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    behördliche Auskünfte | 
    
    
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		Verwaltungsbehörden sind sich gegenseitig zur Amtshilfe verpflichtet (  
			Art. 35 Abs. 1 GG). Behördliche Auskünfte sind deshalb genau so 
		behandeln wie 
		  amtliche 
		Schriftstücke. Die Staatsanwaltschaften wird durch 
		
		  § 161 Abs. 1 StPO 
		ausdrücklich dazu ermächtigt, 
		  von allen Behörden Auskunft zu verlangen 
		und Ermittlungen jeder Art entweder selbst vorzunehmen oder durch die 
		Behörden und Beamten des Polizeidienstes vornehmen zu lassen, wenn 
		nicht im Einzelfall besondere Vorschriften zum Zuge kommen. 
		Wegen der Sperrvermerke und Aussagegenehmigung siehe
		
		  amtliche Schriftstücke. 
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	Beschuldigter | 
    
    
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		Dem Beschuldigten steht es frei, sich zu äußern oder nicht zu äußern (  
		§ 136 Abs. 1 S. 2 StPO; 
		  
		Auskunftsverweigerungsrechte).
		Er kann zu keiner Erklärung oder Äußerung gezwungen werden. Außerdem 
		darf seine  
		Freiheit der Willensentschließung und der Willensbetätigung ... 
		nicht beeinträchtigt werden (  
		§ 136a Abs. 1 StPO). Jeder Verstoß dagegen führt zu einem strikten 
		Beweisverwertungsverbot (  
		§ 136a Abs. 3 StPO). Siehe auch 
		  
		Beschuldigtenrechte. 
		
		Allerdings ist der Beschuldigte verpflichtet, auf eine schriftliche 
		Vorladung vor dem Richter oder Staatsanwalt zu erscheinen (  
		§§ 133 Abs. 2,
		
		  163a 
		Abs. 3 StPO). Beide können seine Vorführung anordnen und von der 
		Polizei vollstrecken lassen (  
		§ 135 StPO). Darüber hinaus muss er 
		  
		körperliche Untersuchungen, zum Beispiel
		
		  
		Blutproben, und die 
		  
		erkennungsdienstliche Behandlung dulden. 
		  
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	Sachverständiger | 
    
    
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		Während der Zeuge nur über seine sinnlichen Erfahrungen und Erinnerungen 
		Auskunft geben kann, obliegt dem Sachverständigen die fachkundige 
		Bewertung von Sachverhalten, wozu er auch damit beauftragt werden kann, 
		seinerseits Sachverhalte zu erheben (z.B. durch medizinische 
		Versuchsreihen). Wegen seiner Auswahl siehe 
		  Auswahl 
		von Sachverständigen. 
		
		Die Verfahrensvorschriften sind für beide fast gleich und regeln 
		besonders die Eidesleistung (  
		§§ 59 ff.,
		
		  79 
		StPO) und die Struktur der Vernehmung (  § 68,
		
		  69 StPO). Neueren Datums 
		sind die Zulassung der Aufzeichnung auf 
		Bild-Ton-Träger (  § 58a StPO), die Abwehr entehrender Fragen (  § 68a StPO) 
		und die Beiordnung eines Rechtsanwalts (  § 68b StPO). 
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		Dem Richter (  
		§ 78 StPO) und im vorbereitendem Verfahren dem Staatsanwalt (  
		§ 161a Abs. 1 StPO) obliegen die Sachleitung des Sachverständigen. 
		Sie müssen die Anknüpfungstatsachen benennen, von denen der 
		Sachverständige auszugehen hat und die Befundtatsachen erhebt. Die für 
		das Gutachten nötige Zeit muss vereinbart werden (  
		§§ 73 Abs. 1 S. 2,
		
		  77 
		Abs. 2 StPO). Hält der Sachverständige unentschuldigt die Zusage 
		nicht ein, so kann nach einer Androhung mit Nachfrist ein Ordnungsgeld 
		gegen ihn verhängt werden (  
		§ 77 Abs. 2 StPO). 
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	sachverständiger Zeuge | 
    
    
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		Der sachverständige Zeuge bekundet vergangene Tatsachen oder Zustände, 
		zu deren Wahrnehmung eine besondere Sachkunde erforderlich war. Er 
		schafft keine neuen Befundtatsachen wie der Sachverständige, sondern 
		berichtet über seine Erinnerungen, Wahrnehmungen und ihre fachkundige 
		Bewertung. 
		
		Der sachverständige Zeuge unterliegt denselben Rechten und Pflichten wie 
		der 
		  
		Zeuge (  
		§ 85 StPO). 
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	staatsanwaltschaftliches Auskunftsersuchen | 
    
    
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		Das staatsanwaltschaftliche Auskunftsersuchen ist eine schriftliche 
		Aufforderung zur Beantwortung von Fragen, die eine förmliche Vernehmung 
		als Zeuge ersetzen soll. Es wird verbunden mit der Androhung von 
		Ordnungsmitteln (  
		§ 161a StPO). 
		
		Wegen weiterer Einzelheiten siehe 
		  
		Auskunftsersuchen und 
		  
		Bankgeheimnis. 
		  
