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strafprozessuale Maßnahmen | |||
Personenbeweis |
behördliche Auskünfte | |||
Wegen der Sperrvermerke und Aussagegenehmigung siehe
amtliche Schriftstücke. |
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Beschuldigter | |||
Allerdings ist der Beschuldigte verpflichtet, auf eine schriftliche
Vorladung vor dem Richter oder Staatsanwalt zu erscheinen (
§§ 133 Abs. 2,
163a
Abs. 3 StPO). Beide können seine Vorführung anordnen und von der
Polizei vollstrecken lassen (
§ 135 StPO). Darüber hinaus muss er
körperliche Untersuchungen, zum Beispiel
Blutproben, und die
erkennungsdienstliche Behandlung dulden. |
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Sachverständiger | |||
Die Verfahrensvorschriften sind für beide fast gleich und regeln
besonders die Eidesleistung (
§§ 59 ff.,
79
StPO) und die Struktur der Vernehmung ( § 68,
69 StPO). Neueren Datums
sind die Zulassung der Aufzeichnung auf
Bild-Ton-Träger ( § 58a StPO), die Abwehr entehrender Fragen ( § 68a StPO)
und die Beiordnung eines Rechtsanwalts ( § 68b StPO). |
Dem Richter ( § 78 StPO) und im vorbereitendem Verfahren dem Staatsanwalt ( § 161a Abs. 1 StPO) obliegen die Sachleitung des Sachverständigen. Sie müssen die Anknüpfungstatsachen benennen, von denen der Sachverständige auszugehen hat und die Befundtatsachen erhebt. Die für das Gutachten nötige Zeit muss vereinbart werden ( §§ 73 Abs. 1 S. 2, 77 Abs. 2 StPO). Hält der Sachverständige unentschuldigt die Zusage nicht ein, so kann nach einer Androhung mit Nachfrist ein Ordnungsgeld gegen ihn verhängt werden ( § 77 Abs. 2 StPO). |
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sachverständiger Zeuge | |||
Der sachverständige Zeuge unterliegt denselben Rechten und Pflichten wie
der
Zeuge (
§ 85 StPO). |
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staatsanwaltschaftliches Auskunftsersuchen | |||
Wegen weiterer Einzelheiten siehe
Auskunftsersuchen und
Bankgeheimnis. |
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Zeuge | |||
Wegen der weiteren Einzelheiten siehe Personenbeweis. |
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Mithören und Hörfalle | |||
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Ungeachtet eines strafrechtlichen Verbots (Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes, § 201 StGB) betrachtet das BVerfG zunächst jedes unberechtigte Mithören der Kommunikation als einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Telefonpartners (2). Auch aus der Verbreitung und Üblichkeit von Mithöreinrichtungen bei handelsüblichen Endgeräten ergibt sich keine allgemeine Zustimmung des Gesprächspartners, dass ein Dritter seine Worte hören darf (3).
Nur wenn im Einzelfall höherrangige Rechte Anderer durchgreifen, wird
von ihnen das allgemeine Persönlichkeitsrecht verdrängt: insoweit siehe
unten. Allein das allgemeine Interesse an einer funktionstüchtigen
Straf- und Zivilrechtspflege reicht dazu nicht (siehe Kasten
links). |
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Tonbandaufzeichnung | |||
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Im übrigen siehe Mithören und Hörfalle.
Dies Grundsätze gelten auch für die Verwertung von
Tagebuchaufzeichnungen
(6). |
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Anmerkungen | |||
(2)
Allgemeines Persönlichkeitsrecht:
Art 2
Abs. 1 in Verbindung mit
Art 1
Abs. 1 GG; (3) Ebenda (1), Rn 41 ff., 48.
(4)
BGH, Großer Senat, Beschluss vom 13.05.1996 - GSSt 1/96; (5) BVerfG, Beschluss vom 31.01.1973 - 2 BvR 454/71 (Leitsätze)
(6)
BVerfG, Beschluss vom 14.09.1989 - 2 BvR 1062/87; |
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Cyberfahnder | |
© Dieter Kochheim, 14.05.2011 |