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behördliche Auskünfte |
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Verwaltungsbehörden sind sich gegenseitig zur Amtshilfe verpflichtet (
Art. 35 Abs. 1 GG). Behördliche Auskünfte sind deshalb genau so
behandeln wie
amtliche
Schriftstücke. Die Staatsanwaltschaften wird durch
§ 161 Abs. 1 StPO
ausdrücklich dazu ermächtigt,
von allen Behörden Auskunft zu verlangen
und Ermittlungen jeder Art entweder selbst vorzunehmen oder durch die
Behörden und Beamten des Polizeidienstes vornehmen zu lassen, wenn
nicht im Einzelfall besondere Vorschriften zum Zuge kommen.
Wegen der Sperrvermerke und Aussagegenehmigung siehe
amtliche Schriftstücke.
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Beschuldigter |
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Dem Beschuldigten steht es frei, sich zu äußern oder nicht zu äußern (
§ 136 Abs. 1 S. 2 StPO;
Auskunftsverweigerungsrechte).
Er kann zu keiner Erklärung oder Äußerung gezwungen werden. Außerdem
darf seine
Freiheit der Willensentschließung und der Willensbetätigung ...
nicht beeinträchtigt werden (
§ 136a Abs. 1 StPO). Jeder Verstoß dagegen führt zu einem strikten
Beweisverwertungsverbot (
§ 136a Abs. 3 StPO). Siehe auch
Beschuldigtenrechte.
Allerdings ist der Beschuldigte verpflichtet, auf eine schriftliche
Vorladung vor dem Richter oder Staatsanwalt zu erscheinen (
§§ 133 Abs. 2,
163a
Abs. 3 StPO). Beide können seine Vorführung anordnen und von der
Polizei vollstrecken lassen (
§ 135 StPO). Darüber hinaus muss er
körperliche Untersuchungen, zum Beispiel
Blutproben, und die
erkennungsdienstliche Behandlung dulden.
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Sachverständiger |
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Während der Zeuge nur über seine sinnlichen Erfahrungen und Erinnerungen
Auskunft geben kann, obliegt dem Sachverständigen die fachkundige
Bewertung von Sachverhalten, wozu er auch damit beauftragt werden kann,
seinerseits Sachverhalte zu erheben (z.B. durch medizinische
Versuchsreihen). Wegen seiner Auswahl siehe
Auswahl
von Sachverständigen.
Die Verfahrensvorschriften sind für beide fast gleich und regeln
besonders die Eidesleistung (
§§ 59 ff.,
79
StPO) und die Struktur der Vernehmung ( § 68,
69 StPO). Neueren Datums
sind die Zulassung der Aufzeichnung auf
Bild-Ton-Träger ( § 58a StPO), die Abwehr entehrender Fragen ( § 68a StPO)
und die Beiordnung eines Rechtsanwalts ( § 68b StPO).
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Dem Richter (
§ 78 StPO) und im vorbereitendem Verfahren dem Staatsanwalt (
§ 161a Abs. 1 StPO) obliegen die Sachleitung des Sachverständigen.
Sie müssen die Anknüpfungstatsachen benennen, von denen der
Sachverständige auszugehen hat und die Befundtatsachen erhebt. Die für
das Gutachten nötige Zeit muss vereinbart werden (
§§ 73 Abs. 1 S. 2,
77
Abs. 2 StPO). Hält der Sachverständige unentschuldigt die Zusage
nicht ein, so kann nach einer Androhung mit Nachfrist ein Ordnungsgeld
gegen ihn verhängt werden (
§ 77 Abs. 2 StPO).
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sachverständiger Zeuge |
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Der sachverständige Zeuge bekundet vergangene Tatsachen oder Zustände,
zu deren Wahrnehmung eine besondere Sachkunde erforderlich war. Er
schafft keine neuen Befundtatsachen wie der Sachverständige, sondern
berichtet über seine Erinnerungen, Wahrnehmungen und ihre fachkundige
Bewertung.
Der sachverständige Zeuge unterliegt denselben Rechten und Pflichten wie
der
Zeuge (
§ 85 StPO).
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staatsanwaltschaftliches Auskunftsersuchen |
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Das staatsanwaltschaftliche Auskunftsersuchen ist eine schriftliche
Aufforderung zur Beantwortung von Fragen, die eine förmliche Vernehmung
als Zeuge ersetzen soll. Es wird verbunden mit der Androhung von
Ordnungsmitteln (
§ 161a StPO).
