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strafprozessuale Maßnahmen  
zurück zum Verweis zur nächsten Überschrift Anhang

strafprozessuale Eingriffsmaßnahmen
Untersuchung an der Person, medizinische Untersuchungen
Sicherstellung und Untersuchung von Beweisstücken
Datenerhebung, Datenauswertung
Personenbeweis
verdeckte Ermittlungen
öffentliche Fahndung
Freiheitsentziehung
vorläufige Sicherungsmaßnahmen

Anhang

effektiver Rechtsschutz
überlange Verfahrensdauer
Im Anhang werden Einzelprobleme angesprochen, die in den systematischen Übersichten keinen Platz bekommen haben.
zurück zum Verweis nach oben überlange Verfahrensdauer
 
Das Rechtsstaatsgebot des Grundgesetzes fordert - nicht zuletzt im Interesse des Beschuldigten - die angemessene Beschleunigung des Strafverfahrens. Eine von den Strafverfolgungsorganen zu verantwortende erhebliche Verzögerung des Strafverfahrens verletzt den Beschuldigten in seinem Recht auf ein faires rechtsstaatliches Verfahren (vgl. BVerfGE 63, 45 <69> ; Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts <Vorprüfungsausschuss> vom 24. November 1983 - 2 BvR 121/83 -, NJW 1984, S. 967). <Rn 32>
Reichen die gesetzlich bestehenden Möglichkeiten in Fällen, in denen das Ausmaß der Verfahrensverzögerung besonders schwer wiegt und zu besonderen Belastungen des Betroffenen geführt hat, nicht aus, kommt die Einstellung wegen eines von Verfassungs wegen anzunehmenden Verfahrenshindernisses in Betracht <Rn 35>
 

 
Bei überlangen Verfahrensdauern sieht das BVerfG die Fachgerichte in der Pflicht, die Gründe für die Dauer festzustellen und dann, wenn Versäumnisse der Rechtspflege zugrunde liegen, mit den Mitteln des Verfahrensrechts einen Ausgleich zu schaffen (Verfahrenseinstellung wegen geringer Schuld, Verwarnung mit Strafvorbehalt). Ausnahmsweise kann das gehen bis hin zu einer Verfahrenseinstellung wegen eines von Verfassungs wegen anzunehmenden Verfahrenshindernisses.

BVerfG, Beschluss vom 25.03.2003 - 2 BvR 153/03

Das neueste Mittel zur Kompensation von Grundrechtseinbußen hat der BGH mit der Vollstreckungslösung geschaffen.

 


 

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Art. 19 Abs. 4 GG enthält ein Grundrecht auf effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (...). Die in Art. 19 Abs. 4 GG verbürgte Effektivität des Rechtsschutzes wird in erster Linie von den Prozessordnungen gesichert. Sie treffen Vorkehrungen dafür, dass der Einzelne seine Rechte auch tatsächlich wirksam durchsetzen kann und die Folgen staatlicher Eingriffe im Regelfall nicht ohne gerichtliche Prüfung zu tragen hat (...). ... <Rn 20>
Hiervon muss sich das Rechtsmittelgericht bei der Antwort auf die Frage leiten lassen, ob im jeweiligen Einzelfall für ein nach der Prozessordnung statthaftes Rechtsmittel ein Rechtsschutzinteresse besteht. Trotz Erledigung des ursprünglichen Rechtsschutzziels kann ein Bedürfnis nach gerichtlicher Entscheidung fortbestehen, wenn das Interesse des Betroffenen an der Feststellung der Rechtslage in besonderer Weise schutzwürdig ist. ... <Rn 21>
 Andererseits ist es grundsätzlich mit dem Gebot, effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, vereinbar, die Rechtsschutzgewährung von einem vorhandenen und fortbestehenden Rechtsschutzinteresse abhängig zu machen (...). Es ist ein allgemein anerkanntes Rechtsprinzip, dass jede an einen Antrag gebundene gerichtliche Entscheidung ein Rechtsschutzbedürfnis voraussetzt (...). ... <Rn 22>
 
 
Das Grundrecht auf einen effektiven Rechtsschutz gilt auf für solche Eingriffsentscheidungen und -maßnahmen, die durch ihren Vollzug abgeschlossen sind (zum Beispiel Durchsuchungen), wenn das Rechtsschutzinteresse des Betroffenen fortdauert.
 
Damit setzt sich das BVerfG gegen eine frühere Rechtsprechungslinie der Strafgerichte, die jedenfalls im Zusammenhang mit Durchsuchungsbeschlüssen grundsätzlich von einer "prozessualen Überholung" ausgingen, sobald die Durchsuchung als solche abgeschlossen war.
 
BVerfG, Beschluss vom 14.12.2004 - 2 BvR 1451/04
 
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© Dieter Kochheim, 14.05.2011