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	Zeuge | 
    
    
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		Der Zeuge bekundet vergangene Tatsachen oder Zustände, also über seine 
		Erinnerungen und Wahrnehmungen. 
		Wegen der weiteren Einzelheiten siehe   Personenbeweis. 
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	Mithören und Hörfalle | 
    
    
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		Ein besonderes Problem des Zeugenbeweises stellt die Verwertbarkeit von 
		Zeugenaussagen Dritter dar, die unbemerkt ein Telefongespräch über 
		Lautsprecher oder Mithöreinrichtung mit angehört haben. 
	
		Ungeachtet eines strafrechtlichen Verbots (Verletzung der 
		Vertraulichkeit des Wortes,
		
		  § 
		201 StGB) betrachtet das BVerfG zunächst jedes unberechtigte 
		Mithören der Kommunikation als einen Eingriff in das allgemeine 
		Persönlichkeitsrecht des Telefonpartners 
		  (2). 
		Auch aus der Verbreitung und Üblichkeit von Mithöreinrichtungen bei 
		handelsüblichen Endgeräten ergibt sich keine allgemeine Zustimmung des 
		Gesprächspartners, dass ein Dritter seine Worte hören darf 
		  (3). 
	
		Nur wenn im Einzelfall höherrangige Rechte Anderer durchgreifen, wird 
		von ihnen das allgemeine Persönlichkeitsrecht verdrängt: insoweit siehe
		
		  
		unten. Allein das allgemeine Interesse an einer funktionstüchtigen 
		Straf- und Zivilrechtspflege reicht dazu nicht (siehe Kasten
		  
		links). 
  
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	Der BGH hat dieser Rechtsprechung folgend die Hörfalle
	- Mithören durch 
	einen Polizisten - nur dann zugelassen, wenn es
		 
		  um die 
		Aufklärung einer Straftat von erheblicher Bedeutung geht und die 
		Erforschung des Sachverhalts unter Einsatz anderer Ermittlungsmethoden 
		erheblich weniger erfolgversprechend oder wesentlich erschwert gewesen 
		wäre.  
		  (4) 
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	Tonbandaufzeichnung | 
    
    
     
    
	
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		   1. Das 
		Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG schützt auch Rechtspositionen, die für 
		die Entfaltung der Persönlichkeit notwendig sind. Dazu gehört in 
		bestimmten Grenzen, ebenso wie das Recht am eigenen Bild, das Recht am 
		gesprochenen Wort. Deshalb darf grundsätzlich jedermann selbst und 
		allein bestimmen, wer sein Wort aufnehmen soll sowie ob und vor wem 
		seine auf einen Tonträger aufgenommene Stimme wieder abgespielt werden 
		darf. 
		  2. Damit 
		ist allerdings noch nicht ausgeschlossen, dass in Fällen, wo 
		überwiegende Interessen der Allgemeinheit dies zwingend gebieten, auch 
		das schutzwürdige Interesse des Beschuldigten an der Nichtverwertung 
		einer heimlichen Tonbandaufnahme im Strafverfahren zurücktreten muss. 
		  (5)
  | 
	 
	 
	  | 
    
		 
		 
		  
		Die unbemerkte Aufzeichnung des gesprochenen Wortes stellt einen 
		Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Gesprächspartners 
		dar [siehe Kasten
		  
		links, 
		  (5)]. 
		Sie ist nur gerechtfertigt und gerichtsverwertbar, wenn überwiegende 
		Interessen der Allgemeinheit oder Rechte des Anderen das allgemeine 
		Persönlichkeitsrecht verdrängen. 
	
		Im übrigen siehe 
		  
		Mithören und Hörfalle. 
	
		Dies Grundsätze gelten auch für die Verwertung von 
		
		  Tagebuchaufzeichnungen 
		  (6). 
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	  | 
    
    
    
        
		 
         
        
		 
      	
          | 
    
	Anmerkungen | 
    
    
    |   | 
      
	
	  (1)
	
	 
	  
	BVerfG, Beschluss vom 09.10.2002 - 1 BvR 1611/96, 805/98, Rn 
	58. 
	
	
	  (2) 
	Allgemeines Persönlichkeitsrecht:
	
	  Art 2 
	Abs. 1 in Verbindung mit
	
	  Art 1 
	Abs. 1 GG; 
	
	ebenda   
	(1), Rn 
	27. 
	
	  (3) 
	Ebenda   
	(1), Rn 41 ff., 48. 
	
	  (4) 
	 
	  BGH, Großer Senat, Beschluss vom 13.05.1996 - GSSt 1/96; 
	siehe auch: 
	  
	Lauschangriff am Mann, 25.04.2009. 
	
	  (5)
	
	 
	  
	BVerfG, Beschluss vom 31.01.1973 - 2 BvR 454/71 (Leitsätze) 
	
	  (6)
	 
	  BVerfG, Beschluss vom 14.09.1989 - 2 BvR 1062/87; 
	 
	  BVerfG, Beschluss vom 26.06.2008 - 2 BvR 219/08. 
   | 
    
	   |