Wegen weiterer Einzelheiten siehe
Auskunftsersuchen und
Bankgeheimnis.
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Zeuge |
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Der Zeuge bekundet vergangene Tatsachen oder Zustände, also über seine
Erinnerungen und Wahrnehmungen.
Wegen der weiteren Einzelheiten siehe Personenbeweis.
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Mithören und Hörfalle |
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Ein besonderes Problem des Zeugenbeweises stellt die Verwertbarkeit von
Zeugenaussagen Dritter dar, die unbemerkt ein Telefongespräch über
Lautsprecher oder Mithöreinrichtung mit angehört haben.
Ungeachtet eines strafrechtlichen Verbots (Verletzung der
Vertraulichkeit des Wortes,
§
201 StGB) betrachtet das BVerfG zunächst jedes unberechtigte
Mithören der Kommunikation als einen Eingriff in das allgemeine
Persönlichkeitsrecht des Telefonpartners
(2).
Auch aus der Verbreitung und Üblichkeit von Mithöreinrichtungen bei
handelsüblichen Endgeräten ergibt sich keine allgemeine Zustimmung des
Gesprächspartners, dass ein Dritter seine Worte hören darf
(3).
Nur wenn im Einzelfall höherrangige Rechte Anderer durchgreifen, wird
von ihnen das allgemeine Persönlichkeitsrecht verdrängt: insoweit siehe
unten. Allein das allgemeine Interesse an einer funktionstüchtigen
Straf- und Zivilrechtspflege reicht dazu nicht (siehe Kasten
links).
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Der BGH hat dieser Rechtsprechung folgend die Hörfalle
- Mithören durch
einen Polizisten - nur dann zugelassen, wenn es
um die
Aufklärung einer Straftat von erheblicher Bedeutung geht und die
Erforschung des Sachverhalts unter Einsatz anderer Ermittlungsmethoden
erheblich weniger erfolgversprechend oder wesentlich erschwert gewesen
wäre.
(4)
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Tonbandaufzeichnung |
1. Das
Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG schützt auch Rechtspositionen, die für
die Entfaltung der Persönlichkeit notwendig sind. Dazu gehört in
bestimmten Grenzen, ebenso wie das Recht am eigenen Bild, das Recht am
gesprochenen Wort. Deshalb darf grundsätzlich jedermann selbst und
allein bestimmen, wer sein Wort aufnehmen soll sowie ob und vor wem
seine auf einen Tonträger aufgenommene Stimme wieder abgespielt werden
darf.
2. Damit
ist allerdings noch nicht ausgeschlossen, dass in Fällen, wo
überwiegende Interessen der Allgemeinheit dies zwingend gebieten, auch
das schutzwürdige Interesse des Beschuldigten an der Nichtverwertung
einer heimlichen Tonbandaufnahme im Strafverfahren zurücktreten muss.
(5)
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Die unbemerkte Aufzeichnung des gesprochenen Wortes stellt einen
Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Gesprächspartners
dar [siehe Kasten
links,
(5)].
Sie ist nur gerechtfertigt und gerichtsverwertbar, wenn überwiegende
Interessen der Allgemeinheit oder Rechte des Anderen das allgemeine
Persönlichkeitsrecht verdrängen.
Im übrigen siehe
Mithören und Hörfalle.
Dies Grundsätze gelten auch für die Verwertung von
Tagebuchaufzeichnungen
(6).
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Anmerkungen |
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(1)
BVerfG, Beschluss vom 09.10.2002 - 1 BvR 1611/96, 805/98, Rn
58.
(2)
Allgemeines Persönlichkeitsrecht:
Art 2
Abs. 1 in Verbindung mit
Art 1
Abs. 1 GG;
ebenda
(1), Rn
27.
(3)
Ebenda
(1), Rn 41 ff., 48.
(4)
BGH, Großer Senat, Beschluss vom 13.05.1996 - GSSt 1/96;
siehe auch:
Lauschangriff am Mann, 25.04.2009.
(5)
BVerfG, Beschluss vom 31.01.1973 - 2 BvR 454/71 (Leitsätze)
(6)
BVerfG, Beschluss vom 14.09.1989 - 2 BvR 1062/87;
BVerfG, Beschluss vom 26.06.2008 - 2 BvR 219/08.
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