographischen Inhalten vermittelte. Für den Zugang zu der Internetseite mussten 79,99 $ per Kreditkarte gezahlt werden. Die Staatsanwaltschaft versuchte, die Kunden dieser Internetseite zu ermitteln. Sie schrieb daher die Institute an, die Mastercard- und Visa-Kreditkarten in Deutschland ausgeben, und forderte sie auf, alle Kreditkartenkonten anzugeben, die seit dem 1. März 2006 eine Überweisung von 79,99 $ an die philippinische Bank aufwiesen, über die der Geldtransfer für den Betreiber der Internetseite abgewickelt wurde. Anschließend teilte die Staatsanwaltschaft noch die zwischenzeitlich bekannt gewordene „Merchant-ID“, die dem Zahlungsempfänger durch die Bank zugewiesene Ziffernfolge, für den Betreiber der Internetseite mit. Die Unternehmen übermittelten der Staatsanwaltschaft daraufhin die erbetenen Informationen, wobei in einem Fall zunächst ein Gerichtsbeschluss erwirkt werden musste. Insgesamt wurden so 322 Karteninhaber ermittelt.  (1)
 

 
Vor gut zwei Jahren schlugen die Wellen wegen der nachdrücklichen Ermittlungen der StA Halle hoch und selbst in Fachkreisen wurden wegen der "Mikado"-Ermittlungen (2) kontroverse Diskussion geführt. Der Kollege aus Halle hatte jedoch vollkommen recht damit, dass er keine Rasterfahndung unternahm, indem er die Ausgeber von Mastercard und Visa nach genau definierten Überweisungen auf ein philippinisches Konto befragte. Es handelte sich nicht um den Vergleich verschiedener Datenbestände anhand übereinstimmender Merkmale, sondern um ein schlichtes Staatsanwaltschaftliches Auskunftsersuchen, wie jetzt auch das Bundesverfassungsgericht meint (1): Die Ermächtigungsgrundlage des Paragrafen 161 Abs. 1 StPO sei für die Maßnahme der Staatsanwaltschaft ausreichend (3). Die Schwere des Vorwurfs rechtfertige auch die Auswertung unverdächtiger Karteninhaber und das besonders dann, wenn ihre Daten gar nicht erst der Staatsanwaltschaft übermittelt werden.

Das Gericht spricht auch von einer "Merchant-ID", von der ich bislang nicht zu berichten wagte. Es handelt sich um eine Identitätsnummer für Händler, mit der der Empfänger einer Zahlung genau definiert wird. In dem damaligen Fall wurden die Anfragen der StA Halle auf einen bestimmten Zeitraum, auf eine bestimmte Bank und auf einen bestimmten Empfänger begrenzt. Eine solche Abfrage lässt keine großen Randunschärfen im Sinne einer Verdächtigung von Unverdächtigen erwarten, sondern einfach nur Treffer.
 

 
US-amerikanische Forscher haben 186 Fälle des Schusswaffengebrauchs durch Polizeibeamte im Hinblick auf die Frage ausgewertet, welche persönlichen Merkmale des Beamten dabei eine Rolle spielen. Männliche Polizisten griffen demnach häufiger zur Waffe als ihre Kolleginnen. Der Schusswaffeneinsatz sank sowohl mit zunehmendem Alter als auch mit einem höheren Bildungsstand (3).
 

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(1) BVerfG, Beschluss vom 17.02.2009 - 2 BvR 1372/07, 2 BvR 1745/07 -

(2) kritische Strafverteidiger

(3) Verfassungsgericht lehnt Beschwerden gegen Aktion "Mikado" ab, Heise online 02.04.2009
 


(3) Polizei-Newsletter 01.04.2009

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© Dieter Kochheim, 11.03.